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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1925
- Strukturtyp
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- 1925-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1925
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- Deutsch
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18834 <or,cnl>latt s. d. Dtichn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. -I 276. 26. November 1925. Bei der Bewertung von Forderungen und Schulden spielt die Auswertung herein. Soweit es sich um Ansprache handelt, die im Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 speziell geregelt sind, kann man Forderungen unter allen Umständen mit 15?L ihres Goldmarkbetrags, Schulden mit 25?,- ihres Goldmarkbetrags ansctzen. Ein andere Bewertung in diesen Fällen ist nur zulässig, wenn eine abweichende Vereinbarung oder Entscheidung der Aufwertungsstelle vorliegt. Schwieriger liegen die Dinge bei den einer individuellen Auswertung nach allgemeinen Vorschriften unterliegenden Ansprüchen. Hier soll auf der Aktiv- wie der Passivseite der Wert des m u t mäh lichen Aufwertnngsbetrags eingesetzt werden, dessen Berechnung natur- gemäs; immer ein Rätselraten notwendig macht. Die Höhe der Aus wertung richtet sich in derartigen Fällen in erster Linie nach den persönlichen Verhältnissen von Schuldner und Gläubiger, der wirt schaftlichen Lage des Schuldncrbetriebs im Zeitpunkt des GcldempfangS und heute u. dgl. mehr. Als Schuldner wird man unter diesen Vor aussetzungen etwa mit einer Auswertung von 50—60?L, als Gläubiger mit 30-40?L rechnen dürfen, wobei nach Lage des Einzelfalls Ver schiebungen eintretcn können. Nicht minder schwierig zu lösen ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Frage der Bewertung der Außenstände. Maßgebend ist an und für sich bei Neichsmark- sorderungcn wie -schulden der Nennwert. Zweifelhafte Forderungen sind zum mutmaßlichen Wert und uneinbringliche Forderungen über haupt nicht anznsetzen. Zulässig ist auch eine P a u s ch a l a b s ch r e i - bnng für Dubiose von den gesamten Außenständen, was regel mäßig in Form eines Delcrederekontos ans der Passivseite geschieht. Als ohne weitere Nachprüfung dafür in Frage kommender Satz wird in einem Urteil des Neichsfinanzhoss vom 11. Februar 1925 (Bd. 15, S. 265) der Prozentsatz von 5?S der Außenstände genannt. Es wird schwer halten, ohne zahlenmäßige Nachwcisungen ans den Erfahrungen des eigenen Betriebs eine höhere Gesamtabschreibung, etwa bis zu 10—12?L der Außenstände, bei den Steuerbehörden dnrchznsetzen. Dies kann vielleicht erleichtert werden, wenn man sich dabei auf das Urteil des Neichsfinanzhoss vom 4. Oktober 1921 (Bd. 7, S. 132) stützt, wo es heißt: »Ob die Forderungen am Bilanzstichtag als minderwertig im Vergleich zum Nennbeträge zu betrachten sind, ist vom subjek tiven Standpunkt des ordentlichen, die Gesamtverhältnisse verständig erwägenden vorsichtigen Kaufmanns aus zu beurteilen«. Als dritte wichtige Frage ist vor Abgabe der Vermögensteuer- erklärung die Z u l ä s s i g k e i t v o n Abzügen zur Ermittelung des steuerbaren Neinvcrmögens zu prüfen. Bei der Feststellung des Be triebsvermögens sind zunächst alle Schulden, über deren Bewertung oben das Erforderliche gesagt ist, abzuziehen, soweit sie mit der Ge samtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhänge stehen, also beispielsweise Hypotheken- schulden nur, wenn sie auf einem Betriebsgrundstück lasten, während sie sonst als Minderung des Gesamtvermögens zu berücksichtigen sind. Nicht abzugssähig ist dagegen die Jndustriebelastnng als solche, wohl aber etwa rückständige Jahresleistungen. Ebensowenig dürfen Aktien gesellschaften und Gesellschaften m. b. H. das Grund- oder Stamm kapital als Schulden absetzen, während ihnen andrerseits das sogenannte Schachtelprivilcg zugute kommt, wenn sie als Muttergcsellschastcn an dem Vermögen einer anderen inländischen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) mindestens zu einem Viertel beteiligt sind. Weitere Abzüge kann der selbständige Gewerbetreibende nicht vornehmen, insbesondere auch nicht den sogenannten Dreimonatsabzug (vgl. Anleitung zu Nr. 5, Zisf. 2), es sei denn, daß er nicht nur Betriebsvermögen, sondern auch sonstiges Vermögen (Kapitalforderungen jeder Art, Wertpapiere, Renten, be stimmte Wertgrcnzen überschreitende Kostbarkeiten, Wertgegenstände und Sammlungen usw.) sein eigen nennt. Hausrat gehört nicht zum sonstigen Vermögen. Das auf diese Weise nach den Vorschriften des Neichsbewertungs- gesetzes ermittelte Betriebs- bzw. Gesamtvermögen gilt als Ver mögen im Sinne des V e r m ö g e n st e u e r g e s e tz e s. liber steigt das auf volle Hunderte nach unten abgerundete Vermögen 5000 Mark nicht, so wird keine Steuer erhoben. Diese Freigrenze erhöht sich ans 10 000 Mark, wenn das letzte Jahreseinkommen 3000 Mark, bei 2 Kindern 4000 Mark, bei 3 und 4 Kindern 5000 Mark, bei mehr als 4 Kindern 6000 Mark nicht überstiegen hat. Unter Umständen kann sich die Freigrenze bis 30 000 Mark Vermögen erhöhen, sofern der Pflichtige über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Er werb zu bestreiten. Der Tarif der V c r m ö g e n st e u e r hat folgendes Aussehen: 1. Normalsatz: 5 v. T. des abgerundeten Vermögens. 2. Ermäßigter Satz, wenn das abgeruirdete Vermögen s) 10 000 Mark nicht übersteigt, 2 v. T., b) 25 000 Mark nicht übersteigt, 3 v. T., c) 50 000 Mark nicht übersteigt, 4 v. T. 3. Erhöhter Satz, wenn das abgerundete Vermögen a) 250 000 Mark, aber nicht 500 000 Mark übersteigt, 5,5 v. T.. b) 1 Million Mark nicht übersteigt, 6 v. T., o) 2,5 Millionen Mark nicht übersteigt, 6,5 v. T., cl) 5 Millionen Mark nicht übersteigt, 7 v. T., e) 5 Millionen Mark übersteigt, 7,5 v. T. Jedoch beträgt der Höchstsatz für Vermögen, das der Ertragsbesteuerung durch Länder und Gemeinden unterliegt, 6 v. T. Vorauszahlungen in Höhe je eines Viertels des festge stellten Vermögenssteuerbetrags sind am 15. Februar, 15. Mai. 15. August und 15. November nächsten Jahres zu leisten. Sprüche zur Duchwerbung. Zur Werbung für das Buch werden von den Buchhändlern gern kleinere Sinnsprüche in Katalogen, Prospekten, Schaufensterplakaten »sw. verwandt. Gleichsam in Ergänzung des diesjährigen allge meinen Weihnachtsplakats von Hohlwein hat Herr ErwinLeMan g. Verlags-Redakteur in der Rudolph'schen Verlagsbuchhandlung in Dresden, eine Reihe Vierzeiler verfaßt, die er durch Veröffent lichung im Bbl. gern auch weiteren Kreisen zur Verfügung stellen möchte. Angeschlossen sind noch mehrere Werbesprüche, die für die vom Verein Dresdner Buchhändler veranstaltete Jugendbuchwoche Verwendung finden sollen: Beginnst Du jetzt zum Feste Die Läden abzulausen — Vergiß ja nicht das Beste: E in gute s Buch zn kaufen! -!- In Ohr und Herz Dir dröhn Der einzig wahre Spruch: Der Weihnachtstisch wird schön E r st d u r ch e i n g u t e s B u ch! * Es macht die Teuerung Dir Qual- Doch bei dem Weihnachtskauf bedenk': Ein gutes Buch ist allemal Das s ch ö n st e, b i l l i g st e Geschenk! Voll von Geschenken beide Hände - Vergiß das Eine nicht: Es gibt ein B u ch als Weihnacktsspende Dem Fest erst Glanz und Licht! Weihnacht ist nun wieder da! Fragst Dich, was Du schenkst zum Feste'? Sieh' das Gute liegt so nah! Bücher, Bücher sind d a s B e st e! Iugendbuchwoch e. Nach guten Büchern der Sinn uns steht, Die uns helfen das Leben begreifen. Was Ihr dabei in e i n c r W o ch e sät, Wird für Jahre zur Ernte reifen! » Was Ihr mir schenkt als Weihnachtsgaben'? Mein größter Wunsch ist stets gewesen: Ein gutes Buch zu eigen zu haben! Denn Sport ist gut. Doch gut auch: Lesen! Auf das eine zum Fest Möcht' ich nimmer verzichten: Auf ein gutes Buch Voll schöner Geschichten! Mit guten Büchern mögt Ihr das Spind Der Jugend wohl versorgen! Wir kleinen Leute von heute sind Die Erwachsenen von morgen?
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