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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1912
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- Deutsch
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^ 161. 13. Juli 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8389 zustellen seien und der etwa verbleibende Rest dem Unterstützungs verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen zufallen sollte. Nachdem nun vor einiger Zeit die Firma Franz Lipperheide im Handelsregister gelöscht worden war, ist jetzt nach Erledigung der Formalitäten der Effektenbestand im Nominalwerte von 200 000 an alle die früheren Angestellten zur Verteilung ge kommen, die auf Grund des Statuts Ansprüche an die Pensions kasse erheben konnten. Einige ehemalige langjährige Mitarbeiter, die jetzt zum Teil in hohem Alter stehen, haben Beträge von 2500 bis 13000 erhalten. Auch an den Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen ist die Summe von 10000 nom. ausgezahlt worden. Damit ist die schöne Stiftung, die einst von Franz und Frieda Lipperheide auf dem Höhepunkt ihres Schaffens für ihre treuen Mitarbeiter ins Leben gerufen wurde, in einer dem Sinne der Verstorbenen sicher ganz entsprechenden Weise zur Verwendung gekommen. Haftung des RechtSauwaltS für unrichtigen Rat. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 1912 (Nachdruck verboten ) — Folgender Rechtsstreit dürfte allgemein interessieren, da er die prinzipielle Haftung eines Rechtsanwalts ausspricht, auch wenn dieser seinen Rat mit dem Zusatze einge schränkt hat, nach seiner Ansicht sei das so. Der Kläger hatte von einer Algäuer Firma Ware auf Abruf gekauft Zahlung sollte netto Kasse erfolgen. Als er eine Reihe von Ratenliefe. rungen empfangen und dabei mehrfach Ausstellungen wegen der Beschaffenheit der Ware erhoben hatte, wünschte er einen unstreitig geschuldeten und fälligen Rest des Kaufpreises einzubehalten, um Deckung für etwaigen Minderwert der noch ausstehenden Lieferungen zu haben. Da auf dem Geschäfte aber ein erheblicher Konjunkturgewinn ruhte, wollte er nicht Gefahr laufen, daß wegen seines Zahlungsverzugs der Verkäufer hin sichtlich der noch übrigen Lieferungen vom Vertrage zurücktrat. Diese Sachlage trug er dem Rechtsanwalt vk-. L vor und erhielt hierauf von ihm die Auskunft, die Forderung sei an sich wohl liquid, der Vertrag könne aber deshalb nicht aufgehoben werden; Kläger könne höchstens, wenn der Verkäufer auf Zahlung seines Guthabens klage, die Kosten riskieren. Nach seiner Behauptung setzte aber der beklagte Rechtsanwalt hinzu, nach seiner Ansicht sei das so Der Kläger forderte nun Ersatz des ihm erwachsenen Schadens, denn er verlor den Prozeß mit seinem Lieferanten. Das Landgericht Bremen machte im vorliegenden Rechtsstreit die Entscheidung von einem Eide des beklagten Rechtsanwalts abhängig, ob er den Rat bestimmt oder mit dem Zusatz gegeben habe, nach seiner Ansicht sei das so. Das Oberlandesgericht Hamburg führte nun auf die Berufung des Klägers aus: Die erteilte Auskunft war unrichtig. Beim Sukzessivlieferungsgeschäft ist der Verkäufer berechtigt, gemäß § 326 des BGB. zu verfahren und nach Ab- lauf der Nachfrist die Erfüllung des gesamten noch aus- stehenden Vertrags abzulehnen, wenn der Käufer mit einer fälligen Rate des Kaufpreises in Verzug gerät. Das steht in der Judikatur fest, es ist allgemein bekannt, und der Beklagte hätte es bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts nicht übersehen dürfen. Auch wenn Beklagter dem Kläger die Aus- kunft mit dem Zusatz, seiner Ansicht nach sei das so, erteilt hat, wird an der Sachlage nichts geändert. Jede Rechtsauskunft ist der Ausdruck einer Ansicht des befragten Anwalts Hätte Beklagter aussprechen wollen, daß seine Ansicht von der herrschenden Praxis abweiche und im Prozeß möglicherweise nicht durchdringen werde, so hätte er sich anders ausdrücken müssen. Seine Auskunft ist also auf alle Fälle fahrlässig gewesen. Da Beklagter seinen Rat gegen Honorar, also auf Grund eines zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrags erteilt hat, so hat er seine Fahrlässigkeit zu vertreten. Auch wenn Beklagter die Auskunft mit dem Zusatz, das sei seine Ansicht, erteilt hat, durfte Kläger ihr als einer sorgsam erwogenen und wohlbegründeten vertrauen. Die Ansicht des Landgerichts ist deshalb abwegig. Es kommt aber auf alles dieses aus einem andern Grunde nicht an. Schon in dem Jnstruktionsschreiben hat Kläger zu erkennen ge- geben, daß er weniger im Vertrauen auf den Rat des Beklagten als auf den möglichen Regreß gehandelt hat. Bei seiner persön- lichen Vernehmung hat der Kläger ganz bestimmt und deutlich erklärt, daß er durch die Auskunft des Beklagten nicht überzeugt Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. war. Er hat sich vielmehr sehr über sie gewundert. Sein Rechts gefühl hat ihm offenbar gesagt, daß die Auskunft schwerlich richtig sein könnte. Er ist also durch den Rat des Beklagten nicht in den Irrtum versetzt worden, daß seine Verkäufer sich sicherlich nicht vom Vertrage lossagen könnten, sondern ist diese Gefahr be wußterweise gelaufen. Ein Rat ist aber keine Gewährleistung. Wollte Kläger, wie er selbst angibt, nur auf die Verantwortung und Gefahr des Beklagten die fällige Zahlung zurückhalten und die Klage des Verkäufers abwarten, so mußte er den Beklagten fragen, ob er bereit sei, für den guten Ausgang der Sache einzu stehen, was Beklagter selbstverständlich abgelehnt hätte. Da er dies nicht getan hat, kann er den Beklagten nicht auf Grund eines Rates in Anspruch nehmen, der ihn, wie er selbst angibt, nicht überzeugt hat und der an und für sich genommen nicht die bestimmende Ursache seines Handelns gewesen ist. Daß er in dem Rate irrtümlicherweise eine Garantie erblickt hat, geht nicht zu Lasten des Beklagten. Die Klage hätte daher nach Ansicht des Berufungsgerichts sofort abgewiesen werden müssen. Die Be rufung wurde deshalb, da der Beklagte seinerseits keine Be rufung eingelegt hatte, zurückgewiesen. (Aktenzeichen 6k. IV 666/11.) Gegen de» Verkauf von Schreibwaren in den Schulen. — Der Verein Leipziger Schreibwarenhändler und die Schutzgemein schaft der Handel- und Gewerbetreibenden Leipzig.Ost haben erneut eine Petition an den Rat der Stadt Leipzig gegen den Verkauf von Schreibutensilien in den Schulen gerichtet, weil durch den Verkauf dieser Utensilien in den Fach- und Fort bildungsschulen durch die Lehrer, im übrigen durch die Schul hausmänner, die interessierten Geschäftsinhabern eine erhebliche Schädigung erleiden. Es wird in der Eingabe darauf verwiesen, daß den Schreibwarenhändlern die bisher unbekannte Bestimmung des Rates, wonach Lehrern und Schulhausmännern der Verkauf von Lehrmitteln in den Schulen in größerem Umfange nach gelassen ist, als Bürgern und Steuerzahlern gänzlich un erklärlich erscheine, zumal diese Gegenstände nicht nur nicht billiger, sondern vielfach noch teurer als in den Geschäften bezahlt werden müßten, somit nicht nur der Geschäftsinhaber, sondern auch die Kaufenden benachteiligt würden. Eine Musikerkammer (vgl. Bbl. 126 u. 155). — Der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Musikvereins wird, wie bereits ge meldet, im Herbst dieses Jahres eine Konferenz von Delegierten musikalischer Verbände einberufen, auf der der Plan für die Gründung einer »Musikerkammer« beraten werden soll. Die Kon ferenz soll, dem Wunsche der Mehrzahl der Verbände entsprechend, in Berlin stattfinden, und zwar voraussichtlich am 27. und 28. September. Die Handelshochschule Berlin veranstaltet in diesem Jahre wiederum eine Studienreise, die hauptsächlich Schweden mit dem Rückweg über Norwegen zum Ziel haben wird. Die Führung haben Professor l)r. Martens und I)r. Tiessen übernommen. Die Abfahrt ist auf den 2. August festgesetzt, die Dauer auf 3 bis 4 Wochen. Das erste Ziel der Reise ist Göteborg, von dort be geben sich die Teilnehmer nach Jönköping und dann nach Stock holm. Auf die Hauptstadt, ihre Umgebung und Upsala sind drei Tage berechnet. Weiter geht die Fahrt nach dem altberühmten Borgslage, dann führt der Lappland-Expreß die Exkursion nach dem nördlichsten Schweden zur Besichtigung der Elsenlager von Gellivara-Kiroma. Von den Lofoten geht die Exkursion auf dem Schiff nach Drontheim und durch Norwegen zurück nach Christiania. Allgemeine« Lentscher Bankiertag. — Auf dem 4. All- gemeinen Deutschen Bankiertag zu München vom 16. bis 19. September gelangen nach dem vom Vorstand des Zentral verbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes nunmehr festgesetzten Programm folgende Gegenstände zur Verhandlung; Geeignete und ungeeignete Mittel zur Hebung des Kurses der Staatspapiere (Referent: Max M. Marburg, Teilhaber der Firma M. M. Marburg L Co. in Hamburg). — Stellung und Aufgaben des Privatbankiers im heutigen Wirtschaftsleben (Referenten: Kommerzienrat Emil L. Meyer 1094
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