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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1912
- Strukturtyp
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- 1912-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1912
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 161. 13. Juli 1912. gewordenen Künstlers und Buchdruckers Kristian Kong- stad (Fredensborg). Auf der Frühjahrs-Kunstausstellung in Kopenhagen hatte Kongslad einen wahren Leckerbissen für Bibliophilen ausgestellt: eine von ihm nur in einem einzigen Exemplar gedruckte Ausgabe einer der Hexenerzählungen Woldemars, mit Farbenholzschnitten. Bon neuen Übersetzungen*) brachte Ghldendals Verlag zwei klassische deutsche Romane heraus: in seiner bisher nur ältere dänische Werke enthaltenden sehr wohlfeilen Zweikronen-Bibliothek (11 starke Bände zum Einheitspreis von nur 2 Kr. für den gebundenen Band) eine von A. Schu macher besorgte Übersetzung von Gustav Freytags »Debet og Credit« (Soll und Haben) auf 529 S.; ferner den in der nur Übersetzungen bringenden Zeitschrift »Roman og Novelle« abgeschlossenen »Hungerpastor« von Wilhelm Raabe (»Hungerprästen«. Kr. 5.—, geb. 5.75). Kopenhagen. G. Bargum. Kleine Mitteilungen. Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. — Die soeben erschienene Nr. 41 des Deutschen Reichs-Gesetzblattes enthält nachstehende Bekannt machung des Reichskanzlers, datiert vom 26. Juni 1912: Das im Reichs.Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckte, am 4. Mai 1910 in Paris Unterzeichnete Abkommen zur Be kämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen ist von Österreich-Ungarn und den Niederlanden ratifiziert worden; die Hinterlegung der österreichisch-ungarischen Ratifikationsurkunde ist am 24. April 1912, die Hinterlegung der niederländischen Ratifi- kationsurkunde am 8. Juni 1912 in Paris erfolgt. Ferner hat die Großbritannische Regierung durch eine Erklärung gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Abkommens der Französischen Regierung an- gezeigt, daß sie das Abkommen im Bereiche des Australischen Bundes in Kraft setzen werde; die Anzeige ist am 12. April 1912 in Paris hinterlegt worden. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 15. März 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) an. Ferien. — Für den Ferienurlaub der Angestellten tritt die »Nationalzeitung« mit großer Wärme ein: »Mehr Urlaub! Dieser Ruf wird nicht mehr verhallen, und er verdient, soweit er nicht mit der Gegenleistung des Angestellten im Widerspruche steht und nicht gegen wirtschaftliche Notwendig, leiten verstößt, unbedingte Berücksichtigung. Private und öffentliche Unternehmer und besonders die großen Gesellschaften, auch solche, die sich ihm lange hartnäckig verschlossen haben, geben jetzt zu, daß sie mit der Urlaubsgewährung vorzügliche Er- fahrungen gemacht haben. Denn erholte Kräfte können mit ganz anderer Beharrlichkeit und Lust arbeiten als erschöpfte, die keinen Augenblick dem gleichmäßigen Druck der Sielen entkommen sind. Immer systematischer wird die Urlaubs- erteilung geradezu als ein wirtschaftliches Prinzip in das moderne Arbeitsleben eingeführt. Von Jahr zu Jahr wächst darum das Heer der Glücklichen, die seiner Segnungen teilhaftig werden, und die Intensität der von unserem Volke geleisteten Arbeit hat dadurch nicht gelitten, sondern nur zugenommen. So sehen wir den Staat und die öffentlichen Behörden, insbesondere die kommunalen Körperschaften, beflissen, das Instrument des Urlaubs immer folgerichtiger und wirksamer anzuwenden. Auch für den kaufmännischen Angestellten ist der Urlaub heute fast überall schon eine Selbstverständlichkeit geworden. Die großen Warenhäuser und industriellen Gesellschaften sind zum Teil schon dazu übergegangen, durch die Errichtung gut organisierter Er *)Lt. §4des neuen dänischen Urheberrechts »darf (ab 1. Juli 1912) keine Übersetzung eines Werkes ohne Erlaubnis dessen, dem das Verfasserrecht zukommt, veröffentlicht werden«. Der ganze Paragraph besteht jetzt nur aus diesem einen Satz. Alle Einschränkungen sind weggefallen, somit namentlich die bisherige einer nur zehnjährigen Schutzfrist gegen Übersetzung, was in unserem III. Artikel, Seite6623 des Bbl. nicht zum Ausdruck kam. holungsheime in gesunden, landschaftlich bevorzugten Gegenden es ihren Angestellten zu ermöglichen, ohne allzu große Kosten ihre Ferienzeit in genußbringender Weise zu verwerten. Die Hoffnung ist berechtigt, daß diese sowohl vom Humanitären als auch vom praktischen Standpunkt gutzuheißende Wohlfahrts- einrichtung sich immer weiter ausbreiten und immer weiteren Angestelltenschichten zugute kommen werde.« In vielen Fällen sind ja Ferien heute schon im Buchhandel Teil der Anstellungsverträge, und wo sie nicht vorgesehen sind, sollten sie freiwillig sowohl im Interesse der Gehilfen als auch in dem des Geschäftes selbst bewilligt werden. Das hätte freilich zur Voraussetzung, daß man auch in Gehilfenkreisen die Forde rungen hinsichtlich minutiöser Einhaltung der Geschäftszeit nicht überspannt und eine gelegentliche Nacharbeit von 10 oder 15 Minuten nicht zu einer Konstruierung von »Überstunden« be- nutzt. Denn so gerechtfertigt es auch erscheint, daß jede unnütze Arbeitsverlängerung vermieden wird, besonders wenn sie ihren Grund nicht in einer vorübergehenden Notwendigkeit, sondern in falschen Dispositionen hat, so wenig wird man sich mit der Art mancher Gehilfen befreunden können, die mit der Uhr in der Hand den Gefchäftsschluß erwarten und sich in Deklamationen über Ausbeutung und Verletzung der heiligsten Menschheit-rechte ergehen, wenn die Umstände einmal eine geringe Mehrarbeit er fordern. Von einem Recht auf Ferien ohne jede Einschränkung wird man daher erst dann reden können, wenn hüben und drüben ein wenig mehr Einsicht in wirtschaftliche Notwendigkeiten Platz gegriffen hat. Als eine solche Notwendigkeit sind auch die Ferien anzusehen, das Großreinemachen des Gehirns, wie man sie genannt hat. Wo es nur einigermaßen mit den Verhältnissen ver träglich ist, sollten sie auch ohne einen dahingehenden Ver- trag jedem zugebilligt werden, der sie durch seine Tätigkeit ver dient hat. Für viele Geschäftsleute ist das Wort Ferien freilich ein bloßer Klang, mit dem sie im günstigsten Fall die Vorstellung von der Erholung andrer verbinden. Sie selbst haben keine Zeit dazu, meinen, daß sie im Geschäft unabkömmlich seien und rechnen von Jahr zu Jahr darauf, daß sie bestimmt im nächsten sich ein mal einen Urlaub gönnen werden. Das sind dieselben Geschäfts leute, die nie Zeit für sich selbst und ebensowenig für ihre Familie haben, die mit dem Geschäft schlafen gehen und sich morgens mit ihm erheben. Sie ahnen nicht, wie notwendig es für sie selbst und auch für das Geschäft ist, wenn sie einmal andere Eindrücke als die des Alltags auf sich wirken lassen und mit ausgeruhten Kräften und frischen Augen über ihre Berufsgeschäfte kommen. Manches gewinnt aus der Entfernung ein anderes Gesicht, denn geschäftliche Erfolge liegen nicht nur im Tun, sondern öfter noch im Lassen. Erst Krankheit muß sie darüber belehren, daß es »ohne sie« geht, weil es gehen muß. Mehr als Geld und Gut gehört die Gesundheit zum Kapital des Geschäftsmannes, das um so sorgfältiger gehütet werden muß, als es vorzugsweise in jener Zeit gebraucht wird, wo sich andere Kapitalien als unzulänglich erweisen. Die Verteilung der Lipperheidefchen Penstouskasse. — Bekanntlich hatte der im Jahre 1906 verstorbene Begründer der »Modenwelt« und der früheren »Illustrierten Frauenzeitung« Freiherr von Lipperheide im Verein mit seiner im Jahre 1896 aus dem Leben geschiedenen genialen Gattin Frieda gelegentlich des 26jährigen Bestehens seiner Firma im Jahre 1890 eine Pen sionskasse für seine Angestellten errichtet, deren Kapital 200 000 betrug. Aus den Zinsen dieses Kapitals haben jahrelang viele frühere Mitarbeiter der Firma Franz Lipperheide Pensionen er halten, und der Lebensabend dieser früheren Angestellten ist da durch von ernsten Sorgen bewahrt geblieben. Dafür haben die alten Herren und Damen, die zum Teil jetzt auch schon gestorben sind, ihrem früheren Chef noch über das Grab hinaus gedankt. Als nun vor einigen Jahren die Firma Franz Lipperheide an die Firma F. Bruckmann A.-G. in München überging, über nahm diese von der Witwe Lipperheides das Stiftungs-Kapital von 200 000 gegen die Verpflichtung, die Renten an die Be zugsberechtigten weiterzubezahlen. In dem vom Freiherrn von Lipperheide errichteten Statut für die Pensionskasse war aber eine Bestimmung getroffen, daß im Falle der Auslösung der Firma Franz Lipperheide die Renten für die Berechtigten sicher-
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