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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1912
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- Deutsch
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5900 Biil-nilat! I. d. Dtlchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 110, 13. Mai 1912. ständen ab, die heute noch nicht bestimmt werden können. Tatsache ist, daß das gute Einvernehmen zwischen der Witwe des Gründers und der Literarischen Gesell schaft seit längerer Zeit getrübt ist. Das Vermächtnis Fastenraths von 10 000 zur Erhaltung der Blumen spiele ist aber auf den Namen der Gesellschaft, die als Gründerin nominiert wurde, geschehen. Einer andern, zur Fortführung des Festes etwa zu gründenden Gesellschaft käme der Betrag demnach nicht zu gute. Frau Fastenrath hat sich nun vor mehreren Monaten ausdrücklich von der Gesellschaft gänzlich zurückgezogen. Der Bonner Professor Zitelmann ist aus dem Preisrichterkollegium aus getreten, an dessen Stelle Rudolf Herzog gewählt wurde. Der Vorsitzende, Freiherr Karl von Perfall, tritt dem nächst zurück; die drei Jahre, für die die Stadt eine Kostendeckungsbcihilfe von je 2000 bewilligt hatte, sind mit diesem Jahre abgelaufen, und es fragt sich nun, ob das Stadtverordnetenkollegium weitere Unterstützungen hergeben wird. Fällt aber der städtische Zuschuß, so wird sich das Fest schwerlich aufrechterhalten lassen. Dann hätten diejenigen recht behalten, die von Anfang an diese Ver pflanzung eines poetischen Festes aus dem sonnigen Süden, von einem romanischen, leicht begeisterten Volke in den kälteren Norden mit vorwiegend Verstandesmenschen für ver fehlt hielten. Nur die nimmermüde Arbeitskraft und Opfer- willigkeit eines Einzelnen hätte dann das Unternehmen lebendig erhalten können. Sicheres ist also über die Zukunft des Festes nicht zu sagen. Als ich im Dezember nach der hier gefallenen Ent scheidung über das Bismarckdenkmal aus der Elisenhöhe bei Bingen die Hoffnung aussprach, daß die Frage damit end gültig erledigt sei, hatte ich nicht mit der leichten Erregbar keit des KUnstlergemüts gerechnet. Selten noch ist eine Ent scheidung in Kunstfragen gefallen, die nicht von anderen »Richtungen« bekämpft worden wäre — in Wien spielt sich ein ganz ähnlicher Konflikt zwischen dem Komitee für das Luegerdenkmal und der Wiener Künstlerschaft ab —, und auch in diesem Falle hat der Spruch des Auftraggebers, nämlich de? Denkmalausschusses, zugunsten von Kreis und Lederer den lebhaften Widerspruch großer Künstlerkreise heroorgerufen, der sich neben einer Schrift »Der Rheinische Bismarck» von Alfr. Lichtwark und Walter Rathenau in einem geharnischten Protest der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft und des Deutschen Künstler bundes entlud. Es wird darin behauptet, 61 deutsche Künstlerverbände hätten sich diesem Protest angeschloffen der eine »Vergewaltigung künstlerischen Urteils«, eine »ver letzende Mißachtung der Arbeit deutscher Künstlerschaft und der Männer des Vertrauens» feststelle. Das Urteil der Preisrichter, Künstler von hohem Ansehen, die ihrer Aufgabe mit größter Sorgfalt gewaltet und nach gewissenhafter Prüfung ihren Spruch in klarer Weise abgegeben hätten, sei zu einem dekorativen Schaustück entwürdigt worden durch den Beschluß einer nach Zahl und Namen unbekannten Mehrheit von Laien. Demgegenüber behauptet der geschäsls- führende Ausschuß für die Errichtung des Denkmals, daß ein sehr erheblicher Teil der Künstlerschaft die Unter zeichnung des Protestes, darunter die maßgebenden Archi tekten- und Bildhauervereinigungen, abgelehnt hätte. Schon im Vorjahre hätten die bedeutendsten Archi tekten- und Bildhauervereinigungen das Hahnsche Projekt verworfen und ebenso der größte Teil der Fachzeit schriften. Die Vergebung des Auftrags sei von vornherein, wie das bei allen großen Konkurrenzen üblich sei, nicht ein seitig an einen Spruch des Preisgerichts gebunden gewesen. Auch sei in der Versammlung der gesamten Ausschüße zu Wiesbaden am 24. Juni 1911 einstimmig, also auch unter Zustimmung des Preisgerichts, beschlossen worden, den von dem Preisgericht ausgezeichneten 20 Künstlern zu einer weiteren Durcharbeitung ihrer Entwürfe Gelegenheit zu geben. In einer die Vorgänge klar schildernden Broschüre »Das Bismarck-Nationaldenkmal. Eine Erörterung des Wett bewerbes« von Max Dessoir und Hermann Muthesius wird die Protestbewegung der 61 als ein »Malerprotest« charakteiisiert, von dem sich die Architekten und Bildhauer ferngehalten hätten. Zu erwähnen ist übrigens, daß der Kreissche Entwurf nur zur Grundlage bei Ausführung des Denkmals angenommen worden ist und noch Abänderungen erfahren kann. Es wäre sehr zu wünschen, daß das natio nale Werk nun auch nach seiner Errichtung den Volkswünschen gerecht würde und nicht für lange Zeiten einen Gegenstand des Ärgernisses darstellte. Hier haben wir einen Streit um die Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts in die Fortbildungsschule, der hoffentlich zu einer ersten grundsätzlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht führen wird. Die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung hatte am 22. Februar be schlossen, in den städtischen Fortbildungsschulen den Religions unterricht als obligatorischen Lehrgegenstand einzuführen. Diesem Beschluß ist vom Regierungspräsidenten im April die Genehmigung versagt worden. Die Mehrheit des Stadt- verordnetenkolleginms hat sich aber geweigert, den Beschluß auszuheben, sondern hat vorläufig nur von der Ver fügung des Regierungspräsidenten »Kenntnis genommen«. In Aachen ist der obligatorische Religionsunterricht ein geführt, in Neuß hat der Handelsminister entschieden, daß die Regierung den Lehrplan sestzusetzen habe und daß darin für den Religionsunterricht kein Raum sei. Die bezüglichen gesetzlichen Verhältnisse sind noch verworren genug. Als dem preußischen Landtag im vorigen Jahre ein Gesetzentwurf über die Fortbildungsschulen vor gelegt wurde, hat sich diese Körperschaft gegen die Stimmen des Zentrums und eines Teils der Konservativen für die Befreiung dieser Schulen vom pflichtmäßigen Religionsunter richt ausgesprochen. Das Gesetz ist aber zu Fall gekommen, weil ein Kompetenzkonflikt nicht geschlichtet werden konnte. Die Mehrheit wollte das Gesetz dem Reffort des Handels ministers entziehen und dem Kultusministerium unterstellen; deshalb zog die Regierung den Entwurf zurück. Dem Handelsminister untersteht das Gesetz deshalb, weil der Fort bildungsschulzwang auf der Gewerbeordnung beruht, die in ZZ 120, 127 und 139i bestimmt, daß der Gewerbeunter nehmer bzw. der Lehrherr verpflichtet ist, seine Arbeiter bzw. Lehrlinge oder Gehilfen unter 18 Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschulen anzuhalten, und den Schulbesuch zu überwachen habe. Aus Grund dieser Bestimmungen haben die Landesgesetzgebungen den Pflichtfortbildungsuntcrricht zu regeln. Das ist in Preußen bisher nur nach Provinzen ge schehen, und das geplante, einheitlich die Angelegenheit regelnde Gesetz ist, wie gesagt, gescheitert. Die Bestimmung, wonach auch Handlungsgehilfen unter 18 Jahren zum Besuch der Fortbildungsschule gezwungen werden, kann für diese Gehilfen sich recht unangenehm be merkbar machen. Vor einigen Wochen war in einem hiesigen Lokalblatt die bewegliche Klage eines Vaters zu lesen, dessen Sohn keine Stelle finden konnte, weil die Geschäftsinhaber nur über 18 Jahre alte Gehilfen engagieren wollten, die nicht mehr dem Fortbildungsschnlzwang unterworfen find. In der Tat ist dieser Schulbesuch für Geschäftsleute keine Annehm lichkeit. Jeder, der damit praktisch zu tun hat, weiß, wie unangenehm das Fehlen eines Lehrlings oder eines jungen Gehilfen sein kann, der zu der Zeit des Unterrichts not wendig gebraucht wird. Dabei ist cs äußerst zweifelhaft, ob der so erzwungene Unterricht überhaupt fruchtbringend ist.
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