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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1905
- Sprache
- Deutsch
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«946 Nichtamtlicher Teil. 181. 7. August 1905. gestellten Beklagten nicht erledigt werden. Es ist durch aus notwendig, als einzig mögliche Unterlage solcher An klagen schriftliche Beweise zu schaffen, ohne die fast jede Untersuchung im Sande verläuft. Bei dieser Gelegenheit weisen wir auf die im Börsenblatt Nr. 139 vom 19. Juni 1905 abgedruckte Entscheidung des Frankfurter Landgerichts hin. derzufolge ein Warenhaus wegen vom Verleger unter sagter und doch geschehener Preisunterbietung auf Grund der 88 11 und 38 des Urheberrechtsgesetzes zu einer Strafe verurteilt worden ist. Zur Ostermesse wurden wir bei der Delegierten - Ver sammlung durch Kollegen Warkentien - Rostock, bet der Kantate-Versammlung durch die Kollegen H. Witte-Wismar und Warkentien-Rostock vertreten. Mancherlei andre Sorgen und Arbeiten haben den Vor stand im letzten Jahre beschäftigt, die sich nicht dazu eignen, hier vorgetragen zu werden. Auch im neuen Vereiusjahr erklärt sich selbiger bereit, in allen geschäftlichen Schwierig keiten und Nöten mit Rat und Tat zu helfen, soviel er nur vermag, und ersucht die Mitglieder des Kreisvereins, sich nach wie vor vertrauensvoll an ihn zu wenden. Zur Beurteilung älterer Verlagsverträge. <Bgl. Nr. 169 d. Bl.) Herr Rechtsanwalt vr. Fuld kommt in Nr. !69 zu dem Ergebnis, daß auf den Rücktritt vom Verlagsvertrag, der vor Inkrafttreten des Vcrlagsgesetzes abgeschlossen wurde, die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht analog angewendet werden können. Während ich seinen allgemeinen Aus führungen über Rückwirkung und Analogie zustimme, möchte ich seiner Folgerung auf den konkreten Fall, also auf die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Rücktritts recht. entgegenhalten. daß die abweichende Regelung der Materie im Verlagsgesetz gegenüber dem Bürgerlichen Gesetz buch nicht als beabsichtigte Neuerung angesehen werden muß. Es liegt umgekehrt die Vermutung nahe, daß die Be dürfnisse des Urhebers und des Verlegers, die zu dieser Regelung geführt haben, schon längst erkannt und gewohn- heitsrechtlich befriedigt wurden; es ist dies der einzige Schluß, der aus der Begründung zum Gesetzentwurf gezogen werden kann. Eine solche Gewohnheit konnte auch im Widerspruch zum partikularen Verlagsrecht und bürgerlichen Recht ent stehen. wie z. B. das anerkannte buchhändlerische Gewohn heitsrecht mehrfach das Gegenteil von denjenigen Sätzen des Badischen Landrechts über Schrifteigentum bestimmte, die verlagsrechtliche Bestimmungen enthielten, bis 1900 nicht ausdrücklich aufgehoben und nach der herrschenden Meinung an sich rechtsgültig waren. Ob nun Herr vr. Fuld recht hat oder ich, wird schwer zu entscheiden sein. Vielleicht teilt uns ein Leser des Börsenblatts Präjudizien oder eigne Erfahrungen mit. Jedenfalls aber möchte ich die Annahme meiner Auslegung deswegen empfehlen, weil Urheber und Verleger ein Inter esse an klaren und einheitlichen Vorschriften, also auch an möglichst häufiger analoger Anwendung der Bestimmungen des Verlagsgesetzes haben. Bei dieser Gelegenheit kann ich aber nur dringend dazu raten, solchen Schwierigkeiten infolge zeitlicher Statuten- kolliston durch Neukodifikation der alten Verlagsverträge auf Grund des neuen Rechts aus dem Wege zu gehen. Man beseitigt dabei manche Streitfragen bewußt und noch mehr Unannehmlichkeiten unbewußt, von denen sich der Nicht jurist und oft auch der Jurist vor dem Ernstfall nichts träumen läßt. vr. Otto Bielefeld, i/Fa. I. Bielefeld's Verlag. Karlsruhe. 8e8l8clinikt rur Kexrü88un§ cler 8ecli8len Ver8ÄMmIunA Veul8cliei- kibliottielrai-e in Bo86N uw 14. und 15. Ouili 1905. 80. Ia vwseblag. 99 8. Die Schrift enthält eine Reihe vornehmlich bibliotheks wissenschaftlicher und bibliographischer Arbeiten, die nicht nur für den Fachmann im engsten Sinn, sondern auch für den Buchhändler von Interesse sind. Zur Einführung bringt der Herausgeber. Professor Rudolf Focke, eine allgemeine Theorie der Klassifikation und den Entwurf einer Instruktion für den Realkatalog. Er unterscheidet dabei zwischen dem systematischen und dem sachlich-alphabetischen Prinzip, die zusammen drei Möglich keiten der Anwendung zulassen, und zwar 1. die systematische Ordnung, 2. die alphabetische Gruppierung des in sachliche Schlagwörter aufgelösten Wisienschaftsinhalts. 3. die Ver bindung beider Systeme. Diese bilden, streng genommen, nur eins, das logische, das besondrer Zweckbestimmung an gepaßt wird. Zum Schluß gibt der Verfasser zehn Regeln für die Anlegung und Fortführung des Realkatalogs. In dem Artikel: »Die Abteilung Bücherkunde im Real katalog der Kaiser-Wilhelm-Bibliothek« entwickelt deren Bibliothekar, vr. Bernhard Wenzel, an einem praktischen Beispiel die Grundfragen, die bei der Bearbeitung eines Realkatalogs in Frage kommen. — vr. Schultheiß be handelt im folgenden Aufsatz die Fortbildung des Halleschen Schemas, das bei dem Katalog der Kaiser - Wilhelm- Bibliothek Anwendung gefunden hat. — »Einige Mitteilungen über die Raczinskische Bibliothek- bietet deren Bibliothekar. Professor Oswald Collmann. Diese Bibliothek ist die älteste in Posen; sie besitzt wertvolle Handschriften und In kunabeln. namentlich der polnischen Geschichte und Literatur, und beschränkt ihre Wirksamkeit seit neuester Zeit ganz auf Posensche Geschichte und Kultur. — Archivrat Prosessor Warschauer bespricht einige seltne Gelegenheitsdrucke aus der Provinz Posen, die ans die polnische Geschichte des siebzehnten und achtzehnten Jahrhunderts interessante Streif lichter werfen. — »Die polnische Bibliographie in ihrer Ent wicklung und ihrem gegenwärtigen Stande- behandelt in ausführlichster Weise der Buchhändler Joseph Jolowicz. — »Zur Lebensgeschichte des Preußenliedes. Dichters Bernhard Thiersch- liefert vr. Wilhelm Fabricius einen Beitrag, zu dem die »Erinnerungen« Otto von Corvins. des Stiefsohns von Thiersch. den Hauptteil des Stoffs bilden. Der Schluß der inhaltlich wie äußerlich vornehm aus gestatteten Festschrift ist ebenfalls von Wilhelm Fabricius mitgeteilt und lautet: »Wie man vor 170 Jahren von einem sächsisch-polnischen Könige eine Gehaltsaufbesserung erlangte.« Darin wird die gereimte Bitte um Gehaltserhöhung des General-Accise-Sekretärs Hauke in Dresden wiedergegeben, der der zweiten schlesischen Dichterschule zugezählt wird. Die kuriose Form des Gesuchs hatte offenbar Eindruck gemacht; das Gesuch hatte Erfolg. Hoffmann. Kleine Mitteilungen. Zu Z 18 des Urheberrechtsgesetzes. — Ein Kölner Berichterstatter hatte gegen die »Tageszeitung für Brauereien» in Berlin Strafantrag gestellt, weil sie einen von ihm verfaßten Gerichtsbericht Uber eine Entscheidung des Kölner Oberlandes gerichts ohne Quellenangabe aus der »Kölnischen Volks zeitung» abgedruckt hatte. Bor der Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin machte der angcklagte verantwortliche Redakteur der »Tageszeitung für Brauereien« geltend, der Artikel falle unter die vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts, deren Nachdruck nach 8 18 des Urheberrcchtsgesetzes ohne jede Beschränkung
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