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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1925
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- 1925-12-08
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- 08.12.1925
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s>5 286, 8, Dezember 182b. Redaktioneller Teil. «NmbiE,.». Di,»». v»«»-»°-> 19845 fristen des Lit.Urh.Gos. für frühere Auflagen nicht ge hemmt oder veräisiwrt. Die Frage, ob es sich im konkreten Fall überhaupt um ein Sammelwerk oder — wie das Oberlandes gericht meint — mindestens um ein einem Sammelwerk ähnliches Gebilde handelt, braucht nicht näher erörtert zu -werden; denn auch bei Annahme eines Sammelwerkes würden die Verhältnisse nicht anders liegen. . . , Das Oberlandesgericht hält dagegen die Klage im Hinblick auf z 16 und A 1 des UWG. und 8 1004 des BGB. für be gründet. . . . Seine Ausführungen werden der Bestimmung in H 16 UWG. nicht gerecht; sie gehen an dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift vorbei, ß 16 UWG. regelt bestimmte besondere Formen des Wettbewerbs; auch gegen ein vollkommen loyales Tun kann sich eine Unter lassungsklage richten. Sie ist aufgeballt auf dem Gedanken, daß die hinter einem Unterscheidungszeichen stehende Erwcrbstätigkeit Rechtsschutz genießen soll (RGZ. Bd. 7b S. 373), dann nämlich, wenn eine Verwechselungsmöglichkeit mit dem Schutzobjekt besteht. Für diese Fälle ist das sogenannte Priori tätsprinzip ausgestellt. Erste Voraussetzung ist demgemäß, daß es sich um eine besondere Bezeichnung dreht. Darunter ist gemeinhin zu verstehen eine Bezeichnung, die dazu bestimmt und geeignet ist, das Bezeichnte von anderen Dingen zu unterscheiden (Roscnthal, UWG. Note 106 zu 8 16). Begrifflich entfällt das, wenn es sich, wie hier, nicht um verschiedene Dinge handelt, sondern um ein-und dieselbe Druckschrift, die nur in verschiedenen Auflagen erschienen ist. . . . Das Unterschei dende beider ist lediglich die Verschiedenheit der Auflagen; beiden kommt aber die Bezeichnung »Brchms Tierleben« gleichmäßig zu. Nebenbei ist zu sagen, daß für eine solche Sachlage ein Prioritäts prinzip, wie es der 8 16 UWG. Vorsicht, nicht passen würde. Denn der gemeinsreicn 2. Auflage gegenüber, die von jedem mit ihrem Titel nachgedruckt werden kann, ist die 4. Auflage nicht etwas, das Prioritätsansprüche erheben kann. Wenn die Klägerin dem von ihr fortgesührtcn Werk zur Abhebung von älteren Auflagen den aus einer besonderen Bezeichnung «fließenden Schutz geben wollte, so mußte sie ihrerseits eine Titelbe- zeichnung schassen, die hierfür die tatsächlichen Grundlagen abgab. Fehlt es aber an einer besonderen Bezeichnung, dann braucht aus die Verwechslungsmöglichkeit nicht näher eingegangen zu werden; diese kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine Druck schrift mit besonderer Bezeichnung handelt. Die Anziehung des 8 1 UWG. muß ebenfalls versagen. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, die Beklagte verlege ihre Aus wahl, um das Werk im Wettbewerb mit dem Unternehmen der Klägerin abzusetzen. Durch die Wahl derselben Titclbezeichnung werde ein Teil des Ansehens, das die Klägerin sich durch wissen schaftliche Weiterarbeit erworben habe, auf das Nachdruckswcrk übertragen; die Beklagte eigne sich also bewußt oder unbewußt jenes Ansehen für ihr Nachdruckswerk an. Eine solche jedenfalls tatsächlich irreführende Ausnützung fremder Arbeitsergebnisse zur Förderung eigenen Wettbewerbs verstoße gegen die guten Sitten. Hiermit ist der Begriff des unlauteren Wettbewerbs ver kannt. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß die von Brehm selbst bearbeiteten Auflagen und Bände 30 Jahre nach seinem Tode gemeinsrei geworden waren und von der Beklagten befugtcrwcise nachgcdruckt und bearbeitet werden konnten. Da, wo die Urheberschutzgcsetzgebung ausdrücklich und absichtlich einen Schutz für einen gewissen Tatbestand ausschlicßt, kann ein solcher auch nicht aus allgemeinen Gesichtspunkten hergeleitet werden (RG. in Gew. Rechtssch. 1910, S. 265). Die Beklagte hat dem sreigewordenen Werke keinen anderen Titel gegeben, sondern nur den ihm von Brehm gegebenen belassen. Das verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Rcchtdenkenden, daher auch nicht gegen die guten Sitten. Sehr häufig werden dann, wenn ein Werk gemeinfrei und in der Folge befugterweise nachgedruckt wird, bisher vom früheren Verleger geleistete wissenschaftliche und wirtschaftliche Aufwendungen dem Nachdruckenden teilweise zugute kommen; das liegt aber in der Natur der Sache, wenn ein ur heberrechtlicher Schutz zeitlich begrenzt ist. Vom Standpunkt der guten Sitten zu verlangen, daß der befugt Nachdruckende rerbis exxrossis angibt, welche Auflage er nachgodruckt oder bearbertet hat, geht in dieser Allgemeinheit nicht an. Dazu müßten beson dere Jrreführungshandlungen vorliegen.« Dcr Strindbcrg-Fall. Das Reichsgerichtsurteil vom 11. Mai 1925 (abgedruckt in RGZ. Bd. 111 S. 14 ff.) enthält Allgemeines und Besonderes, das heißt: Dinge,-die nur für den einzelnen Fall von Wichtig keit waren, und Dinge, die darüber hinaus für die Allgemeinheit wichtig sind. Es beantwortet zwei Fragen: 1. Die Folgen des Beitritts Schwedens zur Revidierten Berner Übereinkunft für den übersctzungsschutz schwedischer Urheber, und 2. die Frage, ob unter Umständen zum -Erscheinen« eines Schriftwerkes eine Notaus gabe von wenigen Stücken genügt. Jene erste Frage beruht aus positivrechtlichen Vorschriften der Revidierten Berner Überein kunft, auf dem Termin des Beitritts Schwedens zu der Überein kunft und dergleichen, die zweite Frage aber ist vevkehrsrechtlicher Natur und war ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu ent scheiden. Der Tatbestand war -— kurz zusammengcfaßt — folgen der: Die Erben Strindbergs klagen gegen den Verlag, der Ende 1919 eine siebenbändige Ausgabe von »Ausgewähltcn Dramen« Strindbergs und eine Ausgabe seines Romans »Das rote Zimmer« in deutscher Übersetzung hat erscheinen lassen. Die Kläger hielten diese Übersetzung für unberechtigt, der Verlag für berechtigt. Strindbergs Erben wurden abgewiesen, der Verlag erhielt Recht. Bis zum 1. Januar 1920 bestimmten sich zwischen Schweden und dem Deutschen Reich die urheberrechtlichen Verhältnisse nach der alten Berner Übereinkunft von 1886, da Schweden der Revi dierten Berner Übereinkunft, die den Übersetzungsschutz änderte, erst am 16. Dezember 1919 mit Wirkung vom 1. Januar 1920 beigetreten ist. Nach der alten Berner Übereinkunft genoß aber der schwedische Autor Schutz gegen Übersetzung nicht für die ganze Dauer seines Urheberrechts am Original, sondern nur auf 10 Fahre vom Erscheinen des Werkes an. Diese 10jährige Frist war für die betreffenden Werke längstens mit Ende 1917 abge laufen, sodaß in den Jahren 1918 und 1919 die Herausgabe deutscher Übersetzungen Strindbergscher Werke erlaubt war. Vom 1. Januar 1920 ab hörte das auf, aber nicht rückwirkend, denn (Verordnung vom 12. Juli 1910, RGBl. S. 989) war vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft eine Übersetzung erlaubtcrwcise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Über setzers zur Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung dieser Übersetzung unberührt. Danach genießt, sagt das Reichsgericht zusammensassend, »vom I. Januar 1920 ab der schwedische Urheber für seine erst malig in Schweden veröffentlichten Werke auch im Deutschen Reich Übersctzungsschutz auf die ganze Dauer seines Urheber rechts am ursprünglichen Werke. Er wird gleich einem deutschen Urheber geschützt; nur kann er für ein Werk, das im Deutschen Reich durch Ablauf der früher maßgeblichen Schutzfrist schon Ge meingut war, leinen neuen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Neue Übersetzungen dürfen im Deutschen Reich nur mit Erlaub nis des Urhebers vervielfältigt und verbreitet werden, selbst wenn der übersctzungsschutz des Urhebers nach den früheren Vorschriften schon vor dem 1. Januar 1920 abgclaufcn war. War aber eine Übersetzung erlaubtcrwcise schon vor dem 1. Januar 1920 im Deutschen Reich erschienen, so kann, trotz Fortdauer des Urheber rechts, der Übersetzer diese Übersetzung weiter vervielfältigen und verbreiten». Es bleibt dem Berechtigten dieser Übersetzung auch das Recht gewahrt, weitere Auflagen zu veranstalten, und Auf führungen sind nach dem Text dieser Übersetzung ebenfalls be rechtigt. Wichtiger noch als diese Feststellung des Urteils ist die Äuße rung zu der anderen Frage, ob das in Rede stehende siebenbändige Werk als vor dem 1. Januar 1920 erschienen anzusehen ist. Die Strindbergschen Erben machten geltend, daß nur eine »Notausgabe« von wenigen Exemplaren bis Ende 1919 ausge geben worden sei, eben um die Frist noch zu wahren, daß aber solche Notausgabe nicht den Begriff des Erscheinens decke. Festgcstellt wurde auch nur, daß bis zum 31. Dezember 1919 die Dramen in mindestens 50 Exemplaren zu 7 Bänden gedruckt und mindestens 21 Bände verkauft worden waren, und 2SS0
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