Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050731
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190507314
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050731
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-07
- Tag1905-07-31
- Monat1905-07
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 175, 31. Juli 1905. Nichtamtlicher Teil. 677Z Nichtamtlicher Teil. Vorsicht bei der Aufnahme von Anzeigen geschäftlichen Inhalts. Wettbewerb zur Veröffentlichung zu: In Cassel hat dieser Tage eine Strafverhandlung gegen den Verleger einer Tageszeitung stattgefuuden, die sehr ge eignet erscheint, die Verleger in bezug auf die Aufnahme und Veröffentlichung von Anzeigen geschäftlichen Inhalts zur Anwendung der größten Aufmerksamkeit zu veranlassen und es insbesondre mit Prüfung der Zulässigkeit und der Richtig keit des Inhalts nicht zu leicht zu nehmen. Es handelte sich dabei um die grundsätzlich wie praktisch gleichmäßig wichtige Frage, ob der Verleger wegen Ver öffentlichung einer Anzeige, die unter die Strafbestimmung des Gesetzes betreffend den unlautern Wettbewerb, 8 4, fällt, unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe verurteilt werden kann. In dem Casseler Fall war in erster Instanz, zum Teil aus tatsächlichen Gründen, zum Teil auch aus rechtlichen Er wägungen Freisprechung erfolgt; das in der Berufungsinstanz erkennende Landgericht war aber gegenteiliger Ansicht als das Schöffengericht, sowohl in rechtlicher als auch in tat sächlicher Hinsicht, und ließ Verurteilung eintreten. Wenn die Frage nun auch in erster Linie für den Zeitungs- und Zeitschriftenverlag praktische Bedeutung hat, so kann ihr solche doch — wenn schon selbstverständlich in wesentlich geringerem Maße — auch für den Buchverlag nicht abgesprochen werden; die rechtliche Beurteilung der Haftung und Verantwortlichkeit des Verlegers für den In halt einer Anzeige bleibt dieselbe, gleichviel ob die Anzeige in einer von ihm herausgegebenen Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht wird oder als Beigabe zum Text eines Buchs erscheint. Nun ist aber nach Maßgabe des Z 4 des Wettbewerbs- Gesetzes, um dessen Auslegung es sich hier zunächst handelt, Folgendes bestehendes Recht: »Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekannt machungen oder in Mitteilungen, welche für einen größe ren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Be schaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irre führung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu Eintausendfünfhundert Mark bestraft. - Es ist ohne weiteres klar, daß bei diesem Delikt eine strafbare Teilnahme ebensogut möglich ist wie bei jeder andern strafbaren Handlung; es kann also jemand Mittäter bei diesem Delikt sein, er kann jemand zu dessen Begehung an stiften, er kann endlich auch Beihilfe zu der Verübung leisten und deshalb als Gehilfe des Täters der Bestrafung unterliegen, die das Gesetz für die Gehilfenschaft vorsieht. Gehilfe einer Person, die eine unter 8 4 fallende un wahre Reklame macht, ist beispielsweise derjenige, der den Text der Reklame redigiert, der demjenigen, der sie zu seinem Nutzen veröffentlichen will, die Zeitungen aufschreibt, in denen die Veröffentlichung zweckmäßig am besten erfolgen würde, u. dgl. m. Kann nun auch der Zeitungs- Börsenblatt s»r den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. Verleger — gegebenenfalls auch der Buchverleger — Gehilfe des Täters sein? Grundsätzlich muß die Frage zweifellos be jaht werden, und praktisch wird sie auf Grund der gegenwärtig herrschenden Rechtsauslegung, mit der nun einmal als der maß geblichen gerechnet werden muß — gleichviel, ob man sie für richtig hält oder beanstanden zu müssen glaubt —, vielfach bejaht werden. Wer wissentlich dem Täter durch Rat oder Tat bei der Ausführung des von ihm begangenen Verbrechens oder Vergehens Unterstützung leistet, ist Gehilfe im Rechts- stnne und als solcher strafbar. Wissentlich leistet aber nicht nur — um lediglich auf den hier zur Erörterung gestellten Fall des unlautern Wett bewerbs zu exemplifizieren — derjenige Verleger Beihilfe, der ganz genau weiß, daß die ihm zum Zweck der Veröffent lichung aufgegebene Geschäftsanzeige unwahre Angaben tat sächlicher Art enthält und zur Irreführung geeignet ist, sondern auch derjenige, der zwar dieser positiven Kenntnis entbehrt, aber doch mit der Möglichkeit der Unwahrheit rechnet. Mit andern Worten: Die Bestrafung des Zeitungs verlegers kann nicht nur erfolgen, wenn bei ihm der Dolus nachgewiesen ist, sondern auch dann, wenn das Gericht sich überzeugt hat, daß bei ihm der Eventualdolus vorhanden war. Die vielberufene Frage des Eventualdolus, die man — vielleicht nicht ganz mit Unrecht — als ein Kreuz der Presse und der für ihren Inhalt verantwortlichen Personen bezeichnet hat, kommt also auch hier in Betracht, und da für die Bestrafung des Gehilfen der Eventualdolus ausreicht, so wird der Verleger als Gehilfe bestraft, wenn er eben mit der Möglichkeit der Unwahrheit der in dem Inserat auf gestellten tatsächlichen Angaben gerechnet hat. Daß in diesem Rechtszustand eine gewisse Un sicherheit liegt, ist nicht zu verkennen. Sie ist am letzten Ende darauf zurückzuführen, daß die Fest stellung des Eventualdolus Sache des freien richterlichen Ermessens ist, und daß man in vielen Fällen mit nicht ge- ringerm Recht das Vorhandensein dieser Willensrichtung wie das Gegenteil behaupten kann. Indessen ist dies keine Eigentümlichkeit der preßrechtlichen Verhältnisse, sondern eine mit dem Begriff des Eventualdolus verbundene Eigentüm lichkeit, die wohl oder übel in Kauf genommen werden muß, so lange Theorie und Praxis diesen Begriff anwenden, was voraussichtlich noch sehr lange der Fall fein wird. Mit Rücksicht hierauf erscheint aber bei der Ausnahme einer Geschäftsanzeige eine strenge Prüfung ihres Inhalts unabweislich, und man könnte die Behauptung ausstellen, die im Hinblick auf die herrschenden Anschauungen schwerlich als übertrieben zu bezeichnen wäre, daß die strengste und sorgfältigste Prüfung gerade streng und gerade sorgfältig genug ist. Wo immer der Verleger sich sagt, daß es möglich ist, daß der tatsächliche Inhalt des Inserats der Wahrheit nicht entspricht, sollte er unbedingt die Aufnahme ablehnen, damit ihn nicht unter Umständen der Eventualdolus zu einer Bestrafung wegen Beihilfe zu dem Delikt des unlautern Wettbewerbs führt. Soweit sich aus den in der letzten Zeit ergangenen Erkenntnissen ein sicherer Schluß ziehen läßt, ist der Maß stab, den man anlegt, um das Vorhandensein des Eventual dolus sestzustellen, ein strengerer geworden, was ja im Hin blick darauf begreiflich erscheint, daß diejenigen Geschäfts kreise, die sich durch unlautere Geschäftsreklame vor allem belästigt fühlen, seit langer Zeit darüber Klage führen, daß die Zeitungen für die Unterscheidung zwischen richtigen und 8S7
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder