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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1905
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- Deutsch
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^ 172, 27. Juli 1905. Nichtamtlicher Teil. 6693 viel erreichen wird. Als 1873 das Fünskilopaket eingeführt wurde, fürchtete man für den Kommissionsbuchhandel. Heute, nachdem fast ein Menschenalter darüber hingegangen ist, ist die Stellung des Kommissionsbuchhandels im großen und ganzen unerschüttert. Und so wird es wohl noch eine Weile bleiben. Der erhabene Gedanke des unmittelbaren Ver kehrs zwischen Erzeuger und Verbraucher einer Ware wird zwar von den Volkswirten und verschiedenen andern Leuten gepredigt; aber über die Mittel zu seiner Verwirklichung ist man noch etwas im Unklaren. — Doch zurück zu dem viel- geplagten buchhändlerischen Vermittler! Herr I)r. Walter Kohlhammer hat soeben eine Abhandlung! »Der Kom missionär im Buchhandel- erscheinen lassen, die sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Kommissionär und Kom mittenten, mit dem Abrechnungswesen und mit der Stellung des buchhändlerischen Kommissionärs im Gegensatz zu dem Kommissionär des Handelsgesetzbuchs beschäftigt, und deren Studium hiermit allen Buchhändlern bestens empfohlen sei. Die Entstehung buchhändlerischer Kommissionsgeschäfte ist für Leipzig schon mit Beginn des sechzehnten Jahrhun derts nachgewiesen. Der Name »Kommissionär- kam erst im achtzehnten Jahrhundert auf; vorher waren die Ausdrücke »Kommissarius«, »Kommissär« oder »Faktor- gebräuchlich. Meyer (Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels, Band 5, Seite 245) findet den Ausdruck »Kommissionär- zum erstenmal in einem Brief, den Friedrich Nicolai am 15. November 1760 an Reich schreibt! »ich werde alle zu dieser Expedition nötigen Zettel hier schreiben, daß also der .Kommissionär' bloß die Bücher in meinem dortigen Laden aufzusuche» hat . . . .» Kirchhofs zeigt jedoch in seinen Lese früchten aus den Akten des städtischen Archivs zu Leipzig (Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels), daß der Ausdruck Kommissionär schon 1717 gebräuchlich war. Das Kommissionsgeschäft als besondrer Zweig des Buchhandels und einer allgemeinen buchhändlerischen Ein richtung entwickelte sich im achtzehnten Jahrhundert. Schon 1707 finden wir die Franko-Sendung nach Leipzig. Am Anfang des achtzehnten Jahrhunderts entstand auch eine der Hauptfunktiouen des heutigen Kommissionärs! die Auslieferung des Verlags. Bei der Spedition der Ballen und der Verlagsauslieferung blieb man jedoch nicht stehen. Schon 1739 finden wir den Brauch, daß der Kommissionär für seine Kommittenten auch noch andre Aufträge übernahm. Damit im Zusammenhang stand die noch heute gebräuchliche Einrichtung, daß der Kommissionär Geschäftspapiere, die für seine Kommittenten bestimmt waren, sammelte und sie ihnen, entweder wie sich dazu Gelegenheit bot oder regelmäßig, zugehen ließ. Die Meßgeschäfte wurden von den Kommittenten selbst ab gewickelt. Die ersten Spuren zu dem modernen Abrechnungs wesen, d h. der Abwicklung der gesamten Meßgeschäfte durch den Kommissionär, zeigen sich um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts. Es geht dies deutlich aus einem Briefe vom Jahre 1748 hervor, den G. C. Gsellius aus Celle an Mon sieur Reiche, kaeteur librairs äe la librairio IVsiäweuniormo schrieb (Archiv f. Gesch. d. d. B. Bd. 5, S. 244). Gsellius kann nicht selbst zur Messe kommen, »er schickt sein Memorial ein und bittet, Verlangtes ihm von den betreffenden Ver legern zu verschaffen, Verweigertes aber für Rechnung der Weidmannschen Buchhandlung zu nehmen und ihm zuzu senden; er wird diese Bemühung nach der Messe mit be- hörigem Douceur zu recompensieren suchen«. Was nun die Bestellung der Leipziger Kommissionäre am Ende des achtzehnten Jahrhunderts betrifft, so erboten sich einfach die Firmen zur Übernahme von Kommissionen. So wird sich nach einem Zirkular vom 8. April 1791 die Firma Voß und Leo besonders auch dem Kommissions- und Speditions- Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. geschäft widmen. Ferner sagt A. L. Reinike in Leipzig! ». . . bin ich im Stande E. E. in Kommisstons- und Speditions geschäften zu dienen« (Zirkular vom 1. August 1791). Am Ende des achtzehnten Jahrhunderts war also, wie auch heute, ein regelmäßiger Betrieb des Buchhandels ohne Kom missionär nicht mehr möglich. In der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts ging es mit den kleinern süd deutschen Kommissionsplätzen zu Ende. Am 1. Dezember 1852 erklärten 37 Stuttgarter Firmen, daß sie vom I. De zember 1853 ab Frankfurt, Augsburg und Nürnberg als Kommissionsplätze aufgeben und nur noch in Stuttgart als alleinigem süddeutschen Kommissionsplatz Zahlungen annehmen würden. Von großer Wichtigkeit für das Leipziger Kommis sionsgeschäft war die Aufstellung eines Börsenreglements, durch das ein wöchentlicher Börsentag eingeführt wurde, vor allem aber die Errichtung der Bestellanstalt 1842. 1846 brachten 39 Leipziger Kommistonäre ein von ihnen aus gearbeitetes: »Asmorsväuiv für die Herren Committenten mit Bezug auf das Commissions-Geschäft in Leipzig» zur Kennt nis ihrer auswärtigen Kollegen, hauptsächlich in der Absicht, so viel an ihnen läge, zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs zwischen Kommittenten und Kommissionären beizu tragen. Im Eingang dieses Memorandums wird ge sagt, daß »die tägliche Erfahrung lehrt, daß ein großer Teil der immer wiederkehrenden kleinen Plagen, Störungen und Mißverständnisse nur daher rührt, daß viele der aus wärtigen Herren Kollegen von dem innern Mechanismus des Geschäftsgangs, wie er von Leipzig aus nach allen Seiten hin wirkt, keine deutliche Vorstellung haben». Inzwischen ist ein halbes Jahrhundert vorüber gerauscht; aber die alten Herren haben auch heute noch in vieler Beziehung recht, und so sahen sich auch ihre Nachfolger veranlaßt, ein modernisiertes Memorandum zu veröffentlichen. Dieses führt den Titel: »Der buchhändlerische Verkehr über Leipzig- und ist vom Verein Leipziger Kommissionäre 1892 bezw. 1990 herausgegeben. Nach diesem Usancenkodex der Kommissionäre soll sich jeder einzelne Kommittent und Kommissionär richten. Ferner ist die »Buchhändlerische Verkehrsordnung- des Börsenoereins zu beachten, obwohl die einzelnen Firmen unter sich einzelne besondre Ab machungen treffen können. Natürlich hat für den Buch handel in erster Linie das Gesetzesrecht zu gelten, vor allem das Handelsgesetzbuch, dann das Bürgerliche Gesetzbuch, die Konkursordnung u. a. m. Jedoch ist runter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Ge wohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen- (H.-G.-B. 8 346). Der buchhändlerischs Kommissionär ist nach Z !, Ziffer 8 des Handelsgesetzbuchs Kaufmann und muß, wenn sein Gewerbe über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, seine Firma ins Handelsregister eintragen lassen. Bezüglich des Kommissionärs haben für die Börsenvereinsmitglieder und für diejenigen Nichtmitglieder, die durch eine dem Börsenverein abgegebene Erklärung die Verkehrsordnung als für sich verbindlich anerkannt haben, die Bestimmungen der Verkehrsordnung Verbindlichkeit. Der Z 8 der Verkehrs ordnung enthält Bestimmungen, wie sie beinahe gleich in W 10 und 15 des Handelsgesetzbuchs zu finden sind. Während jedoch im Handelsgesetzbuch Z 10, Absatz 2 aus drücklich festgesetzt ist, daß mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, die Bekanntmachung als erfolgt gilt, fehlt ein solcher Zusatz sowohl in der Verkehrsordnung als auch in den Satzungen des Börsenvereins. Beim Vertrag zwischen dem buchhändlertschen Kom missionär und seinem Kommittenten gilt wie bei allen 886
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