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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1905
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- Erscheinungsdatum
- 27.07.1905
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- Deutsch
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6692 Nichtamtlicher Teil. ^ 172, 27. Juli 1908 Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, also die Rückgabe der Bücher zu verlangen, anderseits es ihm aber zur Pflicht gemacht, über die bereits vereinnahmten Beträge mit dem säumigen Käufer abzurechnen. Die Verfall-Klausel, die früher vielfach beliebt wurde, ist durch das Gesetz nun ausgeschlossen, und es kann also nicht mehr wirksam vereinbart werden, daß alle bereits geleisteten Ratenzahlungen dem Verkäufer gehören sollen. Umgekehrt aber kann auch dem Verkäufer nicht zugemutet werden, den Gesamtbetrag, den er schon an Raten vereinnahmt hat, dem Käufer wieder auszuhändigen; es ist vielmehr sein gutes Recht, eine angemessene Vergütung für die Abnutzung der Bücher in Ansatz zu bringen und außerdem noch eine entsprechende Vergütung, also eine Art von Mietzins dafür zu liquidieren, weil in der Zwischenzeit der Käufer die Bücher besitzen und benutzen konnte. Diese Methode der Auseinandersetzung mag den An forderungen der Billigkeit zugunsten des Käufers gewiß durchaus entsprechen; es läßt sich aber nicht verkennen, daß sie eine äußerst umständliche, ja sogar gefährliche ist. Trotz dem hatte sich bisher säst allenthalben die Meinung festzu setzen vermocht, als sei die von dem Gesetze betreffs der Ab zahlungsgeschäfte gewiesene Art der Auseinandersetzung die einzig zulässige. Diese Ansicht nun hat das Oberlandes gericht zu Stuttgart in einem Erkenntnis vom 5. Mai 1905 als irrig bezeichnet, indem es dem Verkäufer auch die Be fugnis einräumte, seine noch ausstehenden Teilsorderungen einfach einzuklagen wie irgend einen andern geschuldeten Kaufpreis, und das obsiegende Urteil, das er daraufhin er streitet, gegen den Schuldner vollstrecken zu lassen, und zwar auch in eben die Bücher, die er ihm unter Vorbehalt des Eigentums verkauft hat. Die Sache selbst lag folgendermaßen: Der Beklagte hat an den Kläger gewisse Gegenstände von einem nicht un erheblichen Gesamtwert auf Abzahlung und unter Vorbehalt des Eigentums verkauft. Die ersten Raten hat der Kläger pünktlich gezahlt; bald aber geriet er in Rückstand, und endlich stellte er alle Leistungen überhaupt ein. Am nächsten hätte cs nun für den Beklagten gelegen, nach den Vorschriften des Gesetzes über Abzahlungsgeschäfte von dem ganzen Vertrage zurück- zutretcn, also die verkauften Sachen zurückzunehmen und in der im Gesetz vorgeschriebenen Weise sich dann mit dem Kläger auseinanderzusetzen, also einen gewissen Betrag als Mietzins, einen ferner» für die inzwischen geschehene Ab nutzung und Entwertung zu verrechnen, und den Restbetrag von den vereinnahmten Raten an den Kläger wieder heraus zuzahlen. Diesen Weg hat der Beklagte jedoch nicht eingeschlagen; er hat vielmehr alle Kaufobjekte dem Kläger zunächst gelassen und die rückständigen Raten allein eingeklagt. Er hat natürlich, da ihm begründete Einwendungen gegen seine Forderung nicht gemacht werden konnten, ein obsiegendes Urteil er stritten, und als er dieses letztere nun vollstrecken ließ, pfändete der Gerichtsvollzieher die Sachen, die den Gegen stand des Kaufvertrags gebildet hatten. Diese wurden meist bietend und unter Wahrung der sonstigen gesetzlichen Be stimmungen versteigert; der Erlös reichte eben gerade hin, um den Beklagten zu befriedigen, so daß für den Kläger nichts mehr übrig blieb. Dieser aber will das Vorgehen des Beklagten als ein ungesetzliches angesehen wissen, das ihn in erheblichem Maß benachteilige, und verlangt deshalb Schadenersatz. Er ist der Meinung, daß der Beklagte gegen ihn nur nach Maßgabe des Gesetzes über Abzahlungs geschäfte habe verfahren dürfen, daß er also die verkauften Gegenstände hätte zurllcknehmen und dann mit ihm ab rechnen müssen. Wäre dies geschehen, so hätte er, der Kläger, noch einen gewissen Betrag herausgezahlt bekommen, während er so vollkommen leer ausgehe, nachdem er schon einige Raten an den Beklagten abgeführt habe. Allein das Oberlandesgericht zu Stuttgart hat in seinem bemerkenswerten Erkenntnis vom 5. Mai 1905 diese Auffassung als eine irrige verworfen und deshalb die Klage kostenpflichtig abgewiesen Wenn Waren auf Abzahlung und unter Vorbehalt des Eigentums verkauft werden, so ist der Weg, den das Gesetz über Abzahlungsgeschäfte vorschreibt, für den Gläubiger durchaus nicht der einzige, auf dem er dem säumigen Schuldner gegenüber zu seinem Recht gelangen kann. Dieses Spezialgesetz sagt nur, daß der Verkäufer, wenn die Raten zahlungen nicht erfolgen und er vom Vertrag deshalb zurücktreten will, sich in der dort bestimmten Weise mit dem Käufer auseinanderzusetzen hat. Das Gesetz will verhindern, daß der Verkäufer die Ware einfach wieder an sich nehme und die bisher empfangenen Raten als ohne weiteres verfallen erkläre. Das aber hindert nicht, daß der Verkäufer, um seine Interessen zu wahren, auch eine andre Methode befolgt, und zwar die, die hier der Beklagte be obachtet hat. Unzweifelhaft schuldet der Käufer auf Teilzahlungen jedesmal, wenn eine Rate fällig geworden ist, den ent sprechenden Betrag dem Verkäufer, und der letztere hat einen selbständigen Anspruch auf eben diese Rate, den er im Prozesse geltend machen kann. Hat er obgesiegt, so kann er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil, wie aus jedem andern vornehmen, und es kommt dabei gar nicht darauf an, ob noch weitere Raten entstehen, und ob der Kaufgegen stand in das Eigentum des Schuldners übergegangen ist oder nicht. Ebensowenig hindert etwas den Verkäufer daran, eben dieselben Sachen, die er auf Ratenzahlungen an den Käufer veräußert hat, bei diesem wieder pfänden zu lassen. Gereicht dieser Weg dem Käufer zum Nachteile, so kann er sich darüber nur dann beschweren, wenn dies ent weder aus Schikane gegen ihn geschehen ist, oder wenn sich der Verkäufer dadurch Vorteile verschafft hat, die ihm an und für sich nicht zustehen. Aber weder in der einen noch in der andern Richtung hat der Kläger selbst dem Beklagten irgend einen Vorwurf machen können. Der Nommiffionär im Buchhandel.') Verleger, Sortimenter und Kommissionäre sind im Dreibund des deutschen Buchhandels zusammengeschlossen. Und diese verbündeten Mächte harmonieren in ihrer Koa lition so einmütig, wie cs bei diesen schlechten Zeiten nur irgend möglich ist. Freilich ist der dritte Bundesgenosse durch und durch Realpolitiker; mit größter Zuvorkommenheit paßt er sich allen Wünschen und Umständen an und zeigt nur gelegentlich seine Kraft; im übrigen sucht er sich für seine wertvollen Leistungen im Bunde möglichst viele Vor teile zu sichern. Aber das wird ihm niemand verdenken; er ist in erster Linie ein guter Geschäftsmann. Daß es ihm nicht zu wohl wird, dafür sorgen seine Alliierten und seine Kollegen schon von selbst Trotzdem will man herausge- funden haben, daß er sich für seine Bundesarbeit reichlich bezahlen lasse und daß es eigentlich ohne ihn gehen müsse. Noch kürzlich hat man von dahinzielenden Verhandlungen und Absichten gehört. Wer lange genug im Buchhandel tätig ist, weiß, daß derartige Versuche bisher immer gescheitert sind, und daß man wahrscheinlich auch in nächster Zeit nicht *) Der Kommissionär im Buchhandel. Von vr. Walter Kohlhammer. (VII, 7t S.) gr. 8". Stuttgart lSOt, W. Kohl hammer. Br. 1 -/t 20 ,1 ord.
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