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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1905
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- Erscheinungsdatum
- 25.07.1905
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- Deutsch
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170. 25. Juli 1906. Nichtamtlicher Teil. 6631 Kunst, Göttliches nichts mehr ist und jeder Schlamm und jede Tierheit, weil jetzt frei, ein Recht zu haben wähnt, heroor- zubrechen, ja nicht bloß hervorzubrechen, sondern auch zu terro risieren .... Daß ich keinen Ehrgeiz habe, so weit werden Sie mich kennen — ich hätte sonst wohl schon irgendwo zu getappt —, aber daß ich einen Tatengeiz hätte, d. h. die menschliche Bildung wesentlich fördern möchte, das wissen Sie auch. Mein Gott, ich gebe gern mein Blut her, wenn ich die Menschheit mit einem Rucke auf die Stufe sittlicher Schönheit heben könnte, auf der ich sie wünschte. Unter einem Minister arbeiten, der die Weite und Größe rein menschlichen Blickes hätte, der mit einfacher Formel die große Menschheit zusammenfäßt und sie als Endziel der einzelnen Strebungen hinstellt, welche Seligkeit. Etwa Grillparzer? Der fällt mir immer dabei ein. Um einen solchen Mann dann die gleich gearteten Kräfte gruppiert, daß sie ihn begreifen und die Teile ausfüllten — welch ein schönes Bild!« Wie die 6 Bände der »Studien«, die, wie gesagt, im Verlag von Gustav Heckenast erschienen, so machten auch die 1853 gleichfalls mit Illustrationen versehenen zweibändigen »Bunten Steine« des Verfassers viel Glück im Publikum wie in der Presse. Weshalb der Autor seinem Werk diesen Titel gab, ersehen wir aus einem Brief von ihm vom 9. Januar 1850. Dort lesen wir u. a.: »Meine Liebhaberei als Bube, alle möglichen bunten Steine vom Felde und Haide nach Hause zu tragen, zu bewundern, daran zu schaben rc., ist Schuld daran. Diese Steine sind ähn lich den Erzählungen, die ich hier der Jugend als bunte Stein- chen zum Spielen gebe. Jede Erzählung hat den Namen eines Steins.- Adalbert Stifter war allezeit ein tüchtiger Geschäfts mann, der sich auf seinen Vorteil sehr gut verstand, und als seine »Studien« wieder einmal eine neue Auflage er leben sollten, machte er in einem Brief vom 16. Juli 1851 Heckenast den folgenden Vorschlag, der, wie gewohnt von diesem genehmigt wurde: »Da dieselben Ihr Eigentum sind, so bin ich geneigt, Ihnen auch das Fernere als Eigentum abzutreten, oder auch noch Auflagen, wie es dann unter uns mündlich wird abgemacht werden. Wenn es Ihre Umstände erlauben, ersuche ich Sie um 400 Gulden L conto, 200 Anfangs August, 200 Anfangs Sep tember. Ich habe nämlich Gelegenheit, ein allerliebstes Gärtchen in meiner Nähe zu erwerben, für mich Blumen- und Pflanzen freund längst ein sehnlicher Wunsch. Ich will für Ihre Güte dann auch recht gern bei Abschluß des Vertrages auch für Ihre Bequemlichkeit entsprechende Raten eingehen. Ich bitte aber um baldige Antwort, da der Eigentümer mir zu Liebe wohl ein wenig wartet, bis ich ihm Bestimmtes sagen kann, aber vielleicht doch, wenn es lange dauern würde, anderen Anträgen sein Ohr leihen könnte.- Nicht allein gute Honorare bewilligte die Liberalität des Verlegers, sondern er machte ihm bei den verschiedensten Anlässen auch ansehnliche Geschenke. So ließ er ihn z. B. durch einen hervorragenden Maler porträtieren und spendete ihm das prachtvolle Gemälde. Wie sehr den Dichter diese Aufmerksamkeit des Buchhändlers erfreute, erkennen wir aus einem Dankbrief vom 11. September 1851 an ihn: »Ich habe gar kein anderes Verdienst um Sie-, schreibt er ihm u. a., »als daß ich Ihnen von Herzen gut bin und Ihr Wohl wünsche, was Sie durch unzählige Freundschaftsdienste um mich so verdient haben, daß eher ich Ihnen etwas schuldig bin, als Sie mir. Ich kann daher diese neue Gabe nur als ein unverdientes Geschenk ansehen und als eine neue Veranlassung, Ihnen dankbar zu sein, vorerst in Worten den wärmsten, besten Dank sagen. Ich weiß nicht, ob es etwas ge geben hätte, was mir eine größere Freude zu machen imstande gewesen wäre. Nach dem Auspacken bin ich einen ganzen Nach mittag vor dem Bilde gesessen, ich habe vielfach hin und her gedacht, was ich Ihnen denn für ein Gegengeschenk machen soll; das hauptsächlichste wohl soll folgendes sein und vielleicht er regt es Ihnen auch einiges Vergnügen: ich werde sehr tätig, fleißig und aufmerksam arbeiten, um Ihnen eine Reihe Manu skripte senden zu können, von denen Ihre Kennerschaft und Ihr Gemüt nicht unbefriedigt sein soll.« Einen außerordentlichen Wert legte der Dichter stets auf das Urteil seines Verlegers, und einige anerkennende Worte von ihm taten seinem Herzen unendlich wohl. Er schreibt ihm einmal am 23. Januar 1853: "Ich schätze Ihr Urteil als das eines empfindenden Menschen, der nicht von Tendenzkram und anderem Zeug eingenommen ist, sehr hoch, und daß Sie den Anfang der Jugendgeschichte herrlich geheißen haben, tat mir sehr wohl, ich wollte etwas Reines, Einfaches und auch tiefer Gehendes machen, und Ihr Ausspruch bestätigt, daß es nicht mißlungen ist.« (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Zur Revision der Berner Übereinkunft. Vorschläge des Deutschen Schriftstellerverbandes. — Der Syndikats- Ausschuß des Deutschen Schriftstelleroerbandes hat folgende Wünsche für die 1906 stattfindende Konferenz der Regierungen zur Revision der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und 4. Mai 1896 formuliert und namens des Vorstandes dem Reichs-Justizamte und dem königlich preußischen Kultusministerium eingereicht: -Es ist im allgemeinen wünschenswert, daß die Berner Über einkunft derart ausgestaltet werde, daß die Verschiedenheit der einzelnen Landesgesetzgebungen allmählich immer mehr aufhört. Denn der praktischen Geltendmachung des Urheberrechts im Aus lande steht in der Regel die ungenügende Kenntnis des aus ländischen Rechts im Wege, über den selbst ausländische Fachleute nicht immer in erschöpfender und verständlicher Weise Auskunft geben. Die Rechtseinheit ist zunächst in folgenden Punkten ver mißt worden: »1. Was den Gegenstand des Schutzes betrifft, so wäre es in formaler Beziehung wünschenswert, Artikel 4 der Berner Über einkunft einfacher und genauer zu fassen. Der Artikel, der eine Erläuterung des Begriffs der Werke der Literatur und Kunst geben soll, enthält zunächst eine lückenhafte Aufzählung von Beispielen und dann eine zusammenfassende, aber ebenfalls nicht systematisch gehaltene allgemeine Bestimmung. Es wäre wohl in erster Linie erforderlich, auszusprechen, welches die geistigen Schaffensgebiete sind, für die das Urheberrecht Anwendung findet. Hieran wäre zweckmäßig eine Beispielaufzählung zu knüpfen. Zum Schluß würde dann noch der Vollständigkeit halber beizufügen sein, daß auch Entwürfe, Pläne und Skizzen geschützt sind, und der Schutz sich auch auf Sammlungen und Sammelwerke erstreckt. »2. Was den Inhalt des Rechts betrifft, so wäre es vor allem erwünscht, daß der Übersetzungsschutz im Einklang mit dem neuen deutschen Urheberrechtsgesetz geregelt würde. Abgesehen von wenigen Ländern wird jetzt überall die Übersetzung den andern Formen der Vervielfältigung und Veröffentlichung gleichgestellt. Es dürste daher den Tendenzen unsers deutschen Gesetzes ent sprechen, eine gleiche einheitliche Regelung für das ganze Unions gebiet vorzuschlagen. Es ist manchmal außerordentlich schwierig, sestzustellen, ob die Übersetzung eines Werks innerhalb 10 Jahre nach dem ersten Erscheinen veröffentlicht worden ist, so daß es den Übersetzern und Verlegern nicht leicht ist, zu wissen, ob sie das Recht haben, eine Übersetzung vorzunehmen oder nicht. Im allgemeinen dürfte eine Erweiterung des Übersetzungsschutzes auch im Interesse inländischer Übersetzer und Verleger gelegen sein, da hierdurch die Garantien guter und zuverlässiger Über setzungen geboten werden. -3. Artikel 7 entspricht nicht mehr den Bedürfnissen des heutigen Zeitungswesens. Es ist daher namentlich auch auf den internationalen Pressekongressen wegen des ungenügenden Schutzes von Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts gegen Nachdruck in österreich-ungarischen Blättern auf deutschen Verbandstagen mehrfach schon der Wunsch ausgesprochen werden, den Zeitungs schutz einheitlich im modernen Sinn zu gestalten. Wir gestatten uns, hierfür folgende Fassung vorzuschlagen: »»Werke der Literatur und Kunst, welche in einem Ver bandslande in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Ur heber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original noch in der Übersetzung abgedruckt werden. Indessen können Artikel 877*
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