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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1905
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- Deutsch
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6634 Sprechsaal. 170, 25. Juli 1905. Herr Pape schreibt: »Eine vorgedruckte Bemerkung sagt, ich hätte ein gewisses Buch angegriffen. Das ist nicht richtig.« Die kurze Vorbemerkung, die den Zweck hat, die Veröffent lichung des Urteils zu begründen, gibt aber nur wieder, was auch im Urteil ausgeführt worden ist. Da heißt es: »Bei Ausmessung der Strafe war zugunsten der An geklagten zu berücksichtigen, daß sie sich auf Grund der nicht gerade glücklich abgefaßten Kritik des Buches im Hamburgischen Correspondenten von seinem Inhalte eine es vom Standpunkte der Moral aus anzugreifen. Straf schärfend kam dagegen in Betracht, daß die Angeklagten zu diesen Angriffen zu schreiten sich unterfangen haben, ohne von dem Inhalt des Buchs selbst sich vorher Kenntnis verschafft zu haben. Ein solches Vorgehen kann nicht anders als ein leichtfertiges Spiel mit der Ehre eines andern charakterisiert werden. Gewiß soll den Angeklagten geglaubt werden, daß sie auch jetzt noch nach Kenntnis von dem Inhalte der Dichtung sie von ihrem Standpunkte aus auf das schärfste mißbilligten. Zu den maßlosen, in dem Rundschreiben und dem Eingesandt enthaltenen Angriffen auf Dichtung und Dichter wäre es aber in diesem Falle nicht gekommen.- Herr Pape mag immerhin trotz dieses rechtskräftigen Urteils die Behauptung aufrecht erhalten, er habe das Buch nicht an greifen wollen. Er darf sich aber — wenn ihm die Wahrheit lieb sei nicht richtig, wenn ich mir streng objektiv das zu eigen mache, was ein rechtskräftiges Urteil als Tatsache festgelegt hat. Dies zur Entgegnung. Zur Sache ein paar Bemerkungen. Das Zitat aus dem landgerichtlichen Urteil zeigt deutlich, daß die Kampfesweise des Herrn Pape nicht die richtige ist und nicht ihren Zweck erfüllen kann. Seine Behauptung: -Wesen und Zweck eines Buchs läßt sich nach dem Titel und den begleitenden Ankündigungsworten des Verlegers sehr wohl feststellen« ruft den Widerspruch geradezu heraus und erinnert an den Engländer, der die Dichter nach ihrem Namen beurteilt. Ein ernsthafter Kampf gegen den Schmutz in der Literatur ist mit solchen Waffen nicht zu führen. Angriffe auf anständige Schriftsteller und Verleger und Zusammenstellung von Titeln anständiger Werke mit Titeln pornographischer Schriften wecken Erbitterung und Abwehr der zu Unrecht Betroffenen und schrecken besonnene Leute von der Beteiligung am eigentlichen Kampfe ab. Herr Pape aber wird nicht deshalb zum Märtyrer, weil er seit Jahren in dem Kampfe gegen die unsittliche Literatur steht, sondern weil er blind darauf untersuchen, zu prüfen, zu unterscheiden und nur das Schmutz zu nennen, was es wirklich ist. Hamburg, d. 15. Juli 1905. Alfred Janssen. Entgegnung. Bemerkung des Herrn A. Janssen lautet: »Der Vorstand .... hat im vorigen Jahre ein Rund schreiben in Hamburg verbreitet, in dem' gegen den Verfasser des Romans »Die Madonna mit dem Rosenbusch« ehrenkränkcnde Beleidigungen erhoben worden sind. Da diese Beleidigungen auch das erwähnte Werk als ein unsittliches gebrandmarkt haben«, usw. Wer dies liest, muß annehmen, daß das fragliche Rundschreiben gegen den Verfasser und sein Buch gerichtet war. Das ist nicht richtig; das Rundschreiben richtete sich gegen den »Hamburger Correspondenten«, und weil Herr Janssen dies verschwiegen hat. so habe ich es gelegentlich »zur Steuer der Wahrheit« mit richtig gestellt. Herr Janssen möge doch aus dem Rundschreiben, das ich hier nicht zur Hand habe, beweisen, daß das Buch und sein Ver fasser angegriffen werden sollte. Statt dessen beruft sich Herr Janssen auf eine durch ein »rechtskräftiges Urteil festgelegte Tat sache«. Rechtskräftig festgelegte Tatsachen sind durchaus nicht irrtumsfrei; gerade in jüngster Zeit hat das Reichsgericht wieder holt landgerichtliche Urteile über unsittliche Literatur aufgehoben wegen Verkennung und Außerachtlassung der maßgebenden Gesichts punkte. Ich bin allerdings überzeugt, daß, wenn die Möglichkeit bestände, Privatbeleidigungen bis ans Reichsgericht zu bringen, dieser Madonnenprozeß einen andern Ausgang genommen hätte. Selbst der Anwalt des Klägers hat nicht an die Verurteilung durch das Landgericht geglaubt. Übrigens sind die »ehrenkränken- den Beleidigungen« durchaus nicht unerhörte Äußerungen in der Kritik. Otto von Leixner in seiner Literaturgeschichte sagt z. B. fast wörtlich dasselbe von noch lebenden Dichtern. Wenn Herr Janssen aber Urteile über seine -Madonna« neben dem meinen hören will (ich habe natürlich nachträglich das Buch gelesen), so verweise ich ihn u. a. an die namhaften Sortimenter Hamburgs und Lübecks. Was ich ferner gesagt habe, daß man Wesen und Zweck eines Buchs nach dem Titel und der verlegerischen Ankündigung fest stellen könne, bezieht sich auf den von mir herausgegebenen Ka talog. Ein Vergleich mit dem Engländer, der die Dichter nach ihrem Namen beurteilt hat, mag ihm sehr geistreich erscheinen; er paßt nur nicht hierher. Die öffentliche Belehrung, die mir Herr Janssen außerdem angedeihen läßt, weise ich zurück. Ich diskutiere am allerwenigsten mit Herrn Janssen über diese Dinge, mag er sich ein Echo anderweitig suchen. Dagegen zitiere ich hier zwei mir jetzt gewordene Äußerungen. Ein hochangesehener Berliner Verleger, der an führender Stelle im Buchhandel steht, schreibt mir: »Für Ihren Börsenblatt-Artikel vom 14. Juli ein Bravo — mir ist er aus der Seele gesprochen.« Und ein Münchener Sortimenter, geachtet und angesehen im ganzen Buchhandel, schreibt: »Eben im Begriff, meinen Landaufenthalt anzutreten, er halte ich das Börsenblatt Nummer 161 mit Ihrem ausgezeich neten Artikel, den ich förmlich verschlungen habe. Empfangen Sie herzlichen, aufrichtigen Dank für Ihr Auftreten. Mit Freuden unterschreibe ich jedes Wort, das Sie niederlegen« usw. Allen Kollegen, die mich jetzt durch Zustimmungen erfreut haben, sage ich bei dieser Gelegenheit herzlichen Dank. Die auf munternden Worte sind mir wahre Herzstärkungen gewesen, und die kann ich gebrauchen in dem Kampfe, den ich führe und mit Gottes Hilfe weiter zu führen denke. Hanstedt in der Lüneburger Heide, den 21. Juli 1905. Justus Pape. Lieferung ohne Rabatt. Die Firma »Akademische Monatshefte Karl Rügemer, Selbst verlag in Starnberg« versendet an Korpsstudenten ein Angebot betreffend »Kösener Korpslisten« (10 -f- Porto 50 -Z). Ein solches Werk wurde von einem unsrer Kunden bei uns bestellt, und es traf ohne Abzug von Rabatt mit Faktura über 10 ^ -f- Porto 50 o) bei uns ein, also zum gleichen Preis, wie das Werk den fraglichen Interessenten angeboten ist. Auf unsre Rekla mation hin will obige Firma keinen Rabatt gewähren, »da das Werk im Buchhandel nicht angekündigt ist« und »deshalb durchaus keine Verpflichtung, Rabatt zu gewähren, vorliegt«. Damit be gründet die Firma die Weigerung; sie enthält sich jedoch nicht, die Einrichtungen des Buchhandels zu benutzen, sich in Leipzig einen Vertreter zu halten und durch diesen Barfakturen einziehen zu lassen, u. a. auch über obiges Werk. Unsre Meinung geht nun dahin, daß, wer die Rechte des Buchhandels gebraucht, auch die Verpflichtungen übernehmen muß. — Wir bitten um Aussprache. Gumbinnen. C. Sterzels Buchh. (Gebr. Reimer.) Anmerkung der Redaktion. — Indem wir uns der Bitte um Aussprache über den vorgetragenen Fall anschließen, glauben wir unsre Meinung dahin äußern zu dürfen, 1. daß C. Sterzels Buchhandlung das rabattlos gelieferte Werk nicht fest abzunehmcn braucht, gemäß § 8, Absatz k, der Buchhändlerischen Verkehrsordnung, selbstverständlich unter Einhaltung der dort vorgeschriebenen Bedingungen; 2. daß C. Sterzels Buchhandlung sich für ihre Forderung nachträglicher Rabattgewährung mit Aussicht auf Erfolg auf § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich berufen darf, wonach Verträge so auszulegen sind, »wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver kehrssitte es erfordern«. Red.
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