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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1905
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- Deutsch
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6424 Mchtamtlicher Teil. ,1k 163, 17, Juli 1S0S. Käuferkreis wenden, Infolgedessen sei auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Absatz des altern Werks durch das Erscheinen des neuen, umfangreichern und unter Be nutzung der neuen Erfahrungen bearbeiteten spätem Werks beeinträchtigt werden würde, — Sie hat aber weiter die Frage offen gelassen, ob hieraus auf einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Wettbewerb des Verfassers dem Ver leger gegenüber, wie letzterer behauptet hatte, geschlossen werden könne, weil zur Entscheidung dieser Frage nur die Gerichte zuständig seien. Das Gericht hat sich nun, wie schon hervorgehoben, auf den Standpunkt gestellt, daß ein derartiger Verstoß nicht vorliege, und insbesondre seine Entscheidung darauf gestützt, daß in dem Verlagsvertrag nur von einer Überarbeitung der kommenden Auflagen die Rede sei, auch vor dem Er scheinen des im Selbstverlag ausgegebenen Werkes der Ver fasser dem Verleger den Verlag eines größeren Werks an- geboten habe. Um diesen letzten Punkt vorweg zu nehmen, so hat der Verleger glaubhaft versichert, daß er bei dieser Anfrage des Verfassers an die Werke des französischen Schriftstellers Baudry de Saunier gedacht habe, der drei Werke über das Automobilwesen geschrieben habe, von denen das kleinste 3 das umfangreichste 27 ^ koste. Er habe eben gemeint, daß der Verfasser an ein ähnliches Werk wie das letztere denke. Da ein solches Werk für seinen Verlag nicht geeignet gewesen sei, so habe er die Frage des Verfassers ablehnend beantwortet. Der Preis der beiden Werke des Verfassers ist aber keines wegs ein so verschiedener. Das erste Werk, das auf Wunsch des Verfassers zu einem besonders billigen Preis herauskam, kostete 1 ^ SO das zweite 2 „O 50 H, so daß es nicht als ein größeres Werk in dem vorerwähnten Sinne bezeichnet werden kann. Der Ausdruck »überarbeiten- im Verlagsvertrage steht aber auch dem Verleger nicht entgegen. Denn gerade da die Fortschritte der Technik bei diesem so stark in der Entwick lung begriffenen Gebiete berücksichtigt werden sollten, konnte bei der Bearbeitung der kommenden Auflagen als von einer einfachen Überarbeitung gesprochen werden. Nun könnte allerdings eingewendet werden, daß in dem Verlagsvertrage eine Bestimmung, die dem Verfasser ver bietet, ein neues Werk über dasselbe Thema erscheinen zu lassen, nicht enthalten sei. Dagegen muß man aber fragen: welcher Verfasser würde nicht das Verlangen nach Aufnahme einer derartigen Bestimmung als eine ungerechtfertigte Ver dächtigung zurückweisen! Man muß doch davon ausgehen, daß die vertragschließenden Parteien beim Abschluß des Ver trags keine Hintergedanken haben, daß jeder dem andern offen gegenübertritt, und daß deshalb in den Verlagsvertrag über mehrere Auflagen nicht noch eine besondre Bestimmung darüber ausgenommen wird, daß der Verfasser etwa nach der ersten Auflage seines Werks ein neues Werk über das gleiche Thema in einem andern Verlage erscheinen läßt Dies muß für ausgeschlossen gelten, besonders wenn man berücksichtigt, daß erst die spätem Auflagen dem Verfasser einen materiellen Gewinn versprechen. Darum muß man eben bei Auslegung des Vertrags, wie das Gesetz es verlangt, fragen: was haben die Parteien bei Vertragsabschluß gewollt, und wie ist ihre Willens meinung nach Treu und Glauben zu beurteilen? Läßt nun die eine Vertragspartei, wie hier der Ver fasser, ein Werk in einem andern Verlag erscheinen, so ist schon aus der Tatsache, daß er den Verlag nicht einem dritten Verleger übertragen, sondern ihn selbst übernommen hat, zu folgern, daß er den frühem Verleger schädigen wolle. Er mußte sich doch sagen, daß bei gewissenhafter Be arbeitung und Überarbeitung der zweiten Auflage des ersten Werks, diese von seinem zweiten Werk nur unerheblich abweichen werde, und daß der Absatz dieser zweiten Auflage durch das kurz vorher erschienene zweite Werk beeinträchtigt werden müsse, — In der Tat ist im vorliegenden Fall dem Verleger ein materieller Schaden entstanden, denn er hat Zu schriften erhalten, durch die die erste Auflage des ersten Werks als durch das zweite Werk des Verfassers überholt erachtet und deshalb als unbrauchbar zurückgewiesen wurde. Im Laufe des Prozesses ist nunmehr auch die zweite Auflage des ersten Werks erschienen. Diese weicht aber — das konnte in dem Urteil übrigens noch nicht festgestellt werden, da damals die zweite Auflage noch nicht druckfertig vorlag, ist aber durch Sachverständigen-Gutachten dem Ver leger dargetan — von der ersten so wenig ab, daß sie gegenüber dem zweiten Werk des Verfassers vollständig un brauchbar ist. Auch diese zweite Auflage ist dem Verleger schon wiederholt abgelehnt worden. Gerade aus dieser Tatsache kann in dem vorliegenden Fall ein Verstoß des Verfassers gegen Treu und Glauben gefolgert werden. Er hat, wie das technische Gutachten sagt, die zweite Auflage des ersten Werks nicht den Fortschritten der Technik entsprechend überarbeitet und hat insbesondere in dieser zweiten Auflage zahlreiche wichtige Vervollkommnungen des Motorfahrrades nicht behandelt, die schon in dem längere Zeit vorher erschienenen zweiten Werk des Verfassers aus führlich besprochen sind, — Es liegt auf der Hand, daß kein Interessent im Jahre 1905 ein Werk kaufen wird, das Er fahrungen nicht berücksichtigt, die schon in einem im Jahre 1904 erschienenen Werk behandelt worden sind. Die eingangs erwähnte Frage im Sprechsaal muß dahin beantwortet werden, daß unter Umständen ein Ver stoß gegen das Verlagsgesetz in dem Erscheinenlassen des zweiten Werks desselben Verfassers über dasselbe Thema in einem andern Verlage gefunden werden kann. Denn der Verfasser ist hieran ebenso gehindert wie jeder Dritte, Wenn aber die beiden Werke auch äußerlich so verschieden sind, daß das zweite Werk dem ersten gegenüber als eine eigen tümliche Schöpfung erscheint, so kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn sich der Verfasser be wußt ist, daß er durch das Erscheinenlassen des zweiten Werks den Absatz des erstern in seinen folgenden Auflagen schädigt, — Dies ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Verlagsvertrag über diesen Punkt nicht ausläßt. Es ist doch davon auszugehen, daß die Vertragschließenden bei Er örterung dieses Punktes einen bezüglichen Passus in den Vertrag ausgenommen hätten, Haben sie das unterlassen, so geschah es, weil es als selbstvetständlich angenommen wurde, daß der Verfasser ein zweites Werk in einem andern Ver lage nicht erscheinen lassen würde, Berlin, Juli 1905, Rechtsanwalt vr, Erich Weigert, Hie American catalo§ue8 1900—1905. Ein neuer Band des amerikanischen Fünfjahrs-Katalogs, die Zeit vom 1. Januar 1900 bis 1. Januar 1905 umfassend, Als lobenswerte Neuerung fällt sofort die Änderung des Formats auf: anstatt des bisherigen Quarto wurde für diesen Band das entschieden handlichere Groß-Oktav, ähnlich unserm Hinrichs, gewählt. Der in Halbfranz gebundene Band enthält auf 1233 Seiten ein Verzeichnis derjenigen amerikanischen Verleger, deren Ver öffentlichungen darin angezeigt sind; dann folgt das Bücher verzeichnis selbst und schließlich noch ein Inhaltsverzeichnis von 'Bibliotheken«, Sammlungen wie Engelhorns Romanbibliothek, Cottas Weltliteratur usw. Titel- und Schlagwortregister sind in einem durchlaufenden Alphabet gedruckt, aber durch verschiedene Schrift gekennzeichnet.
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