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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1905
- Sprache
- Deutsch
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6320 Nichtamtlicher Teil. oV ISO. 13. Juli 1905. planten Konferenz in Weimar nähergetreten werden soll, hat uns schon vorweg beschäftigt, als für die Bücherlieferungen an die königliche Hochschule in Danzig die Genehmigung eines vorläufigen Ausnahmerabatts nachgesucht wurde. Ein solcher wurde (widerruflich) mit 7>/, Prozent von Büchern und denjenigen Zeitschriften, die monatlich und seltener er scheinen. vom Börsenoereins-Vorstande genehmigt. Unsre zurzeit gültigen Satzungen sind in manchen Punkten verbesserungsbedürftig. Ebenso wie die heutige buchhändlerische Verkehrsordnung, die kein kanonisches Recht ist. sondern nur die dem Wandel unterworfenen Handels bräuche widerspiegelt, veralten auch die unter ganz andern Verhältnissen aufgestellten Normen für unser Vereinsleben. Daß Buchhändler, die auf Grund unsrer Satzungen vom 27. Mai 1888 durch unfern Kreisverein erst Mitglieder des Börsenvereins geworden sind, diese ihre Mitgliedschaft auch wieder verlieren müssen, wenn sie nachher aus unserm Kreisverein austreten wollen, ist durch einen Spezialsall in der letzten Hauptversammlung des Börsenvereins in Leipzig grundsätzlich entschieden worden. Einige kleine Verfehlungen auswärtiger Handlungen gegen unsre Verkaufsbestimmungen sind an geeigneter Stelle gerügt und in durchaus zufriedenstellender Weise erledigt worden. Werte Herren Berufsgenossen, sind die Erwerbsvcrhält- nisse im Buchhandel auch keineswegs glänzend, vielmehr in vieler Hinsicht noch' sehr aufbesserungsbedürftig, so erfreuen wir uns doch, dank der tatkräftigen Fürsorge des Börsen- vcreins-Vorstandes. geordneter Lebensbedingnngen zur Aus übung unsers trotz allem schönen Berufs. Möge diese Besserung auch in der Folge stetig und nachhaltig andauern! Punkt b) Rechnungslegung des Schatzmeisters Herrn Eugen Heinrich in Königsberg. Bei einem Bestand von 44 Mitgliedern betrug die Einnahme 4SI ^ 1 die Aus gabe 138 51 H. Der Kassenbestand beträgt 322 50 H. Die Kassenführung ist geprüft und für richtig befunden. Punkt e) Der Mitgliederbeitrag für das nächste Jahr wird wieder auf 7 ^ 50 ^ festgesetzt. Punkt 6) Neuwahl des Vorstandes. In der Vorbesprechung macht Herr Kriedte Vorschläge über die Besetzung der einzelnen Vorstandsämter und be antragt, daß Vorstandsmitglieder des »Rechtsschutz-Vereins der deutschen Sortimenter- überhaupt nicht in den Vorstand des Provinzialvereins gewählt werden. Die Zettelwahlen ergaben bei der Abstimmung folgendes Resultat: 1. Vorsitzender: Herr H. Fischer in Königsberg (C. Th. Nürmberger's Buchhandlung). 2. Stellvertreter: Herr Carl Oppermann in Königsberg (Ferd. Beyer's Buchhandlung). 3. Erster Schriftführer: vr. B. Lehmann in Danzig, 4. Zweiter Schriftführer: G. Horn in Danzig (L. Saunier'L Buchhandlung). 5. Schatzmeister: Herr Eugen Heinrich in Königsberg lFerd. Raabe's Nachf.). 6. Erster Beisitzer: Herr Arthur Richter in Tilsit. 7. Zweiter Beisitzer: Herr Arnold Kriedte in Graudenz. Punkt s) Zum Ort der nächstjährigen Hauptversammlung wird Elbing gewählt, als Zeitpunkt Ende August oder An fang September 1906. Punkt k) Bericht des Schriftführers vr. B. Leh mann über den Prozeß der Firma B. G. Teubner in Leipzig gegen die Vorstandsmitglieder des Provinzialvereins, die Herren E. Heinrich und H. Pollakowsky in Königsberg und vr. Lehmann in Danzig wegen Beleidigung. In diesem Prozeß sind in erster Instanz alle drei frei gesprochen, in zweiter Instanz die beiden letzteren zu je 100 ^ Strafe und drei Viertel der Kosten verurteilt. Herr Heinrich wurde wieder freigesprochen. Der Berichterstatter beantragt zwei Feststellungen in dieser Hauptversammlung, um einem etwaigen Vorwurf zu begegnen, daß die Vorstandsmitglieder den Prozeß in leicht fertiger Weise bis zur letzten Instanz durchgesührt haben. 1. Wenn Vorsitzender und Schriftführer, die Herren Pollakowsky und vr. Lehmann, die Handlungsweise der Firma Teubner gegen Herrn Heinrich in dem Protokoll der Frauenburger Hauptversammlung vom 21. Juni 1903, ver öffentlicht im Börsenblatt vom 27. Juli 1903. ohne Nennung der Firma Teubner in bekannter Weise rügten, so hatten sie keine Ahnung davon, daß, unabhängig davon. Herr Heinrich ziemlich zu derselben Zeit im Börsenblatt seinen ganzen Streitfall, ebenfalls ohne Nennung der Firma Teubner. darlegen würde; ebenso wie Herr Heinrich vor der Ver öffentlichung den Wortlaut des Protokolls nicht kannte, was Herr Heinrich vor der Versammlung ausdrücklich als der Wahrheit entsprechend bestätigte. (Ein Zeugnis hierüber konnte Herr Heinrich als Mitangeklagter vor Gericht nicht ablegen.) 2. In dem sreisprechenden Erkenntnis der ersten Instanz war gesagt worden: -Als letzten Ausweg haben die Sachverständigen vorgeschlagen: Die Verteilung der Bücher in alter und neuer Auflage nach geographischen Bezirken, z. B. insofern, daß nach dem Osten des Reichs nur die alte, nach dem Westen nur die neue Auflage geliefert werden dürfe. Daß dieses Mittel in besondern Fällen allerdings illusorisch werden kann bei Lehrer- oder Schüler versetzungen. ist den Privatklägern zuzugeben; allein dieser Ein wand erscheint doch zu gesucht, und dieser Fall wird zu selten praktisch werden, als daß dadurch der Wert und die Brauchbarkeit Sachverständigen Horn, der meint, der Anwendbarkeit dieser Maßregel stehe der Wortlaut des Z 16 der Verkehrsordnung ent gegen. Die Verkehrsordnung kann doch als von den Berufsgenossen Abfassung kodifizierte Usancen Geltung nur insoweit beanspruchen, als sie mit dem allgemeinen Interesse der Berufsgenossen vereinbar ist. Insoweit sie dies nicht mehr ist. ist sie veraltet und verbesse rungsbedürftig. Daß sie in allen Punkten auch nicht mehr die allgemeine Ansicht der Bcrussgenossen widerspiegelt, geht aus dem Anträge der Minderheit des Börsenoereins*) hervor, und es bestätigt dies auch der Sachverständige Horn. Deshalb kann man sich mit dem Sachverständigen Brockhaus ruhig werden könne. Denn sie ist nicht positiven Rechtes, sondern nur Gewohnheitsrecht, das, wenn es nicht mehr getragen wird von der Überzeugung der Standesgenossen, der verbindlichen Kraft entbehrt.» Dagegen heißt es in dem Urteil zweiter Instanz zu ungunsten der Angeklagten: »Einen Unterschied zwischen einzelnen Provinzen dergestalt zu treffen, daß nach der einen Provinz die alte, nach der andern die neue Auflage zur Versendung komme, wird aber von den Da die Akten vom Gericht noch nicht zurückgekommen sind, ist mit Sicherheit jetzt nicht festzustellen, welche Instanz den Irrtum über das ausschlaggebende Gutachten des Ersten Vorstehers des Börsenvereins Herrn Albert Brockhaus be gangen hat. Das Gericht erster Instanz stellt ausdrücklich das Gutachten des Herrn Brockhaus fest und betont, daß dagegen die abweichende Meinung des Herrn Horn in Danzig nicht in Betracht komme, während das Gericht *) Aus Abänderung der Berkehrsordnung.
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