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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1905
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- 07.07.1905
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- Deutsch
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6178 Nichtamtlicher Teil. 155. 7. Juli 1S05. zum Vorwurf, daß er beim Abschlüsse des Subskriptions- Vertrages hätte wissen müssen, daß die in dem Prospekte enthaltenen Angaben über den Umfang, den das Werk an nehmen werde, nur mit großer Vorsicht aufzunehmen seien. Er hätte sich sagen müssen, daß der Verfasser des Buches und ebenso der Verleger selbst keinen unbedingt zutreffenden Überblick über die Ausdehnung besitzen können, den die Dar stellung erlangen werde und müsse. Das mag bis zu einem gewissen Grad richtig sein; aber trifft nicht die Verlags buchhandlung mindestens mit gleicher Berechtigung derselbe Vorwurf? Mußte nicht vor allen Dingen gerade sie einen klaren Überblick über die wirklichen Verhältnisse besitzen, und durfte sie angesichts dessen so bestimmte Zusicherungen über den voraussichtlichen Umfang und über den Anschaffungs preis des Buches machen? Die Umstände, die sich der Beklagte nach der Meinung des Gerichts gegenwärtig halten mußte, als er seine Verpflichtungen zum Bezug des Buches einging — sie konnten der Klägerin vor allen Dingen nicht verborgen bleiben. Wenn das Gericht mithin dazu neigte, dem Beklagten eine gewisse Fahrlässigkeit zur Last zu legen, so hätte es billigerweise denselben Vorwurf, und sogar noch in verstärktem Maße, gegen die Klägerin erheben und folgerichtig mindestens Fahrlässigkeit gegen Fahrlässigkeit kompensieren müssen. Aber dennoch ist die Entscheidung selbst, wie schon oben hervorgehoben wurde, eine zutreffende; die Weigerung des Beklagten, das Buch weiter zu beziehen und die auf die vier zehnte folgenden Lieferungen auch zu bezahlen, muß unbe denklich als eine ungerechtfertigte erscheinen, Aber warum? Eben deshalb, weil der Beklagte es verabsäumt hatte, wegen des Irrtums, der in ihm hervorgerufen worden war, das Geschäft unverzüglich anzufechten. Freilich muß man auch hier eine Voraussetzung machen, über die die Urteilsgründe ihrerseits vollkommen stillschweigend hinweggehen, die sie mithin wohl als ohne weiteres gegeben annehmen. Die Klägerin mag bei der Abfassung des Prospekts, und namentlich bei dem Passus, der über den ungefähren Umfang und über den Kaufpreis des Buchs handelte, fahrlässig zu Werke ge gangen sein; sicherlich hat sie in dieser Beziehung aber nichts wider besseres Wissen gesagt, sie hat sich also nicht einer arg listigen Täuschung schuldig gemacht. Man weiß, daß Verlags firmen einer gewissen Richtung gerade in diesen Fehler nur allzu häufig verfallen, wenigstens wird dies von ihnen be hauptet. Sie wenden sich mit ihren Verlagsartikeln meistens an die untern Schichten des Publikums, wo man ebenso leichtgläubig wie unerfahren ist; sie geben absichtlich eine verhältnismäßig niedrige Anzahl der Hefte an, aus denen das ganze Buch bestehen soll, während ihnen von Anfang an schon klar ist, ihr Wille sich auch von Hause aus darauf richtet, diese Zahl ganz erheblich zu überschreiten. Sie ver sprechen, das Werk werde mit der fünfundzwanzigsten Lieferung abgeschlossen sein, allein noch die vierzigste und fünfzigste läßt das Ende manchmal noch nicht absehen. Hier liegt, wie schon angedeutet, eine arglistige Täuschung vor, und wer sich durch sie hat zur Eingehung des Vertrags auf Bezug des ganzen Buchs bestimmen lassen, hat die viel ge räumiger bemessene Frist von einem Jahr, um den ganzen Vertrag anzufechten. In unsrem Fall aber, wo schon der Charakter der Verlagsfirma dafür bürgt, daß sie selbst sich im Irrtum befunden, kann von einem solchen zivil rechtlichen Dolus natürlich nicht die Rede sein. Die Angaben der Klägerin mögen zwar in dem Beklagten einen Irrtum hervorgerufen haben; es hat aber nicht in der Absicht der Klägerin gelegen, in ihm diesen Irrtum zu erzeugen, sie hat also gegen ihren Willen dazu beigetragen. Da eben findet der schon angezogene Z IIS B. G.-B. Anwendung, der dem Beklagten es zur Pflicht macht, die Anfechtung un verzüglich auszusprechen, andernfalls auch die selbst noch so starke Überschreitung der in dem Prospekt umschriebenen Grenzen als genehmigt angesehen werden muß Das ma terielle Recht war also, wenn man so sagen darf, sicherlich auf seiten des Beklagten; er hat es nur dadurch verscherzt, daß er es zu spät geltend machte. Auf die sonstigen Mittel und Wege, die der Beklagte hätte einschlagen können, um vielleicht doch einigen Erfolg für sich zu erzielen, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Hingewiesen sei aber darauf, daß die rechtliche Wirkung von Tatbeständen, gerade von der Art des hier besprochenen, häufig von Momenten abhängt, denen der Laie kauin irgend welches Gewicht beilegen möchte. Aber grade deshalb dürste es sich für die Anfechtung von Werken, die bei der Ausgabe des Prospekts, bezw. der ersten Lieferungen noch nicht abgeschloffen sind, dringend empfehlen, alles das, was sich auf den Kostenpunkt, auf den voraussichtlichen Um fang des Werks und auf die Erscheinungsweise überhaupt bezieht, möglichst vorsichtig auszudrücken und allen solchen Angaben und Zusicherungen eine sogenannte salvatorische Klausel hinzuzufügen, etwa des Inhalts: -Die im Vor stehenden gemachten Angaben über die Anzahl der Liefe rungen und über die Gesamikosten des Werks sind keine bindenden, und Abweichungen, soweit sie aus der Natur der Sache sich ergeben, müssen Vorbehalten bleiben und beein flussen, wenn sie eintreien, die Rechtsverbindlichkeit der Subskription nicht«. Kleine Mitteilungen. Japanische Farbenholzschnitte im Grassi-Museum zu Leipzig. (Vgl. Börsenbl. Nr. 150 u. 152.) — Eine Aus stellung auserlesener Farbenholzschnitte, denen auch einige Kakemonos, japanische Original-Malereien und illustrierte Bücher angegliedert sind, hat die bekannte Verlags- und Antiquariats buchhandlung von Karl W. Hiersemann zurzeit im Leipziger Grassi-Museum veranstaltet. Die aus den Sammlungen Hayashi, Bing, Bowes, Goncourt und andrer stammenden Blätter sind in sechs Gruppen geordnet, die die ganze Entwicklung des japanischen Farbenholzschnittes veranschaulichen. Von den Primi tiven, die von 1600 bis 1750 die charakteristische Kunst des Holz schnitts ausübten, und zu denen Masatsugu, Kiponobu, T. Kipümasu, Toshinobu. Shigenaga, Masanobu, Kiyomasu, Toponobu, Kiyoharu und Kipomitsu zählen, angesangen, ver gegenwärtigt die zweite Gruppe die Blütezeit des japanischen Buntdrucks, die von 1750 bis 1760 währte und deren Vertreter kennen läßt. Die Arbeiten verschiedener Künstler des neun zehnten Jahrhunderts bis 1850 gelangen in der fünften Gruppe zur Anschauung, wogegen die sechste Neudrucke (moderne Repro duktionen alter Meister) und illustrierte Bücher sowie chinesische, japanische, indische und persische Originalmalereien ausweist. Diese Ausstellung ist also nicht nur durch ihren Umfang interessant, sondern sie ist auch höchst lehrreich, da sie den Auf- und Niedergang des japanischen Farbenholzschnitts verfolgen läßt. Denn daß die neuern Schöpfungen des Farbenholzschnitts in Japan nicht mehr, weder im Geiste, noch der Form nach, noch in technischer Beziehung, auf gleicher Stufe mit den frühern Arbeiten stehen, unter liegt keinem Zweifel. Seitdem die Kämpfe im Kunstleben, wie sie Jnselreich erstreckt haben und dort ebenfalls den Realismus über den Idealismus triumphieren ließen, tritt die Wandlung künst lerischer Anschauung daselbst noch in weit schroffer» Gegen sätzen als in Europa zutage. Das hochentwickelte Stilgefühl verliert seine Eigenart, der feine Kolorismus macht einer grellen Farbengebung Platz. Verschwunden ist die graziöse Formen- ! spräche und die undefinierbaren Reize der Farbe, denn an die
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