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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1905
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- 1905-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1905
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- Deutsch
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4918 Nichtamtlicher Teil. 119, 24. Mai 1905. jungen Bibliotheken und Museen typographischer Seltenheiten noch sehr ermangeln. Eine Biographie Ludwig Nosenthals ist daher auch in Amerika zuerst in »?bs Ourio vol. I 1888« erschienen. — Der in völliger Mittellosigkeit früh auf eignen Verdienst Angewiesene hat, streng gegen sich selbst, in harter Arbeit nicht nur tagsüber, sondern auch in manchen Nachtstunden sich bemüht, die Lücken seines Wissens auszufüllen und sein Geschäft auf jene Höhe zu bringen, auf der es nach mühe vollen Jahren jetzt steht. Ludwig Rosenthal ist so mit der Begründer des blühenden Antiquariatsbuchhandels in München geworden, denn außer den direkt aus seinem Geschäft hervor gegangenen Firmen Jacques und Nathan Rosenthal sind die Inhaber mehrerer angesehener Firmen Münchens seine Schüler gewesen. Durch Ludwig Rosenthal ist der von ihm vertretene Zweig des Antiquariats, dessen Mittelpunkt früher auch in Leipzig und Berlin lag, nach Süddeutschland ver legt worden; München ist durch ihn der Hauptplatz für Inkunabeln, seltene Drucke und Handschriften jeder Art ge worden. Möge dem nunmehr fünfzig Jahre im Buchhandel tätigen Mann, der heute an leitender Stelle eines welt bekannten Hauses steht, und mit nie ermüdendem Fleiß, umgeben von einem bibliographischen Handapparat, wie ihn nur große Bibliotheken besitzen, — ein rühmliches Vorbild aller seiner Mitarbeiter — von früh bis abends in voller Rüstigkeit arbeitet, das seltene Glück beschieden sein, auch noch das fünfzigjährige Bestehen des selbst gegründeten Ge schäfts in gleicher Frische zu erleben. Paul Bürger. Kleine Mitteilungen. Holland und die Berner Literar-Konvention. — Den nachfolgenden Artikel finden wir an der Spitze der in Amsterdam Belgien«, Nr. 21 vom 21. Mai 1905: (Red.) -Die Mitglieder des »Leruer Oonvsutis-Kouä« in Niederland steuern das niederländische Staatsschiff gewaltsam nach dem Berner Konventionshafen hin. Neuerdings hat ein eifriges Mitglied dieses Bundes, Herr L. Simons in Amsterdam, durch die Gründung der »Gesellschaft für gute und billige Lite ratur und ihre Weltbibliothek« das Schifflein wiederum den breiten Volksschichten, welche bessere Lektüre bisher zum Teil nur aus zerlesenen Bibliothekbüchern zu schöpfen ver mochten, die Gelegenheit schaffen, sich für 10, 15 oder 20 Cents wöchentlich, von ersten Künstlern illustrierte Werke der besten Übersetzung zu erwerben. Aber nicht nur Romane, Erzählungen Novellen, Skizzen, Gedichte usw. soll die Weltbibliothek enthalten, sondern auch Werke über Kunst und Kunstgeschichte, Land- und Erziehung. Autoritäten auf jedem dieser Gebiete stehen der Unternehmung, die keine Richtung bevorzugt, sondern einfach überall das Beste sucht und nimmt, als Ratgeber zur Seite. »Die Gesellschaft, die auf keinen finanziellen Nutzen ihrer Mitglieder reflektiert, sondern nur das Interesse der Allgemein heit im Auge behält, erkennt die Bestimmungen der Berner Konvention rückhaltlos an. Auswärtige Verleger würden deshalb gut daran tun, sich mit dieser Gesellschaft ins Einvernehmen zu setzen und ihr das Übersetzungsrecht ihrer Werke zu übertragen. Wenn die Gesellschaft dann, als Mitglied des -Vereins zur Förderung der Interessen des niederländischen Buchhandels«, diese Werke eintragen läßt, so darf kein andres Mit glied des genannten Vereins, dem so ziemlich alle Verleger und Buchhändler von einiger Bedeutung angehören, das Werk mehr übersetzen und in den Handel bringen. Will die Gesellschaft nicht selbst die Übersetzung bewerkstelligen und verlegen, so kann sie ja gegen billiges Entgelt, das sie ihren Fonds zuführen könnte, das Recht einem andern übertragen. das Übcrsetzungsrecht mit Rücksicht auf die verhältnismäßig geringe Leserzahl, so billig wie nur möglich zu stellen und sich auch gleichzeitig darüber zu äußern, welche ungefähren Ansprüche sie nach dem Zustandekommen der Berner Konvention zu stellen beabsichtigen. Es handelt sich dabei nicht um die Fixierung einer Taxe — das wäre ein Ding der Unmöglichkeit —, sondern nur um die Kennbarmachung eines ungefähren Minimumtarifs. Gegenwärtig stellen die Gegner der Berner Konvention die Ansprüche der deutschen Verleger als so unerschwinglich hoch hin, daß sie einen großen Teil des lesenden Publikums, das um seine geistige Nahrung in der Zukunft ernstlich besorgt ist, noch stets auf ihrer Seite haben. Wenn also die deutschen Verleger, nach eingehender Prüfung der einschlägigen Verhältnisse, die hiesige öffentliche Meinung durch eine offenherzige Erklärung zu beruhigen vermöchten, so würde sicherlich dem Anschluß der Niederlande an die Berner Konvention nicht viel mehr im Wege stehen.« Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Strafbarer Nachdruck von Gerichtsreferaten. — Von der Anklage des Vergehens gegen das Urheberrechtsgesetz ist am 16. September v. I. von der Strafkammer in Jnowrazlaw (jetzt Hohensalza) der Geschäftsführer des »Kujawischen Boten«, Max Radler, freige sprochen worden. Er war vorübergehend Redakteur des Blattes und hatte die Bearbeitung eines kammergerichtlichen Urteils ohne Erlaubnis des Verfassers und ohne Quellenangabe nachgedruckt. Das Gericht hatte aber angenommen, daß er sich in einem tat sächlichen Irrtum darüber befunden habe, daß es sich hier um eine Ausarbeitung wissenschaftlicher Art handle. Auf die Revision des Nebenklägers, des Verfassers jenes Berichts, hob am 19. d. M. das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Bromberg. Der Reichs anwalt, dessen Ausführungen das Reichsgericht gefolgt ist, hatte folgendes bemerkt: Festgestellt ist, daß eine Verletzung des Urheber rechts vorliegt. Die Strafkammer spricht nur frei aus subjektiven Gründen. Wenn aber jemand sich darüber irrt, ob ein Artikel nachgedruckt werden kann, so liegt kein zivilrechtlicher, sondern ein strafrechtlicher Irrtum vor. In einem ganz ähnlichen Falle ist der Herausgeber der Greifswalder Zeitung, Julius Abel in Greifswald am 2. Dezember v. I. vom dortigen Landgericht zu mehreren Geld strafen und Bußen verurteilt worden. Er hatte mehrere Berichte über Kammergerichts- und Oberoerwaltungsgerichtsurteile aus Zeitungen nachgedruckt, die sie selbst nachgedruckt und demgemäß weder mit einem Autorzeichen, noch mit dem Vermerk »Nach druck verboten« versehen hatten. — Die Revision des Angeklagten, der bestritt, daß es sich hier um Ausarbeitungen wissenschaftlichen Charakters handle, wurde heute vom Reichsgericht verworfen. Lentze. Reichsgericht. — Zum Präsidenten des Reichsgerichts ist der Unterstaatssekretär im preußischen Staatsministerium Frei- Kunstausstellung. — Eine Ausstellung von Gemälden rc. Edvard Munchs wurde in den Ausstellungsräumen der Com- meter'schen Kunsthandlung (Wilhelm Suhr) in Hamburg am 10. Mai 1905 eröffnet. Ausstellungsdauer 4 Wochen. — Hierzu wird uns mitgeteilt, daß diese Firma die alleinige Geschäfts führung Edvard Munchs für Deutschland und Österreich über nommen habe und bereitwillig Auskunft über Ankauf oder ge plante Ausstellungen erteilt. (Red.) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. LleäiLiviZobo Literatur. Liv Verrsiobuis der ueuestsu cksutsebsu I^ipLiA. V. 1abrA3.uA, Nr. 5 v. 19. Nai 1905. 8". 8. 129—166. Nr. 1215—1469. Saxonia-Auszug aus dem Verlagskatalog von Arwed Strauch in Leipzig. 8". 16 S. Mit Jllustrationsproben. Mit Platz für Ausdruck der Sort.-Fa.
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