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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1905
- Sprache
- Deutsch
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124, 30. Mai 1905. Nichtamtlicher Teil. 5103 Nichtamtlicher Teil. Urheberrecht und Handelsverträge. Unter Bezug auf meine Anregung in der Hauptversamm lung des Börsenvereins, es möchten, tunlichst vor dem 1. Juni, in jedem Handelskammerbezirk angesehene Firmen Anträge an die Kammern zur Wahrung unsrer Interessen bei den Verhandlungen mit Amerika und andern Ländern stellen, und als Antwort ans mehrfaches Ersuchen um ein Muster fllr eine solche Eingabe erlaube ich mir nachstehend den Bericht meiner Firma an die zuständige Handelskammer zu veröffentlichen. I)r. Bielefeld. Karlsruhe, 28. Mai 1905. An die verehrliche Handelskammer, hier. Die ergebenst Unterzeichnete Firma beehrt sich auf die öffentliche Aufforderung der verehrlichen Kammer ganz er gebenst nachstehende Wünsche vorzutragen, deren Aufnahme in den Bericht an die Großherzogliche Regierung, betreffend die internationalen Verhandlungen zum Abschlüsse von Han delsverträgen, geneigtest veranlaßt werden möge. Die Kammer wolle folgende Anträge stellen' 1. Bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika wolle die Großherzogliche Re gierung im Bundesrat und bei der Reichsregierung dahin wirken, daß der Literarvertrag von 1892 gekündigt werde und a) der Abschluß eines Handelsvertrags mit den Vereinigten Staaten entweder vom Beitritt der letzteren zur Berner Literarkonvention oder von der Aufhebung der wLvuksoturiux olauso in der ameri kanischen Urheberrechtsakte abhängig gemacht werde unter völliger Gleichstellung der deutschen und ameri kanischen Interessenten in beiden Reichen; b) falls dies nicht zu erreichen sein sollte, vom Abschluß einer Literarkonvention mit den Vereinigten Staaten ganz abgesehen werde. 2. Bezüglich der andern Staaten, die der Berner Literarkonvention noch nicht beigetreten sind, wolle die Großherzogliche Regierung dahin wirken, daß die Reichs regierung ihren Einfluß geltend mache, um diese Staaten zum Beitritt zu veranlassen, insbesondere Holland. 3. Auch da, wo derartige Schritte gelegentlich der Handelsvertragsabschlllsse anscheinend unterblieben sind, wie bei Rumänien und Serbien, wolle der unter 2 genannte Antrag gestellt werden. 4. In gleicher Weise wolle die Großherzogliche Regierung ihren Einfluß im Jahre 1906 gelegentlich der in Berlin stattfindenden Konferenz zur Revision der Berner Literarkonvention geltend machen. Einer besondern Begründung bedürfen diese Wünsche nicht, da einerseits die das deutsche Geistesleben so sehr schädigenden Verhältnisse allseitig bekannt sind nnd der Kaiserlichen Regierung überdies von den berufenen Interessen vertretungen das tatsächliche Material bereits unterbreitet worden ist, insbesondre durch einen am 26. Januar d. I. an den Herrn Reichskanzler erstatteten Bericht des Vorstands des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler.') Da gegen ist es dringend nötig, daß gerade seitens der Groß herzoglichen Regierung bei den Traditionen unsrer engern Heimat diese Wünsche mit Entschiedenheit vertreten werden, da es sich vorwiegend um ideale Interessen und auch um die nationale Ehre handelt. Denn gerade im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika verbietet es das deutsche Ehrgefühl, die Vorteile der neuern amerikanischen Gesetzgebung, die wenigstens für ein Jahr unter sonst erträg- ') Abgedruckt im Biirsenbl. 1905, Nr. 30. lichen Bedingungen einigen Schutz bietet, auszunützen, weil die Vorschrift besteht, daß dem deutschen Buch in englischer Sprache ein Schutzvermerk aufgedruckt werde, eine Vorschrift, deren Erfüllung der Deutsche Verlegerverein in seiner Haupt versammlung vom 20. d. M. als Demütigung einstimmig abgelehnt hat. Die obigen Wünsche kennzeichnen die Willens meinung unsers Standes deutlich: entweder Eintritt unsrer Kontrahenten in die Reihe moderner Kulturstaaten oder gar keine Verträge, jedenfalls kein Abkommen, wie das amerika nische von 1892, das uns wie eine Schmach auf dem Ge wissen liegt. In materieller Hinsicht sei zu bemerken gestattet, daß wie andern badischen Firmen so auch der Unterzeichneten durch erlaubten Nachdruck in den Vereinigten Staaten er heblicher Schaden entstanden ist, daß sie es aber trotzdem ablehnt, den tetlweisen Schutz, den das amerikanische Gesetz vom 6. März 1905 bietet, künftig in Anspruch zu nehmen. Was die wirtschaftspolitische Seite der Frage betrifft, so wird die verehrliche Kammer gewiß nicht verfehlen, unter hoch geneigter Unterstützung durch die Großherzogliche Regierung in Berlin mit aller Schärfe darauf hinzuweiseu, man wisse in Interessentenkreisen sehr wohl, daß von Amerika gegen mäßige Zugeständnisse auf agrarischem Gebiet befriedigende Urheberrechtsverhältnisse erlangt werden können, und daß nach der schweren Benachteiligung, die zugunsten agrarischer Gruppen durch die kürzlich abgeschlossenen Handelsverträge Handel und Industrie erlitten haben, diese Produktionskreise, insbesondre das deutsche Buchgewerbe mit seinem noch wenig bekannten und einstweilen kaum angewandten weitreichenden Einfluß auf die öffentliche Meinung, baldige Kompensationen erwarten. Mit vorzüglicher Hochachtung ergebenst I. Bielefelds Verlag. Wenig bekannte Bestimmungen aus dem Gebührentaris für den deutschen Postverkehr. Von Ober-Pvstassistent Langer. Bestellung durch Eilboten. Die Gebühr für die Bestellung einer Sendung durch Eilbote« kann vom Ab sender im voraus entrichtet, kann aber auch vom Empfänger eingezogen werden. Wenn der Absender die Gebühr im voraus bezahlen will, so hat er zu entrichten: 1. für jeden gewöhnlichen Brief, Drucksache, Postkarte, Einschreibbrief, Geldbrief, Paketadresse oder Ablieferungs schein (bei hohen Wertsendungen) im Ortsbestellbezirk 25 H, im Landbestellbezirk 60 H. 2. bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk des Aufgabepostorts die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen ange messenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens 25 H. 3^ bei Paketen im Ortsbeftellbezirk 40 H, im Laud- bestellbezirk 90 H. Pakete über 5 l-g werden meist nicht be stellt, sondern dem Empfänger wird nur die Paketadresse zu getragen, das kostet im voraus bezahlt 25 H. Wenn der Absender die Eilbotengebühr dem Empfänger zu zahlen über läßt, so hat dieser zu entrichten bei allen Sendungen die wirk lich erwachsenden Botenkosten, mindestens 25 H für eine Sen dung der unter 1 angeführten Art und mindestens 40 H für ein Paket. Werden mehrere Sendungen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig abgetragen, so wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen wurde, der Botenlohn bei Briefsendungen (unter 1) für eine der Sendungen zum vollen Betrage und für die andern mit je r?1'
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