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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1905
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050520
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4800 Nichtamtlicher Teil. ^ 116, 20. Mai 1965. Nichtamtlicher Teil An dir Redaktion des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel zu Leipzig. Im redaktionellen Teil Ihres Blattes bitte ich Nach stehendes so schnell als möglich zum Abdruck zu bringen: Im Börsenblatt vom 3. Mai er. ist die Tages ordnung der Hauptversammlung des Börsenvereius am Sonntag Kantate mitgeteilt, und steht da unter 4: »Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle auf Grund eines Beschlusses des Vereins-Ausschusses die Ausschließung des Mitgliedes Herrn Eugen Bruchmann in Fa.: Spreewald-Buchhandlung (E. Bruchmann) in Lübbenau aus dem Börsenverein d. D. B. zu Leipzig wegen Aufhörens seiner Mitgliedschaft in einem vom Vor stand des Börsenvereius anerkannten Vereine (tz 8 Abs. 2 Ziffer 4 der Satzungen) beschließen.« Da ich nun das Börsenblatt seit Januar 1965 nicht mehr mithaltc, ist mir obiger Wortlaut von befreundeter Seite aus zugegaugen. Nach vielem Hin- und Herschreiben an den Vorstand, lautet mein letztes Schreiben an gleiche Adresse: -Auf das Geehrte vom 2. d. M. habe ich zu erwidern, daß der Vorstand des B. V. mir unterm 13. April er. ausdrücklich mitteilte, daß der Vorstand beschlossen hat, -die Ausschließung in der nächsten Hauptversammlung auf Grund des S 8 Ziffer 4 (und dieser Satz fängt an: wegen wissentlich falscher rc.) der Satzungen d. B. B. zu bean tragen re., und gegen diesen Vorwurf erhebe gegen den Vor stand entschieden Protest, denn auch bei der Aufnahme selbst war ich Mitglied des »Brandenburg-Pommerschen Prov. V.-z daß ich es aber sein und bleiben muß, ist nirgends in den Satzungen zu finden! — Ich wiederhole nochmals, daß ich, falls die Ausschließung bei der Generalversammlung dennoch erfolgen sollte, ich da gegen von vornherein Einspruch erhebe, denn ich wieder hole es auch nochmals, Hunderte von Börsenmit gliedern sind anfzuzählen, die diese Verpflichtung nicht haben, demnach nach den vorhandenen Satzungen, auch nicht Mitglieder sein dürften! — So leicht fliegt ein alter 54 Jähriger, der dem Buch handel seit 36 Jahren angehört, der die Welt gesehen und gottlob als achtbarer Kollege dasteht, denn doch nicht aus dem Börsenverein hinaus! — Meinen Antrag vom 16. April d. I. halte ich in allen Stücken voll und ganz aufrecht und wünsche zum Schluß, namentlich den Herren vom Vorstand, »guten Appetit« zum Festessen! Hochachtungsvoll Lübbenau, den 5. Mai 1905. Eugen Bruchmann. ?.8. Ich bemerke ausdrücklich noch, daß mein Heutiges der Generalversammlung vorgelegt werden muß. Nochmals das neue amerikanische Geseh zue Erleichterung drs Schutzes nichtenglischer Werke. Von Dr. zur. Karl Schaefer. (Vgl. Nr. 68, 74, 81, 82, 88, so, 95 d. Bl.) (Alle Rechte v. Vers. Vorbehalten.) Immer wieder hört man das neue amerikanische Ur heberschutzgesetz vom 5. März 1965 als einen »wesentlichen Schritt zum Bessern« bezeichnen. Dem ist bekanntlich leider nicht so, denn der seitherige lästige Herstellungszwang für Bücher, Photographien, Farbendrucke, Lithographien von deutschen Urhebern als Voraussetzung der Schutzerlnngung in Amerika ist durchaus nicht aufgehoben, sondern lediglich, was -Bücher« (mit oder ohne Abbildungen) betrifft, auf zwölf Monate vom Tag der ersten Veröffentlichung des Werks in Deutschland an siftiert unter der Bedingung, daß binnen 86 Tagen nach der ersten Veröffentlichung des Werks in Deutschland die Niederlegung einer »Rechtsvorbehalts erklärung- nebst einem Exemplar des Werks (mit Aufdruck von Urhebername, Vorbehalt und Veröffentlichungsdatum) beim Kongreßbureau in Washington erfolgt. Der einzige Vorteil, den das neue Gesetz den deutschen Urhebern, Verlegern, graphischen Gewerben, dem photo graphischen und Kunstgewerbe bietet, besteht darin, daß es für die ersten zwölf Monate seit Erscheinen des Buchwerks in Deutschland die Berechtigten am Werke von einer Her stellung des Werks in Amerika befreit. Von da ab aber fordert es diese Herstellung nach wie vor, genau so, wie es das bisherige amerikanische Urhebergesetz vom 11. Januar 1892 mit allen seinen Härten vorschreibt. Der Effekt ist also, was die Besserung im bisherigen Zustand durch das neue Gesetz vom 5. März 1965 anbe langt, nur der, daß unfern deutschen Urhebern, Verlegern, Kunstverlegern, Druckereien, lithographischen und photogra phischen Anstalten nach Herstellung und Veröffentlichung von Buchwerken mit Text von Amerika eine zwölfmonatige Be denkfrist mit Vorbehalt aller Rechte geboten wird. In dieser Bedenkfrist können sie sich überlegen: a) ob sie den Schutz des Urheberrechts für ihr Werk in Amerika nach den bisherigen erschwerenden, praktisch wertlosen Bedingungen (Herstellungszwang in Amerika) erwerben wollen, und b) ob sie zu diesen: Zweck Schritte zur Auffindung und Gewinnung eines amerikanischen Druck- und Ver lagshauses tun wollen, das sich der Herstellung und des Vertriebs ihres Werks in Amerika annimmt. Das erste Erscheinungsjahr des Buchwerks in Deutsch land, das sogenannte Probejahr auf den Absatz, bleibt mithin auch in Amerika künftig dem deutschen Autor und Verleger für den Vertrieb und Absatz ausschließlich Vorbehalten, falls er binnen 36 Tagen seit Erscheinen in Deutschland das Buchwerk unter Beisetzung seines Namens, des Erst veröffentlichungsdatums und des Rechtsvorbehalts in einem Exemplare in Washington einreicht. Ein endgültiger Schutz für das Buchwerk wird indes damit nicht erworben. Nach zwölf Monaten ist das Buchwert zur Nachbildung in Amerika wieder vogelfrei, es sei denn bis dahin die Herstellung des selben in den Vereinigten Staaten in mindestens zwei Exemplaren erfolgt, diese beiden Exemplare in das Copyright- register eingetragen und in der Kongreßbibliothek hinterlegt. Nur in diesem Falle tritt auch unter dem neuen Gesetz ein definitiver Urheber- und Verlagsrechtsschutz in Amerika für das Werk ein. Der einzige praktische Vorteil, der uns aus der neuen Regelung des Schutzverhältnisses zu Amerika erwächst, besteht also lediglich darin, daß dis unter allen Umständen auch jetzt noch verlangte Herstellung des deutschen Werks in Amerika nicht mehr vor Veröffentlichung des Werks in Deutschland zu geschehen braucht, sondern daß sie binnen zwölf Monaten nach der ersten Veröffentlichung in Deutsch land spätestens vollendet sein muß, einschließlich Einreichung und Eintragung des Werks in das Copyrightregister. Die seitherige Lage der Verhältnisse wird hierdurch nicht wesentlich geändert oder gebessert. Es ergibt sich nur nach Erfüllung der Bedingungen des neuen Gesetzes für
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