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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1905
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- Erscheinungsdatum
- 19.05.1905
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- Deutsch
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U 11L, 19. Mai 1905. Nichtamtlicher Teil. 4767 es wohl, hinter dem einzelnen Namen alle Katalognummern, wo dieser vorkommt, in kleiner Schrift anfzufiihrcn, und dann die Nummern, bei denen er als Autor in Betracht kommt, heroorzuheben (durch Kursiv oder halbfette Schrift). Auch durch ein Vorstellen der letzteren Nummern, also eine ge trennte Gruppierung, würde die Brauchbarkeit des Katalogs für den Buchhändler sehr erhöht. Arbeitet der Antiquar bei seiner geschäftlichen Tätigkeit natürlich auch lieber mit Universalkatalogen, so dürfte ihm der Grisebachsche Weltlitcraturkatalog doch in vielen Spezial fragen als zuverlässiges und praktisches Nachschlagewerk gute Dienste leisten. Wenn er sich mit seinem Inhalt nur etwas vertraut gemacht hat, so wird es ihm bald geläufig werden, in welchen Fällen er sich mit Aussicht auf Erfolg bei ihm Rats erholen kann. Darum sei der Buchhändler nachdrücklich auf den Katalog aufmerksam gemacht. Dabei sei der Wunsch ausgesprochen, daß uns noch recht viele deutsche Bücher- sammlcr mit solchen wissenschaftlich bearbeiteten, ehrenden Zeugnissen ihrer Tätigkeit beglücken möchten. -l. (Red.i Im Namen des Königs! In der Privatklagesache der Verlagsbuchhändler Alfred Ackermann und vr. Alfred Giesecke in Leipzig, Privatkläger, gegen die Buchhändler 1. Eugen Heinrich in Königsberg, 2. Hugo Pollakowski ebenda, und 3. vr. Bernhard Lehmann in Danzig, Angeklagte, wegen Beleidigung hat die V. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig in der Sitzung vom 14./21. 3. 1905, an der der Landgerichtsrat Justizrat Bursian als Vorsitzender, der Landrichter Thieme und der Hülfsrichter Assessor Rübner als beisitzende Richter und der Res. Voigtländer als Ge- richtsschreiber teilgenommen haben, auf die Berufung der Privatkläger gegen das Urteil des Königlichen Schöffen gerichts zu Leipzig, vom 14. Dezember 1904 für Recht erkannt: In teilweiser Beachtung der Berufung der Privatkläger werden die Angeklagten Pollakowski und I)r. Lehmann wegen Beleidigung der Privatkläger ein Jeder zu 100 ^ — Einhundert Mark — Geldstrafe verurteilt Den Privatklägern wird die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung der Angeklagten auf deren Kosten öffentlich be kannt zu machen, und zwar wird bestimmt, daß auf Antrag der Privatkläger der verfügende Teil dieses Urteils, soweit er die Verurteilung betrifft, innerhalb zweier Wochen nach Er teilung einer Ausfertigung des Urteils an die Privatkläger durch einmaligen Abdruck in dem Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel und zwar an derselben Stelle und mit demselben Drucke wie der beleidigende Artikel auf Kosten der Angeklagten bekannt zu machen ist. Soweit die Freisprechung des Angeklagten Heinrich von der Privatklägerin mit Berufung angefochten war, wird das Rechtsmittel der Privatkläger verworfen. Von den gerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Angeklagten Pollakowski und vr. Lehmann drei Viertel, die Privatkläger ein Viertel. Die Angeklagten Pollakowski und vr. Lehmann baben den Privatklägern die diesen in beiden Instanzen er wachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wohingegen die Privatkläger dem Angeklagten Heinrich die diesem in beiden Instanzen erwachsenen notwendigen Auslagen zu er statten haben. Kleine Mitteilungen. Reichsbanknoten zu 50 ^ und 20 (Vgl. Nr. 112 d. Bl.) — Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 zu gegangen: Die Reichsbank wird ermächtigt, Banknoten auf Beträge von 50 und 20 ^ auszufertigen und auszugebcn. Die dem Gesetzentwurf beigefügte Begründung lautet: »Nach Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- gesetzbl. S. 233) und § 3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzbl. S. 177) dürfen Banknoten auf Beträge von weniger als 100 ^ nicht ausgefertigt werden. »Der Verkehr ist demzufolge hinsichtlich der Befriedigung des Bedarfs an kleinern Papierwertzeichcn ausschließlich auf die Reichs- kaffenscheine angewiesen, welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 40) in Abschnitten zu 5, 20 und 50 ^ zur Ausfertigung gelangen. »Die Gesamtausgabe an solchen Scheinen hat sich auf den Betrag von 174 123 565 gestellt. Der die Summe von 120 Mil lionen Mark übersteigende Teil disses Gesamtbetrags war zur Deckung der einer Reihe von Bundesstaaten gemäß § 3 des zitierten Gesetzes überwiesenen Vorschüsse bestimmt und ist allmählich wieder eingezogen worden. Mit dem Jahre 1890 hat die Tilgung der Vorschüsse ihren Abschluß gefunden; seitdem beschränkt sich der Umlauf an Reichskassenscheinen auf 120 Millionen Mark. »Nachdem die Bestimmungen über die Verteilung des Gesamt betrags auf die einzelnen Abschnitte in den ersten Jahren vielfach gewechselt hatten, wurde durch Beschluß des Bundesrats vom 15. November 1883 der Umlauf an Fünfmarkscheinen auf 10 Millionen Mark und an Zwanzigmarkscheinen auf 20 Millionen Mark festge setzt, während der Restbetrag in Fünfzigmarkscheinen ausgefertigt werden sollte. Indessen trat im Verkehr ein so dringendes und nachhaltiges Bedürfnis nach Abschnitten zu 5 und 20 her vor, daß der Bundesrat sich veranlaßt sah, durch Beschluß vom 25. Februar 1886 den Betrag der Fünfmarkscheine auf 20 Mil lionen Mark und den Betrag der Zwanzigmarkscheine auf 30 Mil lionen Mark zu erhöhen. Die Erhöhung konnte nur unter ent- nügte. Inzwischen hat dieser Umlauf infolge der durch die Rück zahlung der Vorschüsse bedingten Einziehungen eine weitere Ver minderung erfahren. Seit Anfang 1891 stellt er sich auf 70 Mil lionen Mark. schreitender wirtschaftlicher Entwicklung stetig gewachsen. Der an Reichskassenscheinen auf den Kopf der Bevölkerung entfallende Betrag hat sich hiernach ununterbrochen vermindert. Bei Erlaß des Gesetzes vom 30. April 1874 stellte er sich unter Annahme des zulässigen Maximalumlaufs auf etwas über 4 unter Zugrunde legung der im § 1 festgesetzten definitiven Umlaufsziffer von 120 Millionen Mark auf nahezu 3 im Jahre 1891 — nach er folgter Ermäßigung des Umlaufs auf diese Ziffer — betrug er noch 2,40 im Jahre 1904 ist er auf rund 2 ^ gesunken. Für die Fünfzig- und Zwanzigmarkscheine belaufen sich die Kopf quoten zurzeit auf 1,18 und 0,50 gegen 1,40 und 0,60 ^ im Jahre 1891. Schwierigkeiten stoßen und schließlich unmöglich werden mußte. Die Reichsbank, der die Regelung des Geldumlaufs obliegt, hatte am Schluffe des Jahres 1904 an umlaufsfähigen Reichskaffen- scheinen rund 16153000 ^ im Bestände, wovon 9267400 ^ auf die Abschnitte zu 50 ^ und 4713400 auf die Abschnitte zu 20 ^ entfielen. Diese Beträge verteilten sich auf nicht weniger als 393 Bankanstalten mit Kasseneinrichtung. Im Durchschnitt kamen auf jede Kassenstelle hiernach nur 41100 in Reichs kassenscheinen überhaupt, und zwar 23600 ^ oder 472 Stück in Fünfzig- und 12000 ^ oder 600 Stück in Zwanzigmarkscheinen. -Bei so geringen Vorräten ist die Reichsbank völlig außer stande, den aus den Verkehrskreisen an sie herantretenden An trägen auf Überweisung derartiger Abschnitte zu entsprechen. Es hat sich deshalb im Verkehr mehr und mehr ein Mangel an kleinern Papierwertzeichen fühlbar gemacht, wie bereits in der 629*
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