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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1925
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- 1925-12-10
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- 10.12.1925
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18788 «Srs-Nbl«lt f. d. DIschn. Buchh-nd-I. Redaktioneller Teil. Xe 288, 10. Dezember 1925. well aber hiernach -der Titel eines Schriftwerkes eines eigenen urheberrechtlichen Schutzes fähig ist, kann dieser Schutz -den Schutz des Werkes, für das er ja nur die Bezeichnung bildet, selbstver ständlich nicht überdauern. Vom Standpunkte des Urheberrechtes aus ist also jedermann und damit auch die Beklagte nunmehr befugt, das Buch in unveränderter oder veränderter Form — z. B. auch den unveränderten Titel mit anderen Bildern, wie es die Beklagte zu tun beabsichtigt — nachzudrucken, und zwar als Ganzes oder auch in Auszügen. Die beiden für den Kläger eingetragenen Warenzeichen stehen diesem Rechte nicht entgegen. Nach K 12 WZG. hat der Kläger durch die Eintragung der beiden Zeichen nur das ausschließliche Recht erlangt, Waren der angemeldeten Art (Struwwelpeter bücher) oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dom Waren zeichen zu versehen, die so bezcichneten Waren in den Verkehr zu setzen, sowie die Zeichen auf Ankündigungen usw. anzubringen. Es kann also, da die Zeichcnrolle nur für Warenzeichen bestimmt ist, nur ein Recht zur ausschließlichen Benutzung der eingetragenen Worte und Bilder als Warenzeichen abgeleitet werden (vgl. RGZ. Bd. 44 S. 90 ff.). Als Warenzeichen aber hat die Be klagte die dem Kläger geschützten Zeichen nicht benutzt und auch nicht zu benutzen gedroht. . . . Wie sich aus den von der Be klagten überreichten Entwürfen zu den beabsichtigtem Ausgaben ergibt, will sie diese weder mit dem eingetragenen Titelblatt noch mit der als Warenzeichen geschützten Ausstattung des Umschlages in den Verkehr bringen. Selbst wenn sie aber beides täte, würde sie — unter der Voraussetzung der Abänderung der Angabe des Verlages des Klägers durch die Bezeichnung ihres eigenen und der Weglassung der bisherigen Auslagenzahl — damit nicht in die Rechte des Klägers eingreifcn; denn der Kläger hat durch die Eintragung der Zeichen nicht zugleich das Recht erlangt, sie allein als Büchcrtitel benutzen zu dürfen (vgl. RGSt. Bd. 27 S. 275 ff., auch Köhler, Der unlautere Wettbewerb S. 136 ff.). Wenn Titel von Büchern nur als solche gebraucht werden, sind sic eben keine Warenzeichen, weil sie nicht darauf Hinweisen wollen, daß eine Druckschrift aus einem bestimmten Gewerbebetriebe herrühret sie dienen vielmehr nur dazu, das Werk in seiner Eigenart zu kennzeichnen, sollen ihm also den Namen geben, den es führen muß, um in den regelmäßigen Verkehr gebracht werden zu können (vgl. M. u. W. Bd. 7 S. 141). . . . Auch aus K 16 UnlWG. steht dem Kläger nicht das Recht zu, der Beklagten die für die von ihr beabsichtigten Nachdrucke an- gekündigten Titel schlechthin zu verbieten. . . . Wird eine Druck schrift gemeinfrei, so ist, so gewiß der Schutz des tz 16 UnlWG. für die Bezeichnung der Druckschrift auch nach Ablauf des Ur heberschutzes bestehen bleibt, deren Nachdruck im vollen Umfange gestattet, also auch einschließlich ihres Titels. Verboten ist in diesem Falle durch tz l6 UnlWG. nur die Benutzung des Titels für eine andere Druckschrift, sofern die Verwendung geeignet ist, eine Verwechslung mit dem Werke herbeizusühren, dom er ursprünglich zu eigen war. . . . Wofern und insoweit jedoch der Herausgeber eines Nachdrucks den Titel des nachgedruckten Werkes mit dem Zusatze versieht, der auch von demjenigen, der weiß, daß das nachgedruckte Werk gc- meinsrei geworden ist, als ein Hinweis darauf gedeutet werden kann, daß er ein aus dem ursprünglichen Verlage stammendes Stück des Werkes vor sich habe, so ist der Untcrlassungsanspruch des K 16 UnlWG. begründet. . . . Einen solchen Zusatz bildet aber die Hinzufügung des Wortes: der ,alte' zu dem Titel .Struwwelpeter'. Denn mindestens ein Teil der Kauflustigen wird bei dem Lesen der Worte .Der alte Struwwelpeter' davon aus- gehcn, daß das ihnen vorliegende Stück aus dem.alten' ursprüng lichen Verlage stamme. . . . tz 1 UnlWG. gibt dem Kläger ebenfalls kein weitergehendcs Berbietungsrecht. Denn der Veranstalter oder Verbreiter des Nachdruckes eines gemeinfrei gewordenen Werkes verstößt mit seiner Tätigkeit nicht gegen die guten Sitten, solange er das nach gedruckte Werk nicht dergestalt in Wort und Bild verändert, daß das Werk verunstaltet wird und dadurch sein Ruf sinkt.» Reisespesen und Einkommensteuern. Von Justizrat vr. Fuld in M a i n z. ttber die Abzugssähigkeit der an Reisende gezahlten Entschädi gungen bei der Berechnung des Lohneinkoimnens nach Maßgabe des neuen Einkommensteuergesetzes bestehen in den kaufmännischen Kreisen mehrfach Zweifel, welche zu einer verschiedenen Behandlung dieser Frage im Einzelfalle führen. Diese hat für alle Handelsbetriebe, in denen Reisende beschäftigt werden, Bedeutung, wenn auch nicht ver kannt werden kann, daß sie in dem einen Betriebe größer ist als in dem anderen. Die gesetzliche Vorschrift, auf Grund welcher die Be antwortung zu erfolgen hat, ist enthalten in 8 36 Abs. 2 Nr. 2 des E.StG., auf Grund dessen der Erlaß des Neichsfinauzministers vom 18. August 1925 ergangen ist. Nach den erstgenannten Bestimmungen gehören nicht zu dem Arbeitslohn Entschädigungen, die den ln pri vatcn Diensten angestclltcn Personen nach ausdrücklicher Verein barung zur Bestreitung des durch den Dienst vcranlaßten Aufwands gezahlt werden, wenn sie nur in Höhe des nachgewiesenen Dienstauf wandes gezahlt werden oder die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Gesetzgeber will also, das ist der Grundgedanke, auch die für Reisen gewährten Entschädigungen von dem zu ver steuernden Arbeits- und Dicustlohn nur insoweit abgezogen wissen, als es sich um Entschädigungen für tatsächlich gehabte bzw. gemachte Aufwendungen handelt. Nicht abzugsfähig sollen daher die Beträge sein, die hierüber hinausgehen. Es braucht also nur dargctan zu werden entweder, daß die Reise- speseu nur den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen erreichen oder aber daß sic offenbar nicht darüber hinansgehen. Für die Zulassung der letzteren Alternative war der Gedanke maßgeblich, daß man eine detaillierte Aufwandsberechnnng in allen Fällen vermeiden wollte, in denen die gewährten Spesen so niedrig sind, daß ohne weiteres anzunchmen ist, daß sie nicht über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgehen. Zur Anwendung der letzteren Alternative ist der Erlaß vom 18. August 1925 ergangen, in dem bestimmt ist, daß die Reisc- spesen ohne besonderen Nachweis des wirklichen Aufwandes von dem steuerpflichtigen Lohneinkommen freibleibcn sollen, wenn sie den Satz nicht übersteigen, der den entsprechenden Neichsbeamtcn gewährt wird. Nehmen mir beispielsweise einen Reisenden mit einem Einkommen von RM. 8000.— an. Derselbe kann als Spesen für Reisen nach besonders teueren Orten für Tagegeld und Übernachten zusammen 21 RM. be rechnen, bei Reisen nach anderen Orten zusammen NM. 15.—. Diese Beträge können von dem Einkommen ohne Rücksicht daraus abgezogen werden, ob der Reisende sie verbraucht hat oder nicht, vorausgesetzt, daß die Spesen auch in dieser Höhe ihm gewährt werden. Erhält er aber nur eincu festen Spesensatz von NM. 15.—, gleichviel wohin er reist, so können auch nur RM. 15.— in Abzug gebracht werden. Kommt der Reisende mit RM. 21.— bzw. RM. 15.— nicht aus, so können höhere Beträge nur unter der Bedingung abgezogen werden, daß er den böberen Aufwand nachweist, mit anderen Worten, der Betrag von NM. 21.— bzw. RM. 15.— braucht nicht nachgcwiesen zu werden, werden aber NM. 30.— beansprucht, so muß für die Beträge von NM. 9.— bzw. RM. 15.— der tatsächliche Aufwand nachgewiesen wer den. Wenn nun auch nicht angenommen werden soll, daß die Finanz ämter durchweg hierbei in kleinlicher Weise verfahren, so muß doch auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, über die Mehrbeträge Aufzeichnungen zu machen, Quittungen und Rechnungen in den geeig neten Fällen aufzubcwahren, damit das Material dann späterhin zur Hand ist. Bekanntlich hat sich nun je länger je mehr die Übung eingebürgert, sogenannte Vertrauensspesen zu gewähren: der Reisende gibt seinem Hause den Betrag seiner Aufwendungen auf, und dieses bezahlt dieselben, ohne einen Nachweis im einzelnen zu verlangen. Auch bei diesen Vertrauensspesen ist dem Prinzipal der Nachweis gestattet, daß der Reisende unangemessen hohe Spesen berechnet hat, und es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß zwar der Reisende berechtigt ist, im geschäftlichen Interesse auch einmal größeren Aufwand zu mache» als gewöhnlich, daß er aber andererseits nicht befugt ist, nach Belieben Aufwand zu treiben, sondern das Interesse des Prinzipals auch hier bei stets zu wahren hat. In steuerlicher Hinsicht muß bei Vertraueus- spcscn der Nachweis erbracht werden, daß sie insoweit tatsächlich auf- gewendct wurden, als sic über die oben bezcichneten Beträge hinaus- gehen, und daß der Aufwand im Interesse des Geschäftes erforderlich war. Aufwendungen für luxuriösen Lebenswgudel des Reisenden wird die Finanzbchörde mit Recht nicht gelten lassen, andererseits muß sie aber berücksichtigen, daß der Reisende, um Geschäfte zu machen, vielfach
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