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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1925
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- 1925-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1925
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X: 288, 16. Dezember 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt k b. Dtt-bn. BuManbel- 19787 In diesen Tagen wurde auch entschieden, was man im all gemeinen in Frankreich unter »Buch-, »Broschüre- und »kleine Broschüre- oder »Plaquette- zu verstehen hat. Ein Buch oder Band hat mindestens 260 Seiten; eine Broschüre hat rund 106—206 Seiten, und eine Plaquette hat höchstens 166 Sei ten. Dies gilt aber eher für den zünftigen Buchhandel, die Bibliophilen haben eine andere Einteilung. Nach den Biblio philen ist ein Buch als solches durch mehr als 166 Seiten, eine Broschüre durch mehr als fünfzig Seiten, und die noch weniger umfangreichen Werke sind als Plaquetten charakterisiert. Ue-Paris. Entscheidungen höherer Gerichte. Bericht von vr. Alexander Elster. (Schluß zu Nr. 286.) Mit fremden Feder». Die schwerste Form des vom Recht verpönten Nachdrucks ist das Plagiat, das heißt: das Ausgeben fremder Arbeit als eigener, der nicht bloß gewerbliche, sondern betrügerische Nachdruck. Die einfachen Nachdruckvcrgehcn beruhen darin, daß jemand etwas abdruckt, was er nicht abdrucken durfte, wobei er aber die Per sönlichkeitsrechte des Berechtigten unangetastet läßt. Der quali fizierte Nachdruck (das Plagiats liegt vor, wenn sich jemand mit fremden Federn schmückt, Fremdes als Eigenes ausgibt. Da neben gibt es noch eine besondere Art solcher Ilnwahrhaftigleit, nämlich eine auf formalem Recht beruhende Art: sie liegt dann vor, wenn jemand mit dem Berechtigten vereinbart, daß er dessen Arbeit als seine eigene benutzen dürfe. So geschieht es berechtigtermaßcn bei der sogenannten Etablissemcntscrfindung (Betriebserfindung) oder in vielen Anstellungsverträgen, bei denen nach der Natur der Sache der Angestellte seine geistige (für den Urhebcrrcchtsschutz geeignete) Leistung dem Unternehmen zur Ver fügung zu stellen hat. Darin liegt an sich noch nichts Verwerf liches. Aber es gibt auch dort eine Grenze, wo das Recht der Persönlichkeit verletzt wird, eine Grenze, die meist da liegt, wo die Notwendigkeiten des Betriebs aufhören. Die Deutsche Allgemeine Zeitung (2. November 1925) teilt einen krassen, vor dem Amtsgericht in Charlotteuburg abgcurteil- tcn Fall mit, der in Form einer Beleidigungsklage zutage trat und hier wegen seines weitgehenden Interesses mitgctcilt werden soll, obwohl cs sich um die unterste Instanz handelt. Der Privatklage lag folgender Tatbestand zugrunde: Ein Ingenieur und technischer Schriftsteller, der Jahre hindurch in der Propaganda-Abteilung und im literarischen Büro der Werke tätig war und u. a. Artikel für eine von der Gesellschaft heraus- gegcbene Zeitschrift versaßt hatte, mußte häufig die Erfahrung machen — nachgewiesenermaßen viermal —, daß ein Prokurist der Firma, zugleich sein Vorgesetzter, diese Aufsätze unter seinemNamcn veröffentlichte. Darauf wollte er seine Schrif ten durch die Wcrklcitung in die Redaktion gelangen lassen; doch bedeutete man ihm von dort, dies habe durch den zuständigen Vor gesetzten zu geschehen. Nachdem er seine Stellung bei S. gegen einen Posten bei einer anderen Firma getauscht hatte, bot der Zufall ihm Gelegenheit, demjenigen, der ihn nicht nur seines Namens, sondern, wie in einem Falle erwiesen wurde, auch des Honorars beraubt hatte, in deutlicher Weise seine Meinung zu sagen. Dabei gebrauchte er die Wendung »literarische Hochstape lei-. Die darin enthaltene Beleidigung führte die Parteien vor den Richter. Das Gericht verurteilte den Beklagten, der jene Äußerung »literarische Hochstapelei- gebraucht hatte, wegen »formaler Beleidigung- zu 46 Mark Geldstrafe und erkannte dem Kläger das Recht der Urteils-Publikation zu. Ob dieser davon Gebrauch machen wird? Ich halte das Urteil für verfehlt. Selbst für den Z 192 StGB., der bei Antritt des Wahrheitsbeweises eine Bestrafung wegen formaler Beleidigung zuläßt, scheint mir der Tatbestand nicht auszureichen. Auch K 193 StGB. (Belei digung in Wahrung berechtigter Interessen oder zur Verteidigung von Rechten) steht dem Beklagten hier zur Seite. In beiden Paragraphen heißt es, daß die Handlung nur insofern strafbar ist, als »das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung hcrvorgcht-. Ja soll denn der also an seinem Geistes- gut Bestohlene dies nicht mit einem dafür passenden Wort aus- drücken dürfen? Soll e r rechtlos in urheberrechtlicher Hinsicht gemacht werden dürfen und unter Verstoß gegen Pcrsönlichkeits- rechte ihm Name und Arbeit geraubt werden dürfen, und er wird noch bestraft, weil er dies ohne Übertreibung beim rechten Namen nennt?! Das heißt doch, den Formalismus wiederum vor die Gerechtigkeit setzen. Für die Leser des Börsenblattes ist dies von Interesse, weil der in dem Prozeß gehörte literarische Sachverständige vr. Arthur Elocsser die Ansicht vertrat, es liege eine Verletzung des Urheber rechts vor, der Gegner jedoch darauf hinwics, daß ähnliche Eigen- tumübergangsbcstimmungen in allen großen industriellen Werken für Angestelltenarbeit gelten, und die Deutsche Allgemeine Zeitung den Fall zum Anlaß nimmt, eine Lücke in der gesetzlichen Rege lung des Urheberrechts sestzustellcn. Dem ist nicht ganz so. Jeder kann gültig sein Urheberrecht veräußern, und eine ganze An zahl von Angestelltenverträgcn muß aus solche primäre Über tragung des Urheberrechts hinauslausen. Aber damit ist bei dem grundsätzlichen Wahrheitscharakter des Urheberrechts keineswegs in dudi» eingeschlossen, daß ein anderer (und sei er Chef oder Vorgesetzter) die individuelle Eeistesleistung eines Schaffenden nicht unter dessen, sondern unter eigenem Namen veröffentlichen dürfe. Ein solcher Satz ist bei richtiger Würdigung des geltenden Gesetzes nicht zu vertreten, und es ist mit Hilfe vernünftiger Aus legung sehr Wohl ein gerechtes Ergebnis möglich. Der Strun»velpetcr-Fall. Der Struwwelpeter-Fall ähnelt dem Brehm-Fall, da es auch bei ihm sich um ein sreigcwordenes Werk und um den Titelschutz handelt. Aber es liegen Besonderheiten vor, da Rüttcn L Locning in Frankfurt a. M. den Titel und das Titelbild des »Struwwel peter- sich haben als Warenzeichen schützen lassen (was jedoch nur zeichcnrechtlich, nicht, wie Rütten L Loening in der Anzeige Bbl. Nr. 302 vom 29. Dezember 1924 S. 19 323 annahmen, titelrechtlich wirksam werden konnte!) und da das Titelbild zugleich ein Be standteil des bildnerischen Schmuckes des Werkes ist, andererseits aber die Frage einer Neubearbeitung wie beim Brehm und eines »Sammelwerks- nicht komplizierend in Betracht kam. Ich kann dieses Urteil des Oberlandesgerichts Dresden in jeder Hinsicht nur gutheißen und sagen, daß es zur Kritik keinen Anlaß gibt. Es hat der Firma A. Anton L Co., die den Struwwelpeter nachdruckte und die in erster Instanz sehr wirkungsvoll von vr. Willy Hoffmann vertreten wurde, rechtgegcben, obwohl in Dres den der klagenden Partei Rütten L Loening der hervorragende Anwalt Geheimrat Bondi zur Seite stand. Dort haben mit Anton L Co. ihre Anwälte Suppcs, Friedrich und Flad einen Sieg zu sieben Achtel errungen, denn nur die Bezeichnung »Der alte Struwwelpeter- wurde wegen erheblicher Verwcchslungsgesahr ihnen untersagt und mithin ihnen ein Achtel der Kosten auf- gcbürdet. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden gebe ich hier das Wichtigste wieder, was für den Verlag von großem Interesse sein wird: »Da das von vr. Heinrich Hofsmann mit dem Titel ,Der Struwwelpeter oder lustige Geschichten und drollige Bilder für Kinder von 3 bis 6 Jahren in Wort und Bild' verfaßte Kinder bilderbuch unstreitig infolge Ablaufs der in K 29 LitUG. vor gesehenen Frist — und hinsichtlich der Bilder auch der in H 25 des Kunstschutzgesetzes vorgeschricbenen Zeit — jetzt gcmcinsrei ist, sind es vom Gesichtspunkte des Urheberrechts aus auch der Wort titel und das auf dem Umschläge befindliche Titelbild. Denn beide bilden je einen von vr. Hoffmann selbst geschaffenen Be standteil des Werkes. . . . Wo — wie auch hier — der Titel (die Figur der Titelbc-, zeichnung) in so enge Verbindung mit dem einleitenden Teile des Werkes gebracht ist, möchte auch schon der bloße Titel als ein Teil (Ausschnitt) aus dem Werke anerkannt werden. . . . So- 2S97'
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