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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1905
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- Erscheinungsdatum
- 15.04.1905
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- Deutsch
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^ 88, IS, April 1905, Nichtamtlicher Teil. 3663 hat, dürste seinen Ansichten in dieser Beziehung nicht bei- znpflichten sein. Zunächst muß betont werden, daß der praktische Wert der Verbesserung des Urheberrechts durch das Gesetz von 1905 kaum gering genug geschätzt werden kann. Die deutschen Verleger denken gar nicht daran, ans jedes Exemplar der deutschen Ausgabe den Vorbehalt — in englischer Sprache — zu drucken, was die not wendige Bedingung für die Sicherung des Rechts während der einjährigen Sperrfrist bildet; sie denken selbst bei Werken der exakten Wissenschaften nicht daran, geschweige bei denen, die andern Wissensgebieten angehören. Die Gründe, die für diese ihre Haltung bestimmend sind, ergeben sich ohne weiteres und bedürfen keiner Darlegung, Vom praktischen Standpunkt ist also in der Hauptsache alles beim alten geblieben, und darum kann auch der Fortschritt, den das Gesetz von 1905 bedeutet, nicht als Abmahnung gegen die Erstrebung einer Kündigung des erwähnten Staats vertrags verwertet werden. Es ist richtig, wenn Osterricth behauptet, daß die Be stimmungen des amerikanischen Gesetzes über die Notwendig keit des Drucks in Amerika mittels dort hergestellter Typen einen Ausfluß des protektionistischen Geistes bilden, der be kanntlich in den Vereinigten Staaten sehr mächtig ist und sich nicht nur auf diesem Gebiet, sondern auch auf dem handels politischen verkörpert hat. Auch die Parallele zwischen dieser Vorschrift und dem Ausübungszwang für Patente, den allerdings das amerikanische Recht nicht kennt, ist von Osterrieth in zutreffender Weise verwertet worden. Hin gegen kann es nicht als richtig erachtet werden, wenn Osterrieth meint, daß vor allem die Arbeiterorganisationen, die Trade-Unions, einer Modernisierung der amerikanischen Gesetzgebung insoweit Widerstand entgegensetzten, als sie von einem Urheberschutz der Ausländer einen Rückgang der amerikanischen Druckindustrie und damit eine Verringerung der Arbeitsgelegenheit der Drucker befürchteten. Die Buch druckerorganisationen in Amerika sind einflußreich genug, um auch nach Beseitigung dieser abnormen Bestimmung sich eins ausreichende Entlohnung zu sichern; es ist bisher nicht bekannt geworden, daß die Führer der amerikanischen Arbeiter den etwaigen Bestrebungen zur Beseitigung dieser Vorschriften entgegenarbeiteten, und nach der ganzen Politik der Buchdrucker - Trade - Union — die andern Trade-Unions kommen wohl kaum in Betracht — ist es zum mindesten nicht wahrscheinlich, daß sie eine mit ihrem sonstigen Ver halten kaum zu vereinbarende Haltung einnähme. Aber wichtiger - wenigstens für die Gegenwart — als diese Frage ist die andre, ob, wie Osterrieth annimmt, die Verquickung der Frage des Urheberschutzes mit den Handels- intercssen der beiden Staaten von Nachteil ist, »Wir müssen», so sagt der geschätzte Verfasser, »im Gegenteil be strebt sein — und diese Betrachtungsweise wird auch der Förderung unsrer innereuropäischen Verhältnisse zu gute kommen - die Frage des Urheberrechtsschutzes von Jnter- essenfragen loszulösen und.im wesentlichen unter dem Gesichts punkte der Ausbildung des internationalen Rechts zu be handeln» Es ist nun kein Grund ersichtlich, aus dem die Verbindung von Urheberrechtsschutz mit der Regelung sder allgemeinen Hanüelsinteresscn nachteilig wäre; die Ge schichte der Handelspolitik und der Handeloerträge spricht zum mindesten ebensowenig gegen diese Verbindung wie die Geschichte des Urheberrechts, Es ist erst jüngst aus Anlaß des unbestreitbaren bedeutenden Erfolgs, den die deutsche Diplomatie dadurch errungen hat, daß sie die russische Regierung zu bestimmen wußte, sich zur Einleitung von Unterhandlungen zum Zwecke des Abschlusses eines deutsch russischen Literarvertrags im Handelsvertrag mit Deutsch land zu verpflichten, darauf hingcwiesen worden, wie wirksam die französische Regierung für den Schutz der Urheberrechte ihrer Angehörigen dadurch einzutreten wußte, daß sie eben beim Abschluß von Handelsverträgen den Abschluß von Literarverträgen zur Bedingung machte; der bessere Schutz, den die Franzosen in manchen Ländern in urheberrechtlicher Beziehung genossen haben und noch heute zum Teil ge nießen, beruht unmittelbar hierauf. Gewiß, Osterrieth hat vollkommen recht, die Gestaltung des Urheberrechtsschutzes in internationaler Beziehung ist eine Angelegenheit des internationalen Rechts, Aber diese Angelegenheit des internationalen Rechts hat neben der rechtlichen eine so eminent wirtschaftlich-materielle Bedeutung und Tragweite, daß sie jedenfalls denjenigen Staaten gegen über, die sie vorwiegend unter dem nackten Jnteressen- gesichtspunkte betrachten, auch nur als Jnteressenfrage be handelt werden kann Wenn wir aber durch die günstige Konstellation auf handelspolitischem Gebiete in der Lage sind, den Vereinigten Staaten gegenüber einen Druck aus- zullben, um sie zu Konzessionen auf diesem Gebiete zu be stimmen — Konzessionen wie sie ja andern Staaten, wie insbesondere Frankreich und England gemacht sind, — wes halb sollten wir da nicht erst recht auf Verbindung der Handelsinteressenfrage mit der Urheberrcchtsfrage bestehen, weshalb sollte die Reichsrcgiernng nicht den Abschluß eines die Interessen beider Staaten befriedigenden Handelsvertrags davon abhängig machen, daß die amerikanische Regierung sich in derselben Weise und in demselben Sinne verpflichtet, in der und in dem dies die russische Regierung getan hat? Es ist nicht einzusehen, daß die geschickte Ausnützung dieser durch die handelspolitische Konstellation gegebenen Lage nicht zu einem Erfolg führen würde. Ist dies aber der Fall, dann sind die Bestrebungen, die die Reichsregierung zu einer Kündigung des deutsch-amerikanischen Abkommens von 1892 veranlassen wollen, vollkommen berechtigt; denn nur dann kann die deutsche Diplomatie die gedachte Situation zugunsten der deutschen Urheberrechtsinteressen voll und ganz ausnützen, wenn die Amerikaner sehen, daß auf deutscher Seite mit der Regelung ernst gemacht wird und man gegebenenfalls die amerikanischen Staatsangehörigen von dem Schutze des Urheberrechts ausschließen würde Es ist Osterrieth vorbehaltlos zuzngeben, daß der Musikalienverlag das Abkommen mit andern Augen ansieht, als der Buchvcrlag, und man braucht auch nicht zu be zweifeln, daß jenem durch die Aufhebung des Abkommens ein gewisser Nachteil zugefügt würde Aber tatsäch lich wird ihm ein solcher nicht zugefügt werden, da die amerikanische Regierung einen Vertrag auf andrer Grund lage mit Deutschland abschließen wird, wenn sie erst sieht, daß ohne dies auch die befriedigende Regelung der allgemeinen Handelsinteressen auf große Schwierigkeiten stößt. Um so mehr ist aber hierauf zu rechnen, als ja, wie Osterrieth ebenfalls betont, die Überzeugung von der Unhaltbarkeit des gegen wärtigen Rechtszustandes in den Vereinigten Staaten Fort schritte gemacht hat. Auf die spontane Weiterentwicklung dieses Fortschritts kann sich Deutschland allerdings nicht verlassen; das würde zu einer Perpetuierung des bestehenden Zustands mit seiner die deutschen Interessen in stärkstem Maße verletzende» Un billigkeit ack calsnäes zriwcas führen, daher ist es angezeigt, daß Deutschland sich der Mittel bedient, die ihm seine handels politische Stellung gibt, Osterrieth sagt, daß durch Aus spielen unsrer wirtschaftlichen Interessen die amerikanischen Freunde der guten Sache in Gefahr geraten, als Agenten des Auslands gestempelt zu werden. Möglich, sogar wahr scheinlich, daß man in Amerika mit diesem vergifteten Pfeil manipuliert, dessen man sich übrigens auch in andern Ländern schon bedient hat, ersmpla odivsa seit in prompt»; aber auch 483«
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