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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 8S, 12. April 1905. Nichtamtlicher Teil. 3541 Stellung des Staatsmannes zu der Sozialpolitik wiedergibt, daß die mitgeteilten kleinen Aufsätze andrer Autoren, die selbstverständlich sowohl untereinander als auch mit den eignen Ausführungen zu einem organischen Ganzen (nicht etwa nur äußerlich, sondern innerlich!) verwoben und ver bunden sein müssen, gegenüber den letztern bei weitem zurücktreten. Selbständig können wir — mit andern Worten — nur diejenige wissenschaftliche Arbeit nennen, die eine wissenschaft liche Arbeit auch dann bleibt, wenn man die entlehnten fremden Aufsätze geringen Umfangs herausnimmt; selbständig würden wir aber die Arbeit niemals nennen, die ohne die gedachten Entlehnungen überhaupt nicht mehr bestehen könnte, und die einem Gebäude vergleichbar wäre, bei dem außer dem Fundament auch das erste Stockwerk fehlte. Mit Unrecht würde man cntgegenhalten, daß diese Auf fassung des Begriffs »selbständig« so streng sei, daß für die Anwendung der Ziffer 2 des S 19 kaum sehr zahlreiche Fälle übrig bleiben dürften. Der Absicht des Gesetzgebers entspricht hierbei nur die strenge Auffassung, und durch die Verbindung der Begriffe wissenschaftlich und selbständig kommt so in unzweideutiger Weise die Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß die an sich mit dem ge schützten Urheberrecht zweifellos nicht zu vereinbarende Auf nahme von ganzen Aufsätzen nur unter erschwerten Voraus setzungen gestattet sein soll; die weitgehende Auslegung der Bestimmung und insbesondere die laxe Interpretation des Begriffs »selbständig» würde die Möglichkeit zu einer um fangreichen Durchbrechung der Grundsätze bieten, denen das Gesetz bezüglich des Urheberschutzes huldigt. Selbständig kann, im Gegensätze zu der wissenschaft lichen Arbeit, eine literarische Arbeit schon dann sein, wenn die Geistestätigkeit sich in der Hauptsache auf fremdem Ge biet bewegt. Niemand kann z. B- bestreiten, daß ein zum S. Mai im Feuilleton irgend einer Zeitung unter dem Titel »Wie hat das XIX. Jahrhundert über Schillerdenkmalc gedacht- veröffentlichter Aufsatz, der sich darauf beschränkt, aus noch geschützten Kulturgeschichten die Auffassungen von deren Verfassern über die Errichtung von Schillermonumenten NN Jahre 1859 wörtlich in einzelnen Sätzen mitzuteilen, und der diese nur durch kurze eigne Bemerkungen verbindet, eine selbständige literarische Arbeit ist. Will die Rechtsübung die in Ziffer 1 und 2 (Z 19) ent haltenen Ausnahmevorschriften in einer den vorhandenen Be dürfnissen wirklich entsprechenden Weise anwenden, so muß sie also einmal sich vergegenwärtigen, daß von einer extensiven Auslegung keine Rede sein kann, sodann aber, daß der an sich einheitliche Begriff »selbständig« gleichwohl eine verschiedene Bedeutung und eine verschiedene Tragweite hat, jenachdem es sich um literarische oder um wissenschaftliche Arbeiten handelt. In keinem Fall aber wird der Begriff der Selbständig keit durch die Entlehnung fremder Gedanken ausgeschlossen, wie man gemäß einer die Tragweite des reichsgerichtlichen Urteils noch ausdehnenden Befürchtung wohl hier und da geglaubt hat. Wollte man nur diejenige Arbeit als eine selbständige betrachten, in der fremde Gedanken nicht irgendwo und nicht irgendwie mit verwertet und mit berück sichtigt worden sind, — wie viele Arbeiten würden dann noch mit Recht den Anspruch erheben dürfen, zu den selbständigen gerechnet zu werden? Denn wer den Zu sammenhang kennt und würdigt, der zwischen den Arbeiten und Arbeitern des gleichen Geistesgebietes vorhanden ist. der wird sicherlich auch nicht bestreiten wollen, daß bis zu einem gewissen Grade fast alle auf den Schultern der andern stehen, auch diejenigen, die etwa meinen, sich von jeder geistigen Befruchtung und Beeinflussung absolut ferngehalten zu haben. Daß die Gesetzgebung aber den Begriff der selbständigen Arbeit nicht in diesem — für die Praxis so gut wie un möglichen — Sinn aufgefaßt haben kann und nicht aufgefaßt hat, bedarf wohl keiner Ausführung. Schließlich ist noch im Hinblick ans die Verwertung der eingangs erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts für den Buchverlag daran zu erinnern, daß dies nur mit Vor sicht und nur unter voller Berücksichtigung der Unterschiede geschehen darf, die zwischen der Benutzung eines in einer Zeitschrift veröffentlichten Aufsatzes für einen Zeitungsartikel und der Verwertung eines kleinen Aufsatzes für eine wissen schaftliche und selbständige Arbeit bestehen, wie ja auch der Begriff des Plagiats etwas andres bedeutet, jenachdem es sich um Zeitungsartikel oder um in Buchform erschienene Arbeiten handelt. Daß durch eine strenge, in obigem Sinn geübte Anwendung des Zitationsparagraphen berechtigte Interessen der geistigen Kultur verletzt würden, ist nicht anznnehmen. L. Fuld. Zur Drucktechnik der Psalterien von Fnst-Schöffer. (Vgl. Nr. II, 47 d. Bl.) Eine Richtigstellung. Im Interesse des der Sache fernerstehenden Lesers muß ich heute — infolge wiederholter Reisen leider ver spätet auf die Ausführungen des Herrn G. Hölscher in Nr. 47 dieses Blattes mit wenigen Worten zurück kommen. Zunächst verzichte ich im Rahmen dieser sachlichen Richtigstellung, auf die von mir Herrn Hölscher gegenüber beanstandete Form seiner Darlegungen einzugehen. Zur Sache selbst hatte ich Herrn Hölscher am 17. und 18. Februar d. I. u. a. auch darauf hingcwiesen, daß er wohl weder den Kanondruck von 1458, noch ein Psalterium der sechs Ausgaben (1457, 1459, 1490, 1502, 1515, 1518) im Original oder aus Photographie kenne; daß er ferner mit meinen Untersuchungen in der Mainzer Gutenberg-Festschrift 190V nicht oder gewiß nicht eingehend, sowie daß er mit der Praxis des Buchdrucks nur ungenügend bekannt sei. Es darf, was ich hier beifügen will, das von ihm bekundete Interesse vielleicht erhoffen lassen, daß die angedeuteten Mängel in schwierigen Fragen alter Drucktechnik in der Folge sich einigermaßen ausgleichen werden. An dieser Stelle beschränke ich mich, im Hinblick auf meine früheren erschöpfenden Darlegungen, die Hölscher trotz wieder holter, auch in dem von ihm besprochenen Heft III der Gutenberg-Gesellschaft (Mainz 1905) enthaltener Hinweise nicht beachtet, auf eine summarische Zurückweisung seiner Beurteilung. Die erhobenen Einwände sind ausnahmslos verfehlt und unzutreffend. Insbesondere stelle ich fest, daß Hölschers auffallend gedehnte und wiederholte Darlegungen über die Einzeldrucke zweifarbiger Initialen jeglicher Berech tigung. jedes sachlichen Grundes entbehren. Hölscher rennt offne Türen ein. Ich habe nämlich diese wichtigen, dem gedachten Druckverfahren eigentümlichen Initial-Einzeldrucke, die. wie sich gewiß von selbst versteht, unter Benutzung von Punkturen vermittelst der Druckerpresse an die betreffende Stelle eingedruckt wurden, schon im Jahre 1900 (Mainzer Festschrift S. 281 ff.) möglichst gründlich beschrieben, auf gezählt und erklärt. Gerade ihre typographische Erscheinung erbringt als »Ausnahme von der Regel- einen zwingenden Beweis dafür, daß alle übrigen Initialen in den Satz eingepaßt und mit diesem gleichzeitig abgcdruckt wurden — von zahl reichen andern, in meiner Untersuchung nachgewiesenen und belegten Merkmalen dieser Tatsache ganz zu schweigen. 467
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