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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1905
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- Erscheinungsdatum
- 12.04.1905
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- Deutsch
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3540 Nichtamtlicher Teil. .-H 85. 12. April 1905. Mahlai» L Waldschrnidt in Frankfurt a. M. 3555 Porträt Schillers. (Postkarte.) 10 H. Schillers Geburtshaus zu Marbach. (Postkarte.) 10 Heinrich Minden in Dresden. 3564/65 v. Stenglin, Der Synodale. 3. Ausl. 2 geb. 3 Wolters, Ein Gastspiel. 3. Ausl. 2 geb. 3 E. S. Mittler n. Sohn in Berlin. 3556 Rangliste der kgl. Preußischen Armee und des XIII. (Kgl. Württembergischen) Armeekorps für das Jahr 1905. 7 50 o); Edwin Nnnge in Gr.-Lichterfelde. 3555 Bibl. Zeit- und Streitfragen. Heft 1. Hermann Seemann Nachfolger G. m. b. H. in Berlin. 3566 Hngo Steinitz in Berlin. 3565 3. Xuü. ^1^6. o Trowitzsch L Sohn in Berlin. 3570 ^VirlronZ. 5 ^ 50 Verlag Continent, Theo Entmann in Berlin. 3563 1 Nark-LibliotüslL „Oontiusnl,". I^o. 1—4. „Vita" Deutsches Verlagshaus, G. m. b. H. 3560 in Berlin. Martin Warneck in Berlin. 3557 Thiele, Ich weiß, an wen ich glaube! Kart. 1 Nichtamtlicher Teil. Der Begriff der Selbständigkeit im Urheberrecht. Das bekannte Urteil des Reichsgerichts in der die Kölnische Volkszeitung betreffenden Sache*) hat nicht nur für die Presse Bedeutung, sondern auch für den Buchverlag, mag auch immerhin zugegeben werden müssen, daß die Bedeutung für den letztem eine mehr mittelbare ist. Es läßt sich unschwer beobachten, daß durch das Urteil des Reichsgerichts die Auffassung und Auslegung bezüglich des für das Urheberrecht so wichtigen Begriffs der Selbständig keit einer Arbeit teilweise beeinflußt wird. Das Urheberrechtsgesetz verwertet diesen Begriff insbesondre in dem sogenannten Zitatenparagraph, § 19. In Ziffer I dieses Paragraphen wird die Vervielfältigung gestattet, wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerks, eines Vortrags oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden, in Ziffer 2, wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine selbst ständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden. Es ergibt sich ohne weiteres, daß das Gesetz zwischen der selbständigen literarischen Arbeit und der selbstän digen wissenschaftlichen Arbeit unterscheidet. Der Begriff der wissenschaftlichen Arbeit ist ein bei weitem engerer als derjenige der selbständigen literarischen Arbeit; darum gestattet auch bei jener das Gesetz sogar die Aufnahme von ganzen Aufsätzen geringen Umfangs, während bei dieser die Ausnahme eines ganzen Aufsatzes schlechthin untersagt ist. Die Grenze zwischen literarisch und wissenschaftlich läßt sich in der Hauptsache nur von Fall zu Fall ziehen. Zwar ist es ohne allzu große Schwierigkeiten möglich, Definitionen für den einen und andern der beiden genannten Begriffe zu geben; allein deren Wert würde weder für die Doktrin noch für die Praxis ein besonders nennenswerter sein, da es ja in der Natur der Sache liegt, daß man sich in der Hauptsache mit ziemlich allgemein gehaltenen Rede wendungen begnügen muß. Bei der Entscheidung des Einzelfalls kann dagegen in der Regel der Richter nicht im Zweifel sein, unter welche der beiden Kategorien eine Arbeit fällt, und man müßte eigentlich verlangen, daß dem Richter die Entscheidung auch ohne Zuhilfenahme eines sach- ") Vgl. Börsenblatt 1Mb Nr. IS, 27, Red, verständigen Gutachtens möglich sei; denn der Richter soll und muß mit der Entwicklung des Geisteslebens auch außer halb des juristischen Wissensgebietes vertraut sein. Der Begriff der Selbständigkeit ist nun in beiden Be stimmungen, Ziffer 1 und 2 des Z 19, an sich der gleiche; gleichwohl bringt die innere Verschiedenheit zwischen einer literarischen Arbeit und einem wissenschaftlichen Werke es mit sich, daß von einem selbständigen wissenschaftlichen Werke auch in bezug auf die Selbständigkeit weit mehr ver langt wird, als von einer selbständigen literarischen Arbeit; mit andern Worten: das Maß von geistiger Arbeit, das vollkommen hinreicht, um eine literarische Arbeit als eine selbständige zu qualifizieren, genügt noch nicht, um einem wissenschaftlichen Werke diesen Charakter zu geben. Bei der literarischen Arbeit sieht man nicht mit Unrecht in erster Linie auf die Form; bei der wissenschaftlichen Arbeit genügt die Form keineswegs; zu der Form muß der In halt kommen, und wenn der Inhalt keine originale Geistes tätigkeit verkörpert, so liegt eben keine selbständige Arbeit, sondern eine unerlaubte Vervielfältigung vor. Wenn jemand znm 1, April eine Arbeit über die Be deutung Bismarcks als Stilist veröffentlicht, so kann er in dieser an verschiedenen Stellen Sätze aus den Werken über Bismarck anführen. Verbindet er diese durch eigne Aus führungen zu einem Ganzen, und reiht er dann seine eignen Gedanken an, so wird eine selbständige literarische Arbeit vorliegen. Anders liegt der Fall, wenn jemand eine wissenschaftliche Arbeit über Bismarck als Sozialpolitiker veröffentlicht und darin in der Hauptsache kleinere Aufsätze bekannter Schriftsteller, die hierüber veröffentlicht worden sind, wiedergibt, etwas Kritik daran übt und das Ganze mit einer Einleitung und einem Schlußwort versieht. Hier könnte — ganz abgesehen davon, daß der wissenschaftliche Charakter bestritten werden müßte — von einer selbständigen Arbeit keine Rede sein Wenn auch natürlich die Selbst ständigkeit der wissenschaftlichen Arbeit nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß der Verfasser das benutzt, was andre vor ihm über den gleichen Gegenstand veröffentlicht haben, wenn vielmehr die Kenntnis der Arbeiten andrer und die Beherrschung der erwachsenen Spezial literatur eine wesentliche Bedingung für den Anspruch einer Arbeit, zu den wissenschaftlichen gerechnet zu werden, bildet, so verlangt doch der Begriff der Selbständigkeit hierbei, daß der Verfasser eigne Anschauungen über die
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