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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1889
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- Deutsch
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47, 25. Februar 1839. Nichtamtlicher Teil. 1031 Verzeichnis kiiiiftis, erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm erstenmale angeknndigt sind. Justus Nauuian» >» Lcipzi» Seite 1044 Alcuscl, Karl, Kirchliches Haudlcxico». Neue Subskription. BciuliarS Lauchuitz in Leipzig. klaelc, IVillium, 1u kur 4,ooiurlroi'. >044 ivcrlagSaustalt siir Kunst u»S Wissenschaft vorm. _ Friedrich «ruUmai», in München. Seite >042 «erny Mkieür Voigt ,n Weimar. Sette l04L via ärobiteotor ckor ke°-ri-8-rnoo in 'l'oseu.ia. /- »unäbneb clsr Weberei. IierausA. v. 0. r. stexm auo. I-kA. 3/4. Nichtamtlicher Teil. Zur Frage des Ucbcrsryliiigsrcchtö. Von Ncichsgcrichtsrat Or. Drcycr. Die Beantwortung der streitigen Frage in Nr. 35 dürfte nicht genau sein. Es kann sich nur um Auslegung des konkreten Ver- lagsdertrags handeln und deren Ergebnis kann sein: In einein Vertrage hat sich der Urheber das Recht Vor behalten, ohne Zustimmung des Verlegers eine Uebersetzung zu veranstalten; in einem anderen Vertrage hat der Verleger diese Befug nis unabhängig von der Zustimmung des Autors erworben. Ein dritter Vertrag kann mit der Willensmeinung beider Teile abgeschlossen sein, daß zwar der Verleger kein Recht haben sollte, das Werk in einer Uebersetzung erscheinen zu lassen, daß aber auch der Urheber während der Dauer des Vertragsverhält nisses ohne Zustimmung des Verlegers hierzu nicht berechtigt sei. Was nun aber die Vertragsauslegung betrifft, so ist es nicht richtig, nach dem Vorgänge Wächters an dieselbe mit dem Satze heranzutreten: »Der Verlagsvertrag müsse strikte interpre tier werden « Eine solche Regel wird noch häufig für Verzichte aufgestellt. Für Vertrage aber galt schon ini römischen Rechte (I 2 tz 3 U. 44 7) der Grundsatz, daß sie zu Allem verpflichten, was aus der Billigkeit (sx asguo st bona) folgt. Diesen Grund satz hat der eocls eivil wiederholt im Art. 1135, und zum gleichen Ergebnisse führen die Art. 278, 279 des Handelsgesetz buches, die Zß 65 lk 14 A. L. R. Ihn erkennt auch der 8 73 des Entwurfs eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs an Demnach hat die Auslegung eines jeden Verlagsvertrags nicht nach dem Wortlaute zu erfolgen, es ist dabei nicht von der angeblichen Regel auszugehen, daß er strikte auszulegen sei, son dern es ist unter Berücksichtigung aller Umstände der wahre Wille der Parteien zu erforschen. Wenn nun, um an den Fall anznknüpsen, welcher zur Er örterung der Frage Anlaß gegeben, der Autor sein Werk »znm alleinige», vollen und ausschließlichen Verlagseigen tum« übertragen hat, so könnte aus dieser Fassung eher auf das Recht des Verlegers zur Veranstaltung einer Uebersetzung geschlossen werden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn das ist doch aus den Worte» zu erkennen, daß dem Verleger die volle gewinnbringende Verwertung überlassen werden wollte und damit der Wille der Parteien nicht vereinbar ist, daß der Ur heber durch Veranstaltung einer Uebersetzung seinem Verleger eine schädigende Konkurrenz bereiten dürfe. Auf diese Konkurrenz wurde in Nr. 268 vom November v. I. mit Recht hingewiescn. Es wird im einzelnen Falle genau zu prüfen und wohl in der Regel zu verneinen sein, ob sich der Verleger gefallen lassen müsse, daß ihm der Urheber den ausländischen Markt, aus welchem vielleicht erheblicher Absatz zu erwarten wäre, durch Uebersetzungen verschließe. Ter Verleger kann sogar je nach der Beschaffenheit des Werkes (z. B. bei Reisehandbüchern) aus dem inländischen Markte empfindlich geschädigt werden. Es scheint nicht zweifel haft, daß in weitaus den meisten Fällen gegen einen in solcher Weise vorgehenden Autor in den Gebieten des französischen bezw. rheinischen Rechtes die bekannten Grundsätze über eoveurrenes ckslozmls in Anwendung gebracht würden. Denke man sich noch den Fall: Es wird ein Werk in lateinischer oder griechischer Sprache in Verlag gegeben. Nach 8 6a, des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist die Uebersetzung mit Genehmigung des Urhebers kein Nachdruck. Wozu führte es, wenn man von der angeblichen Regel der strikten Auslegung des Verlagsvertrags ausgehend, schon um deswillen, weil über die Uebersetzung im Vertrage nichts bestimmt ist, dem Urheber ohne weitere Prüfung die Macht zngestehen müßte, durch Gestattung des Vertriebs einer deutschen Uebersetzung den Absatz des lateini schen Originals herabzudrücken? Das Richtige dürfte demnach sein, den Verlags vertrag gerade so wie jeden anderen Vertrag nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, von redlichem Ver tragsvollzuge auszulegen. Der Buchhandel in Rußland. Von Fritz von Szczepaüski in St. Petersburg. (Fortsetzung aus Nr. 43.) (Nachdruck verboten.) Die St. Petersburger Verlegerthätigkeit, die größte Ruß lands, ist typisch für die Gesamtheit und zeigt in ihren einzelnen Vertretern die verschiedenen Uebergangsstadien vom rein deutschen bis znm rein russischen Verlag. Stellen wir den Verleger des im 161. Jahrgang stehenden St. Petersburger Kalenders, die Schmitzdorfs'sche Hosbuchhandlung, an das eine Ende als rein deutsches Haus, und Suworin, den Herausgeber der Nowoje Wremja und bedeutenden russischen Verleger und Sortimenter an das andere Ende, so können wir dazwischen die verschiedenen Typen der Verlagsthätigkeit kennen lernen. Das ausschließliche deutsche Vcrlagsgeschäft, wie es in den Ostseeprovinzen noch vorkommt, hat hier schon ansgehört; an rein deutschen Verlag schließt sich ein deutsches Sortiment, vielmehr ist elfterer eine Folge des letzteren. Der nächste Besitzer ist vielleicht schon im Jnlande geboren (Erbgang), zieht infolge dessen das Russische mehr in den Kreis seiner Verlagsunter nehmungen, beschäftigt sich weniger mit deutschem Verlage, da er auch für gute Sachen nicht ausreichenden Absatz nach dem Aus lande findet, und arbeitet schließlich nur ans. dem ihm Erfolg verheißenden russische» Felde. Näher eingeheu wollen wir hier nur auf die Verlagsthätigkeit von Ricker und Devrient, Hoppe und Marx, vier Deutschen, welche bahnbrechend auf russischem Ge biete wirken. Nickers Verlag bewegt sich seit über fünfund zwanzig Jahren hauptsächlich auf dem Felde der Heilkunde und der Naturwissenschaften, welchen in letzter Zeit das der Technik zu folgen scheint. Der »Wratsch (Arzt), die bedeutendste medi zinische Zeitschrift Rußlands (an Auflage und Wert) ist sein Ver lag; neben ihr sind noch die deutsche »St. Petersburger medi- cinische Wochenschrift« und die in zwei Ausgaben erscheinende Pharmazeutische Zeitschrift für Rußland« zu erwähnen. Der Buchverlag wurde seinerzeit gelegentlich des fünfund zwanzigjährigen Jnhaberjubiläums Rickers als Begründers und Leiters seines Hauses eingehend gewürdigt (Börsenblatt 1887 Nr. 67) und dabei nachgewiesen, daß ein großer Teil desselben, der eine neue Aera der russischen medizinischen Litteratur be zeichnet, dem Uebersetzungsgcbiet angehört und Namen wie Eich horst, Farabocuf, König, Niemeycr, Pansch, Schröder, Tillaux 144*
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