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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1889
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- Erscheinungsdatum
- 06.03.1889
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- Deutsch
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1217 55, 6. März 1889. Nichtamtlicher Teil. eine Ausstellung interessanter Dokumente aus dem Archiv des Geschäfts ausgebrcitet. Von 10 Uhr an erschienen in den Räumen, die inzwischen durch herrliche Blumenspcnden neuen schönen Schmuck erhalten hatten, in un unterbrochener Reihe die Gratulanten. Im allerhöchsten Auftrag fand sich General Bronsart von Schellcndorfs ein. »Das schöne Fest«, so begann er seine Ansprache an vr. Toeche, «welches Sie heute begehen, wird, wie ich glaube, die höchste Weihe dadurch empfangen, daß ich cs Ihnen aussprcchcn darf, wie Sc. Majestät der Kaiser dieses Fest mit seiner gnädigen Teilnahme ergriffen. Um dieser auch einen äußeren Ausdruck zu verleihen, haben Se. Majestät mich beauftragt, Ihnen das Ritterkreuz des königlichen Hausordcns von Hohcnzollcrn zu überreichen. Ich glaube nicht zu irre» in der Annahme, daß Sc. Maje stät gerade diesen an seine Familie geknüpften Orden Ihnen verliehen hat, um dadurch zum Ausdruck zu bringen und anzuerkcnncn, daß sowohl Ihre Vorfahre» als Sie selbst nicht nur in Ihrer Eigenschaft als Bürger, sondern auch in der als Vcrlagsbuchhändler allzeit die Treue dem aller höchsten Hause bewahrt haben und daß hier niemals etwas Schlechtes gedruckt ist. Ich freue mich, daß mir die ehrenvolle Aufgabe zu teil ge worden ist, Ihnen diesen allerhöchsten Gnadcnbewcis überbringen zu können, und ich schließe hieran die Glückwünsche der Armee, vor allem die der wissenschastlich strebsamen Kreise derselben, die des Kriegs- ministcriums, welches mit Ihnen durch langjährige, nie getrübte Ge schäftsverbindung verknüpft ist, und meinen eigenen Glückwunsch als den eines alten Freundes. Möge dieses Haus noch lange, »och Jahrhunderte lang weiter blühen und möge cs namentlich Ihnen vergönnt sein, diesem Hause noch lange vorzustehen.» Ties gerührt dankte Or. Toeche. Der Kriegsminister nahm dann nochmals das Wort, um sich eines zweiten allerhöchsten Auftrages zu entledigen und dem treuen Gehilfen des Hauses, dem Faktor Karl Stahl de» königlichen Kronenorden 4. Klasse zu überreichen. Im Auf trag des Staatsministcrs von Bötticher sprach sodann mit herz lichen Worten Geh. Obcr-Rcgicrungsra! Huber die Glückwünsche des Reichsamts des Innern aus. Für den Generalstab erschien der General Graf Waldersee persönlich. Ihm schlossen sich der General von Tapsen als Chef der Abteilung für Kriegsgeschichte, General Ober hofs er, General Herring u. a. an, die im Namen ihrer Abteilungen gratulierten. Auch der General-Adjutant des Kaisers, General von Wittich, der Ches der Admiralität, Vice-Admiral v. d. Goltz, und der Chef des Sanitälskorps Generalstabsarzt Or. v. Coler statteten ver bindlichste Glückwünsche ab. Im Auftrag und in Vertretung derjenigen Militärschnftstellcr, deren Werke im Miltlerschcn Verlage erschienen sind, hatten sich General von Blume, General vonEstorfs und Obcrstlicutcnant M ax Jähns cin- gcfunden. General von Blume gab in längerer Ansprache dem Danke der Autoren beredten Ausdruck, alsdann erfolgte die llcbcrrcichung eines Albums mit den Photographicen sämtlicher Autoren. Or. Toeche war durch Wort und Gabe bis zu Thränen gerührt und pries das Geschick, das ihm gestattet habe, ein wirklicher «Mittler« der Ideen der Autoren zu sein. Für die Redaktion der militärärztlichcn Zeitschrift gratulierten Generalarzt Lcuthvld und Stabsarzt Le »Hartz, für die Verwaltung der Museen Generaldirektor Schöne. In besonders herzlicher Weise gedachten auch die Bcrussgcnosscn des Jubiläums. Die Corporation der Berliner Buchhändler ließ durch den Vorstand, deren Wortführer Herr E. Paetel war, eine kunstvolle Adresse überreichen, für den Verein Berliner Buchdruckereibcsitzer übcr- brachte Herr Fürst gleichfalls eine Adresse, auch die Buchdruckcrcigc- hilscn entsandte» eine Deputation. Für die Große Landesloge erschien der Großmeister Oberst Reulandt, für die Tochtcrloge »Zum goldenen Pflug» eine Deputation unter Führung von Schuloorstcher Busse. Der Verein für die Geschichte Berlins hatte den Or. Beringuier mit der Ucber- rcichung einer Adresse betraut, für die Stolzesche Stenvgraphcnschule sprachen Professor Michaelis und Or. Franz Stolze dem Verleger der Lehrbücher innigen Dank aus. Fcrd. Flinsch, der bekannte Papicrfabrikant, spendete der Haus- kassc 5000 Mark. Entscheidung des Reichsgerichts. Nachdruck einer Lotteriegewinnliste (Privat-Unternehmen). RGcs. vom ll. Juni 1870, bctr. das Urheberrecht an Schrift werken, ZK 4 und 7. Die unbefugte Vervielfältigung einer von dem hierzu Berechtigten hergestellten Lotteriegewinnliste, deren Anfertigung nicht eine bloß mechanische, sondern selb ständige geistige Thätigkeit erfordert, ist als Nachdruck zu beurteilen. llrt. des H. Strass, vom 21. Dez. 1888 o. F. (2792/88) (LG I Berlin). (Nach »Rechtsprechung des Reichsgerichts.») Verwerfung der Revijsion. Gründe: Am 9., 10., 11. Juni 1887 fand die Ziehung der vom -Verein für die Herstellung und Ausschmückung der Marienburg» veranstalteten Geld lotterie statt, deren technische Leitung dem Bankier H. zu Berlin über tragen war. Nach beendigter Ziehung wurden von H. die Gewinnlisten, deren Bekanntgabe dem Vorstande des genannten Vereins oblag, herge- stcllt und unter der lleberschrift -Osficiclle Gewinnliste« und der Unter schrift des Vereins in den Verkehr gebracht. Angeklagter hat sich von diese» Listen ein Bürstenabzug verschafft und denselben unter Weglassung der Bezeichnung -osficiell- und der Unterschrift in 25000 Exemplaren abdruckcn lassen und etwa 20000 Exemplare verkauft. Aus Grund dieses für erwiesen erachteten Sachverhaltes hat der erste Richter den Ange klagten wegen Nachdruckes verurteilt. Die Revision versucht diese Verur teilung anzufcchtcn; es mußte jedoch dem Rechtsmittel der Erfolg ver sagt werden. 1. Die Revision erachtet den Begriff eines geistigen Prcßerzeugnisscs für verkannt und deshalb das Nachdrucksgesetz vom 11. Juni 1870 für verletzt, weil die zur Herstellung solche Gewinnlisten erforderlichen Ar beiten mechanischer Natur seien und eine eigene geistige Thätigkeit des Herstellers absolut ausschlicßeu. Zuzugebcu ist, daß unter -Schriftwerk» in K 1 des Gesetzes ein Erzeugnis geistiger Thätigkeit zu verstehen und der Schutz allen solchen Erzeugnissen versagt ist, welche lediglich den Charakter mechanisch gefertigter Arbeiten an sich tragen und in keiner Weise eine individuelle geistige Thätigkeit erkennen lassen. Ohne Bedeu tung für die Frage der Schutzbcrechtigung ist dagegen das Maß der erforderlich gewesenen geistigen Thätigkeit. Jnsbc andere wird für den Begriff eines schutzbcrechtigtcn Schriftwerks nicht gefordert, daß neues geistiges Material geliefert werde; die schaffende Thätigkeit des Urhebers kann sich vielmehr auch in einer bloßen Formgebung, in der Sammlung, Einteilung und Anordnung bereits vorhandenen Materials äußern (vgl. die Entsch. des RG. vom 20. Mai 1884 in Blum's Annalen Bd. 10 S. 119 und vom 2. Jan. 1888 in den Entsch des RG. in Strafsachen Bd. 17 S. 195). Von dieser Anschauung ist auch der erste Richter ausgcgangen. Er legt umständlich dar, daß behufs schleuniger und zugleich sicherer Her stellung der Listen ein einigermaßen kompliziertes Verfahren angcweodet worden sei, welches sich nicht als eine rein mechanische Thätigkeit, sondern, namentlich soweit es das Ordnen nach Gcwinnklafscn, das Einträgen dcr Nummcrn nach ihrer Reihenfolge in dieselben und das Vergleichen der so hergestclltcn Listen mit dem Originale betreffe, als eine sehr an strengende und aufreibende geistige Arbeit darstelle. Diese t hatsächlichen Erwägungen entziehen sich nach K 376 der StrPrO. dem Angriffe der Revision. Zu prüfen ist in dieser Instanz nur die rechtliche Seite der Beurteilung und in dieser Beziehung trifft den Richter kein begründeter Vorwurf. Bedenken würden allerdings ob walten, wenn der erste Richter einen Rechtsgrundsatz dahin ausgestellt hätte, daß die Ausstellung einer Gewinnliste bei einer Lotterie notwendig eine geistige Thätigkeit voraussctzc; das ist aber nicht der Fall, der erste Richter gründet vielmehr seine Entscheidung auf.die Lage des konkreten Falles. 2. Völlig verfehlt ist die Rüge einer Verletzung des K 7° des Nach- drucksgesetzcs. Nach dieser Vorschrift soll als Nachdruck nicht angesehen werden: der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Aktenstücken und Verhandlungen aller Art. Als öffentliches Aktenstück könnte höchstens das regelmäßig bei größeren Geldvcrlosungcn aufzunehmende notarielle Protokoll in Betracht kommen; um dessen Ver vielfältigung handelt cs sich aber nicht. Die Ausführung der Revision, daß eine »offizielle Gewinnliste« sich lediglich als eine Bekanntmachung des zuständigen Organs über das Ergebnis einer öffentlichen Verhand lung darstelle, beruht auf einer Verkennung des Begriffs »öffentlich« in tz 7° (vgl. Entsch. des ROHG. Bd 25 S. 83, 84). Vermischtes. Bezahlung mit Briefmarken. — Als eine große -geschäft liche Unsitte- bezeichnet, wie wir der -Lpzgr. Ztg.» entnehmen, der -Elektrotechnische A»zeiger» die Bezahlung mit Briefmarken. Es ist zur Gewohnheit geworden — schreibt derselbe — kleinere Summen in Brief marken zu übersenden. Nun sind ja Briefmarken für den Geschäftsmann stets ein ganz annehmbarer Artikel, wenn es diejenigen Marken sind, die er an seinem eigenen Orte verwenden kann. Anders liegt die Sache aber, wenn mir ein bayerischer oder württembergischer oder gar ein englischer, schwedischer oder vielleicht ein noch ferner wohnender Geschäftsfreund seine Zahlung in Marken seines Landes leistet. Was in aller Welt soll ich mit italienischen oder russischen oder anderen derartigen Marken anfangen? Es bleibt uns nichts weiter übrig, als sie einem Bankier zu übergeben, vorausgesetzt, daß dieser sich mit der Lappalie befassen will, um dann etwa die Hälfte d.s Wertes dafür wieder zu bekommen. Ich verliere also 50°/„ und setze bei dem Geschäfte zu. Aber dies ist noch der günstigere Fall. Für gewöhnlich liegt die Sache so, daß die Marken für eine spä tere Verwendung bei seite gelegt werden und sich dann verkrümeln, oder verschmutzen, oder in anderer Weise unverwendbar werden. Wir könnten nun zwar die Zahlung in ausländischen Marken einfach zurückweisen; aber man will einem Geschäftsfreund, der von seiner Seite aus ja die Zahlung geleistet hat, indem er die Marken überschickte, nicht vor den Kops stoßen, und so ärgert man sich für sich und verliert sein Geld. Besonders kühl angelegte Individuen Pflegen die Marken fremder Länder, die sie selbst in Zahlung bekommen haben, zum Ausgleich ihrer
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