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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1878
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1878
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- Deutsch
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4756 Nichtamtlicher Theil. ök 273, 25. November. legern zukommenden Saldi" — dann wird man gewiß bei allen Verlegern das bereitwilligste Entgegenkommen finden. So lange aber die Verhältnisse derart sind, daß gegen Ende November, wie dies dem Einsender gegenüber der Fall ist, noch über 200 Sor timentshandlungen mit theilweise sehr bedeutenden Saldo-Resten aus Rechnung 1877 im Rückstände sind, so lange wird man keinem Verleger zumuthen können, die Lieferungen an seine bedeutendsten Abnehmer einzustellen oder ihnen den Rabatt zu verkürzen, weil sie vielleicht für Schleuderer gehalten werden. Denn gerade diesen Firmen muß man nachrühmen, daß sie in der Erfüllung ihrer Ver pflichtungen überaus pünktlich sind, und, wenn sie nicht bloß gegen baar beziehen, meist weder Disponenda noch Ueberträge kennen. Zum Prcßgesctz. Der in Nr. 227 des Börsenblattes berichtete Rechtsfall wegen Unterlassung der Beigabe des Namens eines Herausgebers oder Verlegers auf Wahlflugschriften ist am 23. October von dem Cassationshof des königl. Obertribunals in Stuttgart in zweiter Instanz verhandelt und endgültig zu Ungunsten des, resp. der Beschwerdeführer entschieden worden. Verschiedene politische Parteien hatten auf ihren Wahlauf rufen vor der Reichstagswahl dem bisherigen Gebrauch entsprechend lediglich die Firma des Druckers genannt, nicht auch die eines Ver legers, und waren dafür — bei ganz gleichem Vergehen — zu folgenden Strafen verurtheilt worden: die Socialdemokraten zu 5 M., die Nationalliberalen zu 10 M., die Deutsch-Conservativcn zu 15 M., und das erstinstanzliche Urtheil des Stadtgerichts wurde wie angegeben in der höheren Instanz bestätigt. Das Obertribunal hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, daß der Drucker allein für die Angabe seiner Firma auf jeder Druck schrift verantwortlich zu machen sei und daß demzufolge die Angabe der in erster Linie für den Inhalt verantwortlichen Personen — Verleger, Verfasser oder Herausgeber — diesen selbst obliege und daß sie dafür verantwortlich seien. Diese Entscheidung erscheint nun ganz einfach und logisch: für die Form hat sich der Drucker zu nennen und zu haften, für den Inhalt der Vorlagen Verfasser oder Herausgeber, — allein in der Praxis ist die Sache nicht so einfach, sondern berührt die Freiheit der Presse für alle anonymen, zum Selbstvertrieb bestimmten Druck schriften aufs empfindlichste. Will etwa ein Dichter, sei er nur ein Hausdichter, ein paar Verse für den Familien- oder Freundeskreis drucken lassen, oder ein Mann des Geschäfts, des Staates oder der Kunst und Wissenschaft eine Broschüre, um dieselben zu verschenken oder sonstwie selbst zu verbreiten, dabei aber seinen Namen unter mehr oder weniger durchsichtigem Schleier halten, so wäre es in vielen Fällen ganz unpassend, wenn der Lohndrücker als Verleger paradiren und setzen wollte: Druck und Verlag von N. N. Woher soll aber der anonyme Verfasser den Namen nehmen, den die Ge setzesauslegung verlangt? Und darf die Anonymität auch bei den unverfänglichsten Gegenständen so unmöglich gemacht werden? Ein anderer Fall sind die Druckschriften von Mehreren, von Vereinen, Parteien rc., die als Gesammtheit auftreten müssen, Druckschriften, die häufig keinen Einzelnen zum Verfasser haben, sondern die gemeinsame Arbeit einer Mehrzahl sind; wie sollen Selbstverlagsschriften dieser Art einen Verfasser oder Herausgeber nennen? Der große oder kleine Verein hat ja in den wenigsten Fällen die juristische Persönlichkeit, seine Unterschrift genügt also dem Gesetze nicht. Jene Entscheidung hat wegen Nichtnennung eines Verlegers verurtheilt, es ist also die Frage, ob der Lohn drücker sich einfach auch als Verleger untersetzen darf. Das möchte ihn indeß in üble Lagen bringen können, denn er ist offenbar nicht Verleger, sondern die Schrift ist in ganzer Auflage von dem Be steller selbst übernommen und ohne Mitwirkung des Druckers ver breitet worden. Eine für den Inhalt verantwortliche Person muß der Richter ohne allen Zweifel erreichen können, das ist aber schon bisher durch den Namen des Druckers der Fall gewesen, während die obige Ge setzesauslegung die Freiheit der Presse beschränkt. Aktenstücke zur Geschichte des deutschen Buchhandels. XV.*) Oeffentliche Mittheilung. Mit dem 1. November er. hat die „Wochenschrift für deutsche Beamte" ein KL" Literarisches Institut "LL zur leichtesten Beschaffung aller literarischen Erzeug nisse, von Fach- und Schulschriften bis zur unterhaltenden Lectüre, unter Bildung einer festen Mitgliedschaft errichtet, welche jedoch nicht ausschließen soll, daß auch Nichtbetheiligte von diesem Praktischen Unternehmen Nutzen haben sollen. Die Mitgliedschaft wird auf ein Jahr vom Tage des An tritts ab durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages von 3 Mark erworben. Dadurch tritt das Mitglied in das Jnstitutsrecht ein, alle seine Bestellungen auf irgend welche Bücher rc. nur zum Engros-Preise des Verlegers unter Berechnung einer mäßigen Besorgungs-Provision geliefert zu erhalten. Für die Mitgliedschaft werden sich alle diejenigen Bücher-Consumenten interessiren, welche einen größeren Bücher bedarf haben. Das Institut führt aber auch die Aufträge aller Der jenigen, welche kleinen Bedarf an Büchern rc. haben, so daß sie den Eintritt als Mitglied nicht lohnend genug finden, zu bedeutend ermäßigten Preisen aus; mithin ist auch Nicht mitgliedern gestattet, von der Einrichtung des Jnsütuts den mög lichsten Vortheil zu ziehen. Binnen kurzem erscheinen unsere Bücherzettel für Nichtmit glieder, welche die üblichen Ladenpreise der Bücher und unsere Preise enthalten. Alle diejenigen geehrten Leser unserer Mittheilung, welche berechtigte Mitglieder werden wollen, bitten wir, ihre Beitritts- Erklärung nebst Beitrag auf ein Jahr baldigst einseuden zu wollen, worauf Mitgliedskarte frei zugesandt wird. Alle übrigen geehrten Leser, welche nur vorübergehenden literarischen Bedarf jeder Art haben, bitten wir aber, sich mit ihren Aufträgen vertrauensvoll an uns wenden zu wollen und einer soli den und gewissenhaften Ausführung ihrer Aufträge versichert zu sein. Bei dem geringen Nutzen, worin das Institut zum Besten der Verbreitung literarischer Sachen arbeitet, rechnet dasselbe mit sei nen Ein- und Verkäufen nur gegen baar. Auskunft über jede in den literarischen Geschäftskreis fallende Frage wird bereitwilligst ertheilt, und rationeller Vertrieb bereits erschienener Werke zu den mäßigsten Bedingungen übernommen. Es wird zeichnen Hochachtungsvoll Literarisches Institut von Oscar Merres. Berlin 8.-0., Schmid-Straße 46. Misccllcn. Infolge der Aufforderung des kürzlich gegründeten Mittel deutschen Buchhändler-Verbandes hat sich auch in Frankfurt a/M. unter den dortigen College» ein Localverein gebildet, der die *) XIV. S. 1875, Nr. 255.
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