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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1900
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- 1900-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1900
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- Deutsch
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6590 Nichtamtlicher Teil. 207, 6. September 1900. lagsrechts an einen Dritten zu benachrichtigen; der Autor hat sich dann binnen einer bestimmten Frist darüber zu er klären, ob er seine Genehmigung erteilt oder von dem Ver trage zurücktritt; nach fruchtloser Verstreichung der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Das Gleiche soll auch für den Fall des Konkurses gelten. Durch diese vorgenannten Ein schränkungen wird der Grundsatz der Nichtübertragbarkeit des Verlagsrechts für den praktischen Verkehr doch in weit gehendem Maße durchbrochen bezw. entkräftet, so daß vom Standpunkte dieses praktischen Verkehrs der Unterschied zwischen der Auffassung des Gesetzentwurfs und der Osterriethschen Anschauung nicht so erheblich ist, wie es auf den ersten Blick scheinen könnte. Praktisch würde sich die Sache doch so ge stalten, daß der Autor, der behauptet, die Nichtübertragbar keit des Verlagsrechts entspreche im gegebenen Falle dem Willen der Parteien, den Beweis für diese seine Behauptung zu erbringen hat, einen Beweis, der nicht immer leicht zu führen ist. In dem Gutachten von Katz wird aus prinzipiellen Gründen die Nichtübertragbarkeit des Verlagsvertrags — der Verfasser hätte statt Verlagsvertrag besser Verlagsrecht sagen sollen — betont und die ausdrückliche Anerkennung dieser Nichtübertragbarkeit in dem Gesetze gefordert. Es ist sehr interessant, daß der Verfasser hierfür auch Gründe geltend macht, die sich aus der Aufgabe des Staates ergeben, den wirtschaftlich Schwächeren und geschäftlich minder Erfahrenen gegen den geschäftlichen Gegenkontrahenten zu schützen. »Dem berufsmäßigen Verleger,« so führt er aus, »ist das Kon trahieren mit Schriftstellern eine gewohnte Sache, die Ab fassung von Verlagsverträgen ein häufiges Geschäft. Er wird daher, wenn das Gesetz schon die Präsumtion der Abtretbar keit ausspräche, oder durch Unterlassung einer gesetzlichen Regelung auf die allgemeinen Grundsätze über die Abtret barkeit von Vermögensrechten verwiese, gar keinen Grund haben, diesen Punkt mit dem Autor zu besprechen, seine — häufig gedruckt vorhandenen — Vertragsformulare würden ihn naturgemäß übergehen. Der Schriftsteller, Komponist oder Künstler ist nicht in der gleichen Lage. Er ist in der Regel nicht ebenso versiert im-Vertragschließen, oft auch nicht im Recht. Und wie häufig wird auch die pekuniäre Lage eine Rolle spielen und den Autor hindern, eine möglichst sorgfältige Präzisierung der Vertragsbestimmung oder über haupt eine schriftliche Fixierung derselben zu fordern. Eine gewisse Hilfe giebt ihm immerhin eine Gesetzesvorschrift, die den Verleger nötigt, den Ausschluß einer an sich natürlichen Berechtigung des Autors — nämlich der Abtretung des Ver lagsrechts zu widersprechen — ausdrücklich zu proponieren. Hier hätte der Autor doch Anlaß und Gelegenheit, seine Rechte in dieser Hinsicht zur Geltung zu bringen.« Von einer Kritik dieser Ausführungen soll hier abgesehen werden, obwohl der Wortlaut schon ergiebt, daß sie nach ver schiedenen Richtungen hin zu solcher Anlaß geben würden. Aus der Gebundenheit des Verlagsrechts an die Verlags anstalt folgert Katz weiter, daß auch im Falle des Todes des Verlegers seine Erben dem Autor gegenüber nur das Recht haben, das Verlagsgeschäft als solches fortzusetzen oder zu verkaufen, daß sie aber nicht die Befugnis haben, das Geschäft aufzulösen und nur das Verlagsrecht allein einem andern abzu treten oder das Geschäft dem einen ohne das Verlagsrecht, dem andern letzteres zu überlassen. Die Anwendung dieses Satzes verlangt der Verfasser auch für die Fälle der Exekution und des Konkurses. Einschränkungen von dem Grundsätze der Nichtübertrag barkeit anerkennt auch Katz; sofern nämlich das Verlagsrecht das ganze Urheberrecht in sich begreift, soweit dieses nach dem Gesetze dem Autor zusteht, muß auch die Uebertragbarkeit zugestanden werden. Ueberträgt der Autor das ihm gesetzlich zustehendc Urheberrecht iu seinem ganzen Umfange, so kann der Erwerber auch die darin steckenden Verlagsrechte ohne vorherige Rückfrage beim Urheber abtreten. Endlich ist auch die Herstellung eines Werks auf Bestel lung des Verlegers als ein Fall zu betrachten, in dem im Zweifel die Befugnis der Abtretung des Verlagsrechts dem Verleger selber zusteht. Also auch dieses Gutachten schwächt die praktische Be deutung des Grundsatzes der Nichtübertragbarkeit ab, wenn auch nicht in so weitgehendem Maße wie Osterrieth. Welche Stellung der Verlagsbuchhandel zu der Frage einnimmt, ist bekannt und braucht nicht nochmals hervorgehoben zu werden. Man darf auf die Entscheidung des Juristentags gespannt sein. Sie könnte für die Entscheidung der Frage in dem Gesetz bestimmend werden, weil der Juristentag über den Interessen steht, die hierbei bis zu einem gewissen Grade einander gegensätzlich gegcnübertretcn. Der Pariser internationale Kongretz für titterarisches und künstlerisches Eigentum. (16.—21. Juli 1900.) (Aus dem -Oi-oit cl^utour-, Nummer vom 15. August 1900, Seite 97—107.) (Schluß aus Nr. 203, 205 u. 206 d. Bl.) Forderungen und Wünsche des Kongresses. Zum Rechlsleben der iniernalionalLn Union. I. Revision der Berner Uebereinkunft. Es ist wünschenswert, daß folgende Bestimmungen in die Berner Uebereinkunft ausgenommen werden: s.) die Veräußerung eines Kunstwerkes schließt nicht ohne weiteres die Veräußerung des Vervielfältigungsrechts in sich und umgekehrt; b) die unbefugte Aneignung eines Künstlernamens, sowie die betrügerische Nachahmung seiner Unterschrift oder irgend eines anderen von ihm gewählten Unterscheidungs zeichens, Monogramms u. dergl. soll strafrechtlich ge ahndet werden können. (Siehe noch unter »Verschiedenes«: Werke der Architektur.) II. Sonderverträge zwischen Verbandsländern. 1. Der Kongreß ruft in Erinnerung, daß die vor In krafttreten der Berner Uebereinkunft unter Verbandsländern abgeschlossenen besonderen Litterarverträge, namentlich der französisch-spanische Vertrag von 1880, fortdauernd in allen denjenigen Bestimmungen in Kraft bleiben, die für die Autoren günstiger sind als die Bestimmungen des Unions vertrages. 2. Da jedoch das Nebeneinanderbestehen der Berner Uebereinkunft und der Sonderoerträge unter Verbandsländern den in der Union vereinbarten Schutz uunütz erschwert, so ist es wünschenswert, diese Sonderverträge aufzuheben, unter alleiniger Beibehaltung der oben angeführten günstigeren Be stimmungen. 3. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möchten anläßlich der nächsten Revision der Berner Uebereinkunft die jenigen Länder, die solche Sonderverträge abgeschlossen haben, ihren ganzen Einfluß darauf verwenden, daß diese günstigeren Bestimmungen der Sonderverträge in dem Unionsvertrag von 1886 Aufnahme finden. 4. Ebenso ist es wünschenswert, daß, bevor mit einem fremden Lande über den Abschluß eines Sondervertrages unterhandelt wird, die Regierungen der Verbandsländer zuerst dieses fremde Land zum Beitritt in die Union zu bewegen suchen.
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