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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1900
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- Deutsch
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1212 Nichtamtlicher Teil. ^ 35, 12. Februar 1900. skrupulösen Händler sich ausfragen läßt, ob er das 18. Jahr schon erreicht hat. Ein derartiger junger Mann kann doch aber nicht danach gefragt werden, ob er das Buch haben wolle, um Allotria zu treiben, oder zwecks Studium. Viel leicht geht die Sache aber noch beim Studenten; wie ist es aber bei einem Königlichen Leutnant, der das 18. Lebens jahr noch nicht erreicht hat? — Und das soll Vorkommen! (Sehr gut! und Heiterkeit links.) Wenn solch ein Leutnant, der noch nicht 18 Jahre alt ist, zu dem Buchhändler in den Laden kommt, und es fragt ihn der Buchhändler: ja, Herr Leutnant, sind Sie aber auch wirk lich 18 Jahre alt? (große Heiterkeit), so kann der Leutnant überhaupt gar nichts anderes thun, als, da er seine moralische Reife und damit seine Ehre an- gezwciselt sieht, sofort gegen den Buchhändler loszugehen, und so würden Sie, die größten Feinde des Duells, auf diese Art schließlich direkt die Veranlasser von Duellen werden. (Sehr gut! und Heiterkeit.) Aber die Sache hat auch ihre sehr ernste Seite. Auf der einen Seite geben Sie einem derartigen jungen Herrn, einem Leutnant, geradezu das Recht über Leben und Tod, und auf der anderen Seite stellen Sie ihn gewissermaßen als ein unmündiges Kind unter Kuratel, das sich im Buch händlerladen noch nach seinem Geburtstag aussragen lassen muß. Ich glaube doch, wenn Sie an diese Konsequenzen denken, die auch in der Eingabe des Börsenvereins der deut schen Buchhändler hervorgehoben worden sind, so können Sie bei der Kommissionssassung unmöglich stehen bleiben. Ich hoffe, daß die deutsche Reichsregierung auch in dieser Frage fest bleiben wird. Ich möchte sie in dieser Beziehung geradezu scharf machen, daß sie hier den Herren vom Centrum absolut nicht nachgiebt. Die Herren werden dann von selbst ein lenken. (Heiterkeit links.) Was wird denn aber die Folge dieser ganzen Bestim mung sein? Ich kann mich da dem anschließen, was der Herr Abgeordnete Hieber vor einigen Tagen bei einer ähn lichen Bestimmung ausgefllhrt hat, daß hier der hoch gefähr liche Hintertreppenbuchhandel, die Hinterhauskolportage ein- setzen wird, die ganz im geheimen vorgeht und auf diese Art viel schädlicher wirkt, als wenn der legitime Buchhandel hier und da einmal — ich möchte sagen, aus Versehen — an eine jugendliche Person eine unpassende Schrift verkauft. Ich möchte Sie daher, und zwar im Interesse des reellen deutschen Buchhandels bitten, es bei der Regierungsvorlage zu belassen und das kritische Alter von 18 Jahren wieder aus 16 Jahrs herabzusetzen. (Bravo!) Vizepräsident vr. von Frcgc-Weltzien; Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrat, Staatssekretär des Reichs-Justizamts, Wirkliche Geheime Rat vr. Nieberding. Or. Nicbcrditig, Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, nicht weil der Herr Abgeordnete, der soeben die Tribüne verlassen hat, mich scharf machen wollte, sondern weil die verbündeten Regierungen auch zu dieser Frage feste Stellung genommen haben, Habs ich zu erklären, daß die Regierung auf das entschiedenste Wert darauf legt, daß die Fassung der Regierungsvorlage durch Veränderung des Worts 18 in 16 wiederhergestellt wird. (Hört! hört!) Ich werde keine ausführlichen Darlegungen zu diesem Stand punkt geben; das hohe Haus hat ja schon genug zu erkennen gegeben, daß es willens ist, ohne Rücksicht auf den Stand punkt der Regierung in zweiter Lesung hier die Auffassung der Majorität im Sinne der Kommissionsbeschlüsse fest zulegen. Die Gesichtspunkte, welche die Regierungen bestimmen, sind zweierlei Art. Einmal haben wir hier den lebhaften Wunsch, ebenso wie bei dem S 182, die Gerichte nicht vor die Frage zu stellen, ob bei der einzelnen zur Untersuchung gezogenen Sache der Angeschuldigte gewußt hat oder hat an nehmen können oder darüber hat hinweggehen wollen, daß der junge Mann, an den das eorpns äslieti verkauft wurde, das 18. Jahr erreicht hat oder nicht. Beim 18. Jahr ist das schwer, beim 16. leicht. Es treffen nach dieser Richtung hin ganz dieselben Bedenken zu, die ich beim Z 182 ent wickelt habe. Ich beschränke mich, hier daraus hinzuweisen. Zweitens, meine Herren, scheint bei der Kommissionsvorlage ganz vergessen zu sein, daß doch nicht die Mehrzahl unserer jungen Leute, die hier in Betracht kommen, also die über 16 Jahre, auf einem Gymnasium, einer Realschule oder in einem Pensionate sich befinden; die Mehrzahl der jungen Leute von 16 bis 18 Jahren befinden sich im praktischen Leben, in gewerblicher oder landwirtschaftlicher Thätigkeit, und sie find dort Situationen ausgesetzt, die an ihre Charakter stärke und ihr Sittlichkeitsgefllhl oft viel größere Anforde rungen stellen können, als in den Fällen, die hier in Frage stehen. Zur Klarstellung dieser Bestimmung muß ich übrigens dem Herrn Vorredner gegenüber hervorheben, daß es sich hier um den Verkauf von Schriften aus Läden oder im sonstigen gewerblichen Verkehr gar nicht handelt; dieser Ver kauf ist ja durch die Nummer 1 dieses Paragraphen vollständig auch für die jungen Leute gedeckt. Hier handelt es sich um die unentgeltliche Abgabe unzüchtiger Schriften an junge Leute in solchen Fällen, die außerhalb des gewerblichen Ver kehrs liegen. Solche Fälle können Vorkommen; ich erinnere Sie an den Vertrieb von Schriften durch Hotelportiers, Leute auf den Bahnhöfen; auch sonst finden sich der Gelegenheiten viele, wo derartige Anfechtungen an die Jugend herantreten, ohne daß ein eigentliches Erwerbsgeschäft dabei mitspielt. Davor soll die Jugend geschützt werden, aber im Sinn der verbündeten Regierungen und in llebereinstimmung mit der grundsätzlichen Auffassung des Strafgesetzbuchs über das, was auf dem Sittlichkeitsgebiet dem Strafrichter unterliegt, nur diejenige Jugend, die noch der Regel nach in der Familisn- zucht und in der Schulzucht sich befindet, nicht aber diejenige junge Welt, die der übergroßen Mehrzahl nach bereits ins praktische Leben übergetreten ist; die können wir nach der Richtung hin nicht schützen, die muß selbst Manns genug sein, in der eigenen Brust den Schutz gegen Versuchungen zu finden. Wenn Sie bedenken, wie der Herr Vorredner auch bereits angedeutet hat, daß wir eine Menge junger Leute haben, die vor dem 18. Jahre die Universität besuchen, daß eine Menge junger Leute in diesem Alter als Kunst schüler in Ateliers und Akademieen sich befindet, wenn Sie bedenken, daß ein 17 jähriger junger Mann für reis erachtet wird, in die Armee einzutreten, wo unvermeidlicherweise manche schlimmere Dinge ihm nahekommen als diese; wenn Sie weiter daran denken, welchen Gefahren ein junger Mann ausgesetzt ist im gewerblichen Leben, in das er doch hinein treten muß (sehr richtig!), — er kann sogar beschäftigt sein in einem Atelier, das mit der Herstellung solcher Sachen beschäftigt ist, er kann in einer Druckerei beschäftigt sein, die Bücher herstellt, welche gerade nicht für die Jugend bestimmt sind, er kann als Verkäufer im Laden stehen, der mit Dingen handelt, die nicht für das jugendliche Auge passen, — bedenken Sie, wie an die junge !Magd oder an den jungen Burschen auf dem Lande im
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