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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1900
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- 1900-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1900
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- Deutsch
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35, 12, Februar 1S00, Nichtamtlicher Teil, 1211 Reichsgerichts geschehen könnte, so liegt es einfach daran, daß die Polizei und die Staatsanwaltschaften sich schämen, alle die Anklagen zu erheben, die sie gegen die Werke von Goethe, Shakespeare und anderen unserer größten Dichter nach der vom Reichsgericht angenommenen Auffassung erheben könnten. Sie schämen sich, nur darum thun sie es nicht; wenn sie es aber thäten, so würde unter der Anwendung dieser famosen Reichsgerichtsjudikatur auch der Richter ge nötigt sein, in solchen Fällen unsere schönsten und edelsten Kunstwerke als unzüchtige Schriften zu verurteilen. Dieser »Kusus besteht; wir können ihn aber dadurch nicht bessern, daß wir hier gegen den Z 184 der Kommissionsbeschlüsse stimmen; denn dieser Paragraph vermehrt und vergrößert die Gefahr nicht, Es wird unsere Sache sein, bei einer Neugestaltung des Strafgesetzbuchs einmal einen schärferen Begriff an Stelle dieses schwankenden zu setzen. Ich möchte aber meine Partei verwahren vor der Mitschuld gegenüber einer solchen kunstfeindlichen Auffassung, und nur zu diesem Zweck habe ich das Wort ergriffen, Vizepräsident vr, von Frcge-Weltzren: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Beckh (Coburg), Beckh (Coburg), Abgeordneter: Meine Herren, ich will nur mit einigen Worten auf dis Tendenz des Antrages zurückkommen. Veranlaßt ist derselbe worden durch die Ein gabe des Vorstandes des Börsenvereins deutscher Buchhändler in Leipzig, welche sich ganz entschieden dagegen sträuben, daß solche Bestimmungen in das Gesetz ausgenommen werden. Die Erklärungen sowohl des Vertreters der verbündeten Regierungen, als auch des Herrn Kollegen Roeren bezüglich der Ausdrücke »Feil- und Vorrätighalten« stimmen auch mit meiner Rechtsanschauung nicht überein. Ich bin der Ansicht, daß, wenn ein Buchhändler in seinem Geschäft sowohl Schriften als Bilder zum Verkauf bekommen hat und auf Ansuchen ein derartiges Produkt verkauft, damit der Begriff des »Feilhaltens» überall gegeben ist, Setzen Sie nun den Fall, es hat jemand gehört, daß in der jüngsten Zeit von irgend einem Werke Sendungen hierher nach Berlin ge kommen sind; er geht in den betreffenden Laden, erkundigt sich danach, und der betreffende Buchhändler sagt — nehmen wir den Namen Zola oder irgend einen anderen von den französischen Schriftstellern der Neuzeit, bei denen ja immer Bedenken vorliegen, ob sie den Anforderungen des H 184 ganz entsprechen —: ja, es sind Sendungen angekommen, es sind insbesondere vielleicht auch Uebersetzungen von dem und dem Schriftsteller neu angekommen. Wenn der Betreffende also fragt: haben Sie das vorrätig? — und der Buch händler giebt das betreffende Exemplar heraus, — was ist das anders als -Feilhalten?« Und das ist doch wieder nichts anderes gewesen als -Vorrätighalten«, als der Be treffende kam und fragte. Wenn anderseits ein Polizei- beamter hinkommt und sagt: ich will Nachsehen, was für Werke Sie haben, ich habe gehört, Sie haben verschiedene Werke, deren Inhalt ich für anstößig halte, und er sucht danach und findet solche, die ihm anstößig erscheinen, und macht dann Anzeige, — ich weiß nicht, ob dann aus Grund des Wortes »Vorrätighalten« nicht doch eingeschritten wird. Man wird da sagen: der betreffende Buchhändler wußte, daß er Bilder von dem und dem Künstler, Werke von dem und dem Verfasser habe, und da ist immer anzunehmen, daß das etwas bedenklicher Natur ist. Es liegt also gewissermassen ein äolus oveutualis vor, (Widerspruch in der Mitte,) — Ja, meine Herren, das ist der Begriff des dolus evsutuslis, — Darum, glaube ich, ist es doch nicht richtig und würdig, wie der Herr Kollege Heine richtig bemerkt hat, gegenüber der Fortentwickelung der Kunst und Wissenschaft und den loyalen Buchhändlern gegenüber, wenn wir in diesen Paragraphen das Wort »Vorrätighalten« einfügen. Würden sich die Be griffe »Vorrätig- und Feilhalten« decken, dann wäre die Sache anders. Ich bin aber überzeugt, daß die Rechtsprechung nicht immer wenigstens den Weg einschlagen wird, welcher heute angedeutet wurde, aus dem Grunde, weil wir glauben, daß durch das Wort »Feilhalten« alles das schon bisher ge troffen wurde, was irgendwie den Bestimmungen des Ge setzes nicht entsprochen hat, und der Begriff »vorrätig halten« zu weit geht. Aus diesem Grunde haben wir den Antrag gestellt, veranlaßt durch die Vertreter der deutschen Buch händler, und aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, da die Herren mir doch werden zugeben müssen, daß ein wesent licher Nachteil in keinem Falle erwachsen würde, diese Worte zu streichen; sie haben nach den Erklärungen der Herren Verteidiger der Gesetzes selbst kein besonderes Gewicht, in dessen können sie doch sehr schädlich wirken. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu diesem An träge, der von Ihnen recht gut angenommen werden kann, da er keineswegs Ihren Tendenzen widerspricht, Vizepräsident vr, von Frege-Weltzien: Die Diskussion über Absatz 1 Ziffer 1 ist geschlossen. Wir gehen über zu Ziffer 2, — Eine Wortmeldung liegt nicht vor Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Abgeordnete vr, Müller (Meiningen), vr, Müller (Meiningen), Abgeordneter: Wir haben zu Ziffer 2 den Antrag gestellt, das achtzehnte Jahr in das sechzehnte umzuwandeln, also die Regierungsvorlage wieder herzustellen, Ich bitte hierzu ums Wort, Vizepräsident vr, von Frege-Weltzien: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr, Müller (Meiningen). vr, Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, wir haben im allgemeinen beantragt, den H 184 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. Es fällt insolgedessen auch der Antrag darunter, die Ziffer 2 des Z 184 dahin abzuändern, daß das 18, in das 18. Jahr — wie die Regierungsvorlage es wollte — abgeändert wird. Auch Reichsgerichtsrat Stenglein, der in den letzten Tagen wiederholt citiert worden ist, hat in der »Deutschen Juristen zeitung« daraus hingewiesen, daß Absatz 2 überhaupt voll ständig unnötig sei, da in Absatz 1 es bereits heißt: »Wer unzüchtige Schriften u s, w, verbreitet«. Nach der Judikatur des Reichtsgerichts ist die Ileberlassung an einzelne Personen bereits ein Verbreiten im Sinne der Ziffer 1, Infolge dessen wäre Ziffer 2 überflüssig. Wir wollen aber die Streichung der ganzen Ziffer 2 nicht beantragen, um gewisser maßen unseren guten Willen zum Ausdruck zu bringen; wir wollen uns bezüglich der Mängel, die wir auf diesem Gebiete absolut nicht leugnen, nicht auf einen vollständig negierenden Standpunkt stellen. Allein bei Ziffer 2 ist doch zu bedenken, daß der deutsche Buchhandel in eine schiefe, ja geradezu unmögliche Stellung hineingerät. Wie soll es der deutsche Buchhändler in Zukunst denn beim Verkauf machen? Soll er sich von jedem Käufer, der in seinen Laden kommt, den Taufschein zeigen lassen? (Sehr richtig! links.) Er kann cs der betreffenden Person unmöglich anschen, ob sie unter oder über 18 Jahre ist. Es ist wohl zu über legen, daß eine Person von 14 oder 15 Jahren sehr wohl von einer älteren unterschieden werden kann, leichter als eine Person von 16 oder 17 Jahren von einer 18 jährigen, und zwar einfach deswegen, weil in den Jahren zwischen 18 und 18 die größte körperliche Entwickelung stattfindet. Sie müssen aber auch weiter bedenken, daß gerade in den Jahren, zwischen 16 und 18, die wirtschaftliche Selbständigkeit ein- tritt. Es möchte noch gehen, daß vielleicht ein Mediziner, der sich ein medizinisches Werk geben läßt, durch einen sehr 163»
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