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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1900
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- Erscheinungsdatum
- 12.02.1900
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- Deutsch
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^ SS, 12. Februar I960. Nichtamtlicher Teil. 1209 Herren, daß die Annahme einer derartigen bloßen Eventualität als Dolus für den Kommissions- und Sortimentsbuchhandel die größten Gefahren in sich birgt. (Sehr richtig! links.) Meine Herren, dazu kommt aber noch ein anderer Grund. Es wird der Kommissionär und der Sortimenter, der Tag für Tag mir derartigem Material umzugehen hat, eine ganz andere Anschauung über diesen vagen Inhalt des »Unzüch tigen« haben, als derjenige, der mit diesen Sachen überhaupt gar nicht oder nur von Zeit zu Zeit umgeht. (Sehr richtig! links.) Es besteht infolgedessen für den deutschen Kommissions- und Sortimentsbuchhandel dis große Gefahr, daß er fortwährenden Denunziationen von Konkurrenten ausgesetzt ist, und diese Denunziationen sind viel gefährlicher, als dies vorhin der Herr Kollege Roeren zugegeben hat. (Sehr richtig! links.) Meine Herren, wir bitten Sie daher vor. allem im Interesse des deutschen Kommissions- und Sortimentsbuch handels, daß Sie die Worte »vorrätig hält« erstens als voll ständig überflüssig und zweitens als für den Buchhandel ge fährlich, streichen. (Bravo! links.) Vizepräsident vr. von Hrege-Weltzien: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundesrats, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrat vr. von Tischendorf. vr. von Tischendors, Kaiserlicher Geheimer Ober- Regierungsrat, Kommissar des Bundesrats: Meine Herren, die bestehenden Vorschriften gegen die Verbreitung unzüchtiger Schriften leiden insbesondere an dem Mangel, daß sie ein strafrechtliches Einschreiten zu spät ermöglichen. Die Straf barkeit tritt erst ein, wenn das unzüchtige Machwerk ver breitet, oder doch mit der Verbreitung der Anfang gemacht ist. Auch die durch das Preßgesetz zugelassene vorläufige Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung kann in einem früheren Zeitpunkte nicht eintreten. Die Erfahrung hat bewiesen, daß aus Grund der bestehenden Strafbestimmungen wirksam dem Vertrieb unzüchtiger Schriften und Bilder nicht entgegengetreten werden kann. Zur Beseitigung des Miß standes haben die verbündeten Regierungen die Erweiterung des 8 184 in Vorschlag gebracht, wie sie in Nr. 1 enthalten ist. Es soll danach künftig nicht nur die Verbreitung un züchtiger Schriften und Bilder selbst strafbar sein, sondern auch gewisse Handlungen, welche die Verbreitung solcher Schriften vorbereiten. Zu diesen vorbereitenden Handlungen zählt die Vorlage zunächst das Feilhalten, sodann das Her stellen, das Vorrätighalten, das Ankündigen und das An preisen, immer unter der Voraussetzung, daß diese Handlungen zum Zwecke der Verbreitung erfolgen. Diese Vorschläge sind von der großen Mehrheit Ihrer Kommission angenommen worden, und ich bitte das hohe Haus, dasselbe zu thun. Es ist nun der Antrag gestellt worden, die Worte »vorrätig hält- zu streichen; es ist ausgeführt worden, diese Worte seien überflüssig, weil durch den Paragraphen bereits das Feilhalten unter Strafe gestellt werde. Meine Herren, diese Begründung trifft nicht zu. Zum Feilhalten ist erforderlich, daß die Schriften thatsächlich dem Publikum angeboten werden. Wenn unzüchtige Schriften im Schaufenster aus liegen oder in dem dem Publikum zugänglichen Laden zum Verkauf gestellt werden, so kann von einem Feilhalten der Schriften gesprochen werden, nicht aber, wenn der Verkäufer die unzüchtigen Schriften, die er verbreiten will, etwa in einem Nebenraum vorrätig hält. In letzterem Falle liegt nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts zwar ein Vorrätighalten, nicht aber ein Feilhalten der Schriften vor; und wenn Sie nicht das Vorrätighalten mit einbeziehen wollten, wäre ein geriebener Händler leicht in der Lage, das Gesetz zu umgehen. Es ist weiter von dem Herrn Vorredner ausgeführt worden, die Bestimmung setze auch den anständigen Buch händler der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus; der Sortimenter, der einen Ballen von Büchern zugeschickt er halte, könne unmöglich wissen, ob in demselben auch unzüch tige Schriften enthalten seien. Nun, meine Herren, wenn der Sortimenter dies nicht weiß, hat er auch in keinem Falle eine Bestrafung zu fürchten. Nach ganz allgemein fest stehenden Grundsätzen setzt die Strafbarkeit voraus, daß der Thäter den unzüchtigen Charakter der Schrift kennt. Aber gesetzt auch, der Buchhändler müßte nach der Lage des Falles mit der Möglichkeit rechnen, es könnten unzüchtige Schriften in dem Ballen enthalten sein, so tritt die Strafbarkeit nach der Bestimmung der Vorlage doch nur ein, wenn festgestellt werden kann, daß der Betreffende die Absicht gehabt hat, diese Bücher auch, nachdem er ihre Unzüchtigkeit erkannt haben werde, zu verbreiten. Also, meine Herren, es wird für den anständigen Buch handel durch diese Bestimmung der Vorlage auch nicht die geringste Gefahr herbeigesührt. Ganz die gleiche Vorschrift ist übrigens auch der Gesetzgebung des Auslandes nicht fremd. Beispielsweise ist im niederländischen Strafgesetzbuch (Art. 240) genau dieselbe Bestimmung enthalten, und es sind daraus dem anständigen Buchhandel in den Niederlanden nicht die geringsten Unannehmlichkeiten erwachsen. Ich bitte also das hohe Haus, den Antrag abzulehnen. Viezepräsident vr. von Frege-Weltzien: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Roeren. Roeren, Abgeordneter: Meine Herren, ich kann den Ausführungen des Herrn Regierungsvertreters nur durchaus zustimmen. Ich bin deshalb in der Lage, mich sehr kurz zu fassen und möchte Sie nur dringend bitten, den Antrag Müller, oder Beckh, wie er bezeichnet ist, abzulehnen. Die Verbreitung von unzüchtigen Schriften und Bildern ist eine ungeheuere; es bestehen eigene Fabriken und Verlagsanstalten, die ausschließlich diese Schanddinger fabrizieren und unter das Publikum bringen. Ballenweise, ja waggonweise werden diese unzüchtigen Bilder — und ich habe eine Kollektion da, die ich vielleicht im Laufe der Verhandlung Ihnen vorzu legen mir erlauben werde — ballenweise, ja waggonweise kann man sagen, werden diese schmutzigen Dinge namentlich unter der Jugend durch die Händler und Kolporteure verbreitet. Unsere Behörden, Polizei, Staatsanwälte, Gerichte, standen bisher diesem Verfahren fast machtlos gegenüber, weil erst eingegriffen werden konnte, wenn die Verbreitung stattgefunden hatte. Die Abänderung des S 184 bezweckt, ein früheres Einschreiten zu ermöglichen, und bestimmt deshalb, daß schon eingegriffen werden kann, erstens, wenn zum Zwecke der Verbreitung diese Machwerke hergestellt werden, zweitens, wenn sie feilgehalten werden, und drittens, wenn sie zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten werden. Nun will der Herr Kollege Müller die Worte »vor rätig halten» gestrichen haben, weil er sie für überflüssig und bedenklich hält. Ja, meine Herren, der Begriff »seil halten» und der Begriff »zum Zwecke der Verbreitung vor- räthig halten« sind wesentlich voneinander verschieden. Der Herr Regierungsvertreter hat schon genau definiert, was in der Rechtsprechung unter Feilhalten verstanden wird und nur verstanden werden kann. Unter Feilhalten versteht man das thatsächliche Anbieten an eine unbestimmte Mehr heit von Personen. Es unterscheidet sich das Feilhalten von dem »Anbieten« nur dadurch, daß das Anbieten an bestimmte Personen geschieht. Ein Feilhalten liegt vor, wenn ich die Ware einer unbestimmten Mehrheit von Per- SkbkimndiechMttr Jahrgang. 163
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