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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1900
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- 12.02.1900
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- Deutsch
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1208 Nichtamtlicher Teil. SL, 12. Februar I960. Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum rrstenmale angekündigt lind Alexander Tunckcr in Berlin. Nr. 32 S. 1115 16. u. 17. iLÜrdunäertg. 1 ^ 50 c). H. Haeffel, Verla« in Leipzig. 1222 G. Hirth's Kunstverlag in München. 1222 llirtde d'orwsnsoüatr 1900, llokt II. Ludwig Hofstctler, Verlag in Hall« a» S. 1218 M. L H. Marcus in Breslau. 1222 Jmmerwahr, das Recht der Handlungsagentcn. 4 Paul Paretz in Berlin. 1223 26 ^ gab. 28 .äi. >8 Schumacher, Viehhandel und Viehprozeß. 3. Aust. 2 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 1221 Hunt, tds liumun Intorest. (1. kl. vol. 3409.) 1 ^ 60 c). C. F. Tiefendach in Leipzig. 1221 Otto Wigand in Leipzig. 1222 Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes betreffend Äenderungen und Ergänzungen -es Strafgesetzbuches. A 184. Unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen. Zweite Beratung im Reichstag, 141. Sitzung am 6. Februar 1900. Stenographischer Bericht. Vizepräsident vr. von Frege-Weltzien: Ich eröffne die Diskussion über H 184.*) Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Ab geordnete Roeren. Roeren, Abgeordneter. Herr Präsident, ich möchte bitten, die einzelnen Ziffern dieses Paragraphen getrennt zur Dis kussion zu stellen, weil auch zu den einzelnen Nummern ver schiedene Anträge vorliegen. Vizepräsident vr. von Frege-Weltzien: Ich stelle also, wenn niemand widerspricht, — die einzelnen Nummern ge trennt zur Diskussion. Zunächst den Absatz 1 Nr. 1, mit dem Antrag des Herrn Abgeordneten Beckh <Coburg) aus Nr. 536 der Drucksachen zu 4. Der Herr Referent verzichtet. Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Müller (Meiningen). *) Der geänderte H 184 des Strafgesetzbuches lautet in der Fassung der Kommission des Reichstags: -Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen seilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt oder anpreist: 2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter achtzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, auS- stellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist; 4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizusühren. Neben der Gefängnisstrafe kann aus Verlust der bürger lichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.» Dieser Wortlaut stimmt im großen und ganzen mit der Re gierungsvorlage überein. Nur steht in der Regierungsvorlage in Nr. 2 statt achtzehn Jahren -sechzehn Jahren». Der zur Zeit noch geltende Wortlaut des Paragraphen im alten Gesetz ist folgender: Z 184. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, oder an vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, wir haben zu dem tz 184 zwei Amendements gestellt, und zwar eines zunächst zur Ziffer 1. Wir wollen nämlich die Worte »vorrätig hält» gestrichen haben, da nach unserer Ueberzeugung dieser Beisatz vollständig überflüssig ist. Es steht nämlich in Ziffer 1 bereits, daß derjenige, welcher unsittliche Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feil hält, bestraft wird. Nach der Judikatur des Reichsgerichts — ich verweise vor allem auf eine Entscheidung in Band XI Seite 242 — unterliegt es keinem Zweifel, daß das An bieten und Bereithalten zum Verkauf bereits ein Feilhallen ist. Es ist dort ausgesprochen, daß das bloße Vorhandensein der Ware in einem allgemein zugänglichen, zum Verkauf bestimmten Lokal bereits ein Feilhalten ist. Nach dieser Entscheidung des Reichsgerichts ist der Ausdruck »vorrätig hält« vollkommen überflüssig. (Sehr richtig! links.) Wollen Sie aber die Worte »vorrätig hält- stehen lassen, so müßte man annehmen, daß Sie sine ganz besondere Ab sicht mit diesen Worten haben, — und, meine Herren, sowohl aus dem Kommissionsbericht wie den Motiven ergiebt sich, daß Sie eine gewisse Absicht damit haben. Sie wollen damit vor allem den deutschen Kommissions- und Sortimentsbuch handel in erheblicher Weise bedrohen. Das erscheint uns gefährlich. Wir wollen eine derartige Gefahr für den deutschen Kommissions- und Sortimentsbuchhandel nicht herauf beschwören. Was würde die Folge dieser bekämpften Fassung sein? Es kann der Sortimenter oder Kommissionär, wenn er ein großes Geschäft besitzt und viele Werke vorrätig hält, unmöglich wissen, welchen Inhalt die betreffenden Schriften haben. (Sehr richtig! links.) Nun wird freilich erwidert werden: eine Bestrafung kann nicht eintreten, wenn der Betreffende nicht weiß, daß der Inhalt der Schrift ein unsittlicher ist. Das wäre ganz schön und gut, wenn nicht die Lehren des äolus svontualis mit den Gefahren, wie sie der Herr Staatssekretär vr. Nieberding erst vor einigen Tagen ausgesührt hat, vorhanden wären. Meine Herren, beim äolus «rentualis genügt es vollständig, daß der Jnkulpat nur die Möglichkeit in Berücksichtigung zieht, daß hier eine unzüchtige Schrift, ein unzüchtiger Inhalt vorhanden sei. Es läßt sich nun gar nicht leugnen, meine Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher aus Gerichts verhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlich keit die Oeffentlichkeit ausgeschloffen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen.
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