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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1912
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- Deutsch
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8114 Börsenblatt I. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. Hf 154, 5. Juli 1812. legers stattfinden darf; ob bei der Übertragung der Rechte des Verlegers ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zu stimmung seitens des Verfassers vorliegt (K 28) - das sind so die hauptsächlichen Fragen, die zu Streitigkeiten im Verlags verhältnisse führen, und gerade für diese hat das Gesetz keine Regelung, nicht einmal eine Orientierung; - Umstände des Falles, Verkehrssitte, Auslegung ist da alles. Die Richtlinie hierfür kann demnach schlechterdings nur eine wirtschaftliche sein; es handelt sich, kurz gesagt, darum, wer in dem einzelnen Verlagsverhältnisse der Gebende und wer der Nehmende ist. Es ist höchst interessant, zu sehen, wie Machtverhältnisse hier den Ausschlag geben, wie wirtschaftlich Dynamisches auch rechtlich von Wichtigkeit wird, wie das Gesetz in vielen Fällen hier ein fach vor der stärkeren Partei weicht und von einem Schutze des Schwachen <was durchaus nicht immer der Verfasser ist!) keine Rede ist. Bietet der Anfänger ein Werk an (und mag es sich als noch so tüchtige Arbeit darstellen), so wird, falls nichts über das Honorar ausgemacht war, hundert gegen eins aus- zulegen sein, daß er preeario gekommen ist und nichts zu fordern habe. Hat der Verleger aber einen Mann aufge fordert — und das tut er nur, wenn er von dem Betreffenden eine besondere Leistung erwartet —, dann ist im Zweifel Überlassung nur gegen Vergütung anzunehmen. Hat die Autorität XU ein Werk geschrieben, so versteht es sich von selbst, daß ihr — um sie gut zu stimmen — in jeder Weise entgegen« gekommen wird, und Titel, Vorwort und Inhalt, leere Seiten und angefangene Seiten voll honoriert werden; und daraus hat sich für den anständigen Verleger allerdings eine Ver kehrssitte dergestalt entwickelt, daß er dem unbekannten Autor die gleiche Gunst gewährt, während es mir freilich durchaus nicht sicher ist, ob nicht manche Sachverständige diesen Usus einem Anfänger gegenüber bestreiten könnten. Weiler: wenn Jhering, von dem es bekannt ist, daß er erst in der Druckkorrek tur seine Arbeiten fertig zu machen Pflegte, Korrekturen vor nahm, über denen dem Verleger und dem Drucker die Haare zu Berge standen, so fiel cs dem Verleger gewiß nicht ein, die Kosten für diese »das üblicheMaß übersteigenden Änderungen« (Z 12 VG.) dem berühmten Verfasser auszubürden, und der Sachverständige, hierüber befragt, könnte daraus sehr Wohl eine Verkehrssitte konstruieren, daß hervorragenden Autoren gegenüber von der Geltendmachung dieses Fakultativrechts Abstand genommen wird, was weiter dazu sichren kann, ganz allgemein — auch anderen gegenüber - das »übliche Matz von Änderungen« sehr weit auzudehnen! Die Umstände des Falles setzen sich natürlich aus recht vielen Tatsachen und Erwägungen zusammen. Ob die Über lassung eines Werkes nur gegen Vergütung zu erwarten war, ergibt sich u. a. aus der Gattung des Werkes, Absatzfähigkeit, Präzedenzfällen, Gepflogenheit des Verlags, Beruf des Ver fassers, Form des Angebots. Es ist reine Auslegungsfrage. Ebenso ist die Höhe der Vergütung, die im Zweifel »in ange messener Höhe« in Geld zu zahlen ist, durch Auslegung nach der Vcrkehrssitte zu bestimmen, also nach Absatzfähigkeit des Buches, Präzedenzfällen, Höhe der Auflage, Umfang, Her stellungskosten des Werkes und dergleichen mehr. Bei der sehr verschieden zu beantwortenden Frage, ob ein Aufsatz einer Zeitschrift oder Zeitung zu ausschließ lichem Rechte (K 42) übertragen ist, kommt es ebenfalls auf einen ganzen Komplex von Umständen an. Für ein aus schließliches Recht sprechen: hohes Honorar, gute Verbreitung der Zeitschrift, besondere Bedeutung des Blattes. In einem führende» wissenschaftlichen Organ z. B., wo ein Beitrag fast für alle Zeiten und sür alle Länder seine Stätte gefunden hat, weithin sichtbar geworden und beachtet worden ist, spricht alles für die Ausschließlichkeit, so daß eine Wiederverwendung nicht allein in der gesetzlichen Wartezeit von 1 bis 2 Jahren untersagt ist, sondern auch darüber hinaus eine Wiederver wendung durch den Verfasser in einer andern Zeitschrift ganz unllblich sein würde . . . falls nicht neue Forschungen den unter Benutzung des alten Aufsatzes entstehenden neuen zu »einer eigentümlichen Schöpfung« gestalten oder die Ausnahme in eine Sammlung von Aufsätzen des Verfassers in Betracht kommt. Obskure Blätter, Journale von ganz lokaler Bedeutung und geringer Verbreitung, demgemäß auch mit niedrigen Honorarsätzen, werden dagegen keinen Anspruch daraus machen können, die ihnen gelieferten Aufsätze zu ausschließlichem Rechte zu erhallen, sie würden also die sofortige anderweitige Wiederverwendung durch den Verfasser nicht untersagen kön nen. Leistung und Gegenleistung würde da in ausfälligem Mißverhältnisse zueinander stehen. Hinzu kommt auch dabei die Frage der Aktualität des Beitrags, die Absatzfähigkeit im Vergleich zur Vergütung u. a. m. Bei großen, gut honorieren den Zeitungen wird man auch ausschließliche Verlagsrechts übertragung bei Originalartikeln anzunehmen haben. Re- ferate und Ausarbeitungen geringen Umfangs werden dagegen wieder leichter zu werten sein, als größere selbständige Arbeiten. Im Hinblick auf die Unsicherheit dieser Rechts verhältnisse begegnet man jetzt häufiger schon Abmachungen darüber, wann der Verfasser seinen Zeitungs- oder Zeit schristenaufsatz nach dem ersten Erscheinen wieder anderweitig verwenden darf. Diese Entscheidung hat aber nicht allein Bedeutung sür die Frage, wann der Verfasser selbst seine Arbeit anderweitig wieder verwenden darf, sondern auch für die Frage, wem bei etwa widerrechtlich geschehenem Nachdrucke durch einen Dritten die Entschädigung gebührt. Besteht eine ausschließliche Über tragung des Verlagsrechts, so partizipiert der Verleger an dem aus der Verfolgung des Nachdrucks zu erzielenden Erlös - andernfalls nicht. Das gleiche wird bei Übersetzung und bei dem Verkaufe von Sonderabdrucken gellen. Über das Prinzip, das in solchen Fällen zur Geltung zu kommen hat, wird in dem dritten und letzten dieser Aufsätze noch die Rede sein. Ebenso schwierig ist die Frage zu beantworten, ob der Zeitungsverleger darauf Anspruch machen kann, daß ihm allein ein Aufsatz zugeht, also daß der gleiche Beitrag nicht gleich zeitig in andern Blättern erscheint. Im Gesetze steht, daß der Verfasser einen Zeitungsartikel »alsbald nach Erscheinen« in andern Zeitungen abdrucken lassen darf (K 42). Danach könnte gegen die gleichzeitige Überlassung nichts eingewendet werden, wenn der Beitrag in dem einen Blatte morgens, in dem andern abends erschiene. Diese Bestimmung ist, wie man hiernach schon sieht, ohne Kenntnis der Praktischen Verhältnisse gefaßt. Im Zeitungsbetriebe handelt es sich im wesentlichen um aktuelle Aussätze, die nicht warten können, ob der Aussatz erst erschienen ist, um ihn einem weiteren Kreise bckanntzu- geben. Da hat sich nun, soweit ich das übersehe, die Verkehrs sitte etwa folgendermaßen ausgebildet: Kleinere Nachrichten tatsächlichen -Inhalts, deren Nach druck ja jedermann gestattet ist, kann natürlich auch der Ver fasser selber »Nachdrucken«. Er darf dergleichen also zweifel los gleichzeitig an mehrere Zeitungen senden. Größere Auf sätze von originalem Gepräge hat man sich gewöhnt, nicht gleichzeitig mehreren Zeitungen zu übergeben, sondern hier nach dem Grundsätze des K 42, letzter Satz, zu verfahren. Dazwischen stehen die mittelgroßen Beiträge, kleine seuilletonislische oder politische Artikel, Entrefilets, aktuelle Sachen. Hier kann der Verfasser wirtschaftlich nicht auf seine Rechnung kommen, wenn er den oftmals mit besonderem Zeit- und Arbeitsauswand hergestellten, zur Zeit wichtigen Bericht oder Artikel grundsätzlich nur einem einzigen Blatte schicken wollte (es sei denn, daß er zu einem großen Blatt in festen;
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