Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19120708
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191207081
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19120708
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1912
- Monat1912-07
- Tag1912-07-08
- Monat1912-07
- Jahr1912
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ IS6, 8. Juli 1912. Nichtamtlicher Teil. «SrsmblaU k. d. Dtschn. vuchliand-l. 81 ss ausgemacht werden, daß Werke zu 3 Frcs. SV Cts. erst nach 5 Jahren in billigen Kollektionen veröffentlicht werden dürfen. Sicherlich können die Autoren nur dabei gewinnen, wenn sie Hand in Hand mit den Verlegern die Auswüchse beschneiden, die beiden Teilen schädlich sind. Seit Jahren fügt die »Illustration« jeder ihrer Num mern eine Beilage bei, die ein vollständiges Theaterstück ent hält und dazu die Reproduktionen von einzelnen Szenen nach photographischen Aufnahmen bringt. Späterhin hat auch »I-s Llomls Illuströ«, ein Konkurrenzunternehmen der »Il lustration«, die gleiche Beilage eingeführt, und seit einigen Monaten bringt die täglich erscheinende »domoollia« in jeder Montagsnummer ebenfalls ein vollständiges Theaterstück. Selbstverständlich haben diese Ausgaben den Verkauf des Stückes in Buchform zu 3 Frcs. 50 Cts. schwierig gemacht, so daß nur noch diejenigen Bühnenwerke in 3 Frcs. 50 Cts.-Aus gaben erscheinen können, bei denen von vornherein glänzende Aussichten vorhanden sind. Infolgedessen macht das Theater stück in Buchform die gleiche Krisis durch, wie der Roman zu 3 Frcs. SV Cts., dem durch die Sammlungen zu 95 Cts. tief gehende Schädigungen zugefügt wurden. Das französische Publikum hat die Gewohnheit ange nommen, seine Bücher mit dem broschierten Umschlag binden zu lassen. In der Hauptsache wird der Umschlag an seiner früheren Stelle gelassen, hin und wieder wird er jedoch am Schlüsse des Buches eingebunden. Dieser Brauch datiert seit jenem Tage, an dem ein findiger Antiquar die Losung ausgab, daß eine Erstausgabe oder irgend ein seltenes Buch, auch in gebundenem Zustande, nur dann Wert be hält, wenn der Originalumschlag vorhanden ist. Diesem Umstand ist es zu verdanken, daß man Originalausgaben von Balzacs Werken ohne Umschlag schon für 30 Frcs. erstehen kann, während für Exemplare mit Originalumschlag zwischen 200 und 300 Frcs. gezahlt werden. Im »6ourior üu lüvrs« vom Mai erschien ein bemerkens- werterArtikel über den Buchhandel inGriechenlano undFrank reich, in dem ausgeführt wird, daß der Buch handel in Griechenland ständig an Ausdehnung zunimmt, daß aber der französische Buchhandel als Importeur allmählich ins Hintertreffen gerät. Es wird dann weiter auf die Schwie rigkeiten aufmerksam gemacht, die dem griechischen Buchhändler entstehen, der sich über die Neuerscheinungen im französischen Buchhandel unterrichten will, während die Konkurrenz (Wohl der deutsche und österreichische Verlagsbuchhandel) dadurch bemerkenswerte Erfolge erzielte, daß sie ihrer Kundschaft vor züglich bearbeitete Kataloge und Prospekte zur Verfügung stellt. Die französischen Verleger fordern die Regelung einer jeden Faktur nach Erhalt der Sendung, während die Kon kurrenz den Sortimentern alle möglichen Erleichterungen zu gesteht, wie z. B. die, ihre Konten alle Jahre zu regeln. (Dabei ist zu bemerken, daß die großen französischen Firmen die Re gulierung der festen Sendungen alle Vierteljahr und die Ab rechnung über das Kommissionsgut durch Remission und Zah lung gewöhnlich alle Halbjahr verlangen.) Trotz allem be hauptet der französische Verlagsbuchhandel noch die erste Stelle in der Einfuhr rein literarischer Werke, während er auf dem Gebiete der Jurisprudenz, Medizin und sonstiger technischer oder militärischer Literatur an Einfluß verloren hat. Im all gemeinen verkaufen sich die Werke in Griechenland zum Origi nalpreis, da nur die Expeditions- oder Postspesen in Betracht kommen und den Sortimentern — nach Meinung des Ver fassers des Artikels — darum noch ein genügender Gewinn verbleibt. Paris. Johannes Greßmann. Kleine Mitteilungen. Über die einheitliche Schreibweise von Ortsnamen sowie über die Beilegung neuer Namen sür Gemeinden läßt sich der zu den Grundsätzen sür die Benachrichtigung der Landesaufnahme über topographische Veränderungen ergangene preußische Ministerial- erlaß in de» Erläuterungen in folgender bemertenswerter Weise aus: Die öffentliche Ordnung gebietet, daß im amtlichen Verkehr sür jeden Ort nur eine allgemein maßgebende Bezeichnung oder Schreibweise besteht. Sind verschiedene Schreibweisen bei den einzelnen Behörden im Gebrauch, so wird die Benennung des Ortes durch landespolizeiliche Festsetzung einheitlich zu regeln sein. Dieser sestgesetzte Name ist, nachdem er durch das Regierungs amtsblatt veröffentlicht ist, sür alle Behörden ohne Ausnahme maßgebend. Es wird daraus ausmerksam gemacht, daß die Bei legung neuer und die Änderung bestehender Namen sür Städte, Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke nur durch Aller höchste Order geschehen kann. Handelt es sich jedoch nicht um ganze Ortschaften, sondern um einzelne Grundstücke, Ansied lungen oder Ausbauten ohne kommunale Selbständigkeit, so ist der Regierungspräsident zuständig. Die Feststellung der Schreib weise geschieht im Zweifelssalle durch die Landespolizeibehörde nach vorheriger Einholung der Zustimmung des Ministers des Innern. Der 2. Allrussischs Kongreß der Buchhändler und Ver leger findet vom 10.—18. Juli alten Stils in Moskau statt. Die Vorarbeiten sind in vollem Gange. »Das Tagebuch des Kongresses, beginnt schon nächstens zu erscheinen, und wird alle sür den Kongreß bestimmten Berichte und Referate enthalten. Als letzter Termin der Vorlage von Berichten ist der 25. Juni (8. Julis bestimmt. Die wichtigsten Fragen, die dem Kongreß zur Beratung vorgelegt werden follen, sind die über die Einführung der allgemeinen Registrierung der Buchhändler und Verleger in Rußland. (Daraus sieht man, daß eine solche Registrierung dort bisher nicht bestand oder doch nicht überall durchgeführt war.) Ferner soll verhandelt werden über die Schaffung korporativer Buchhändlerkongresse, über die speziellen Bedürfnisse des Provinzial buchhandels, über die Lage des Buchhandels im Zusammenhang mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen usw. Vorsitzender des Organisationsbureaus ist der Verlagsbuchhändfer A. A. Karzew in Moskau, Mochowaja 20. Mit dem Buchhändlerkongreß wird in Moskau zugleich eine Bücheiausstellung der Hauptpresseverwaltung und vieler Verleger verbunden sein, wobei auch gestattet sein wird, die ausgestellten Bücher zu verkaufen. Der Ausstellungsraum wird mit IS Rubel für die QuadrapSashen ( — 4,55 gm), sei es Boden- oder Wand raum, berechnet werden, wobei jedoch, falls die Ausstellung einen größeren Umsang annehmen sollte, eine Preisermäßigung sür möglich gehalten wird. k. Ein Student wegen Bücherdiebstahls verurteilt. — Der Student der Philosophie P. Merchel, der aus der Universitäts bibliothek in Halle und in Posen 27 Bücher im Gesamtwerte von 900 entwendet und veräußert hatte, wurde zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Vom Reichsgericht. Nachdruck verboten. — Wegen uner laubten Nachdrucks ist am 22. März vom Landgericht Düsseldorf der Buchhändler L. R. in M.-Gladbach zu 100 Geldstrafe verurteilt worden. Ein früheres sreisprechendes Urteil war auf Revision des Nebenklägers vom Reichsgerichte ausgehoben worden. Der Nebenkläger H. R. hat im Jahre 1909 der Gladbacher Firma das Verlagsrecht seines Buches »Wie, wo, wie?« übertragen. Dieses Merkchen enthält ein Verzeichnis der deutschen Postorte, von denen diejenigen, die zugleich eine Eisenbahnstation, ein Gericht und eine Reichsbankfiliale haben, durch einen Vorgesetzten dicken Punkt gekennzeichnet sind. Später ließ die Firma u. L Co. bei dem Angeklagten eine Reklameschrist drucken, die ebenfalls die Postorte enthielt. Der Angeklagte hat nun die Kennzeichnung der Orte unter Benutzung des H. R schen Buches in ähnlicher Weise wie in diesem vornehmen lassen. Das Gericht hat in der R.'schen Zusammenstellung eine geistige Tätigkeit erblickt, der die Schutz. icos«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder