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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1912
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- Deutsch
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also die Herstellung solcher Platten, Bänder usw. als eine nur vom Autor zu autorisierende Ausgabe. Der Autor verfügt somit in Dänemark frei über die Benutzung aller seiner lite rarischen und musikalischen Werke zum Zwecke der mechani schen Wiedergabe für das Gehör. Reu ist das Recht der Übertragung von Werken auf lebende Bilder. Wie aus den Parlamentarischen Beratungen hervorgeht, ist darunter die Wiedergabe von Geisteswerken durch Darsteller zu verstehen, deren Darstellung dann kinemato- graphisch für das sogenannte »Biographtheater« ausgenom men wird. Der Autor oder seine Rechtsnachfolger können also darüber Wachen, das; das Werk seinem ganzen Gehalte nach mittelst lebender Bilder szenisch verwertet und dann nach Fixierung dieser szenischen Verwertung weiten Kreisen zugänglich gemacht wird. Deshalb wird als Ergänzung zu dem in Z 1 anerkannten kinematographischen Aufführungs recht (Opforelse) in Z 18 noch ein Recht zu den andern Teil- rechten hinzugefügt, dasjenige der öffentlichen Vorführung (Fremsorelse), wobei man Wohl nach deutschem Beispiel an die Vorführung mittelst optischer und mechanischer Einrichtungen zu denken hat. Bemerkt sei noch, datz das ausschließliche Recht zur mündlichen Wiedergabe (Vortrag, Vorlesung, aber nicht dra matische Vorstellung) nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Verfasser sich dasselbe auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes vorbehallen hat. Schutzdauer. Die Hauptschutzfrjst beträgt, wie in Norwegen und Schweden, 50 Jahre nach dem Tode des Autors, d. h. es wurde in Dänemark die bisherige Schutzdauer beibehalten und zugleich die einheitliche, von der Berner Kon- veniion als Norm angenommene Frist damit bestätigt. Gegen diese Lösung erhob sich eine hartnäckige Gegnerschaft, indem besonders von den sozialistischen Abgeordneten eine Herab setzung der Schutzfrist auf 30 Jahre post mortsm nuotoris verlangt wurde. Dabei wurde namentlich auf das Beispiel Deutschlands hingewiesen, wo auch die Anstrengungen zur Er zielung einer Verlängerung der Schutzfrist gescheitert seien. Während die Minorität sofort dem Beispiele Deutschlands folgen wollte, befürwortete die Mehrheit ein gemeinsames Vorgehen mit andern Staaten, und die Regierung mußte ver sprechen, vor allem mit den beiden übrigen skandinavischen Ländern in Verhandlungen wegen einer gemeinsamen Ver kürzung der Schutzdauer und Annahme der deutschen Vor schrift zu treten. Ein besonderer Strauß wurde ausgesuchten mit Bezug auf die Schutzdauer der Bearbeitungen. Eine größere An zahl Abgeordneter verlangte für dieselben zuerst nur eine Schutzdauer von 15 Jahren. Offenbar verwechselte man das Recht zur Bearbeitung und das Recht an der Bearbeitung, denn es ist klar, daß, soll das Vervielsältigungs-, Übersetzung?- und Adaptationsrecht des Autors nicht illusorisch werden, eine Bearbeitung wenigstens so lange geschützt sein mutz, wie das Originalwerk; sonst würde ja durch die kurzfristige Ermöglichung der freien Wiedergabe jeder Übersetzung und Bearbeitung das Oberaufsichtsrecht des Ori ginalautors dahinfallcn. Es hätte gar keinen Sinn und wäre im höchsten Grade widerspruchsvoll gewesen, einem Autor, z. B. einem Verbandsautor ein ausschließliches übersetzungs recht für die ganze Schutzdauer einzuräumen, sofern er inner halb 10 Jahren eine dänische Übersetzung erscheinen ließe, und dann diese dänische Übersetzung schon 15 Jahre nach ihrem Erscheinen jedermann preiszugeben. Dieser Vorschlag einer verkürzten Frist für Bearbeitungen drang glücklicherweise nicht durch, sondern wurde durch das Folkething mit 52 gegen 15 Stimmen abgewiesen. Entlehnungen. Ncugeordnet und bedeutend er-! weitert wurden die sogenannten erlaubten Entlehnungen. Die! Regierung hatte vorgeschlagen, den Schutz der Zeitungen und Zeitschriften gleich zu gestalten wie in der revidierten Berner Konvention von 1908, also den Zeitschrifteninhalt gänzlich zu schützen, den Zeitungsinhalt aber, außer bei Anbringung des ausdrücklichen Vorbehalts auf den betreffenden Artikeln, für den Abdruck in Zeitungen sretzugeben und die bloßen Zei tungsmitteilungen, d. h. Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten, vom Schutze auszuschlietzen. Allein diese Reform erregte das Mißfallen der dänischen Probinzpresse, und so wurde schließlich die Bestimmung, die schon im Gesetz von 1904 stand, beibehalten. Danach sind Feuilletonromane und No vellen voll geschützt, die Zeitungs- und Zeitschriftenartikel aber nur dann, wenn sie einen besonder» Vermerk tragen. Immer hin ist es auf diese Weise möglich, auch Artikel politischen In halts, die nach der alten Berner Konvention von 1880 nebst Zusatzabkommen gänzlich sreigegeben sind, durch einen Vor behalt zu schützen. Der weitergehende Landesschutz kann schon jetzt auch von Verbandsautoren angerufen werden. Da aber Dänemark den vollen Zeitschriftenschutz nicht angenommen hat, so wird das Königreich bei der Ratifikation der revi dierten Berner Übereinkunft einen Vorbehalt hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Artikels 7 in der durch das Pariser Zusatzabkommen aufgestellten Form machen müssen. Die Entlehnungsbefugnisse erstrecken sich auch auf Auf nahme von kleineren Gedichten oder Stücken in ein größeres selbständiges Werk, sodann in Lese-, Schul- und Kultusbllcher; in diesem zweiten Fall ist die Aufnahme aber erst nach einer Schonsrist von zwei Jahren nach erstmaligem Erscheinen des Originals erlaubt. Infolge der dänischen Unterrichtsreform ergab sich auch das Bedürfnis, die Schüler mit einer Auslese aus fremdsprachigen Werken oder einer Auswahl solcher Werke bekanntzumachen; andererseits wollte man aber auch nicht dem mit den sogenannten Anthologien getriebenen Miß brauch zu Spekulationszwecken Vorschub leisten; so verlangt denn das neue Gesetz, datz diese Entlehnungen mit Anmerkungen oder Verweisungen auf solche Anmerkungen zu versehen seien, welche sie als zum Schulgebrauch bestimmt erscheinen lassen, und datz auch hier die Sperrfrist von zwei Jahren innege halten werde. Kleinere Gedichte können als Text für musi kalische Kompositionen nicht benutzt werden, wenn der Berech tigte eine solche Benutzung ausdrücklich verboten hat; dagegen ist ihr Abdruck auf Konzertprogrammen, sowie ihre Benutzung zur musikalischen Aufführung ohne weiteres frei. Solche Ge dichte und Aufsätze dürfen nach der zweijährigen Schonsrist auch zur Erläuterung eines künstlerischen Jllustrationswerkes verwendet werden. Hinwiederum ist es gestattet, Wieder gaben einzelner Kunstwerke in kritische, allgemein belehrende und kunsthistorische Arbeiten oder in allgemeine Zeitungs berichte zur Textillustration aufzunehmen. Die Quellenangabe hat jeweils in deutlicher Form zu erfolgen. Selbstverständlich handelt es sich stets nur um die Heranziehung schon herausgegebener Werke. Eine große Konzession wurde auch dem populären Mufikbc- trieb dadurch gemacht, datz die (nichtdramatisch gestaltete) Auf führung von Tänzen und kleineren Stücken aus Kompositionen sowie — unter Bewahrung der zweijährigen Sperrfrist — von Liedern freigegeben ist, ebenso wie die undramatische Aufführung von Werken der Tonkunst, wenn entweder die Zu hörer unentgeltlich zugelassen werden und die Aufführung überhaupt nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, oder wenn die Ein nahme ausschließlich zu wohltätigen Zwecken bestimmt ist und die Mitwirkenden für ihre Mitwirkung keine Vergütung er halten. In der gleichen Jdeenfolge ist noch auf die von vielen Beteiligten lebhaft geforderte Bestimmung aufmerksam zu machen, wonach in keinem Falle Abbildungen von Plätzen S88»
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