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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1925
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- 1925-03-17
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- 17.03.1925
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Die neuen Steuergesetz-Entwürfe. Von Or. Kurt Runge. Nachdem der Gedanke der Steuerreform bereits seit etwa Jahresfrist die Gemüter bewegt, hat sich die Reichsregicrung end lich entschlossen, den gesetzgebenden Körperschaften eine Anzahl tzesetzentwürse vorzulegen, die eine neue Ära der Steuergesetz gebung einleiten und im Gegensatz zu der bisherigen Berordnuugs- »virtschaft für die »relative Ewigkeit-, wie es der Staatssekretär Popitz, der spiriluo rector im Rcichsfinanzministcrium vor sichtig ausgedrückt hat, Bestand haben sollen. Angesichts dieser Tatsache kann man über die Tragweite der neuen Gesetze nicht tm unklaren sein, und es erscheint daher als eine selbstverständ liche Voraussetzung, daß alle Interessenten, insbesondere die in erster Linie betroffenen Kreise von Handel und Industrie, Ge legenheit haben, sich eingehend mit den vorgclegten Entwürfen stn befassen und jede Bestimmung ans ihre Auswirkung hin zu prüfen. Hier hat das Reichsfinanzministerium den grundlegen den Fehler begangen, daß es den Spitzenverbäudcu kaum zwei Wochen zur Stellungnahme Zeit gelassen hat. Da die Verhand- Ilungcn im Reichswirtschaftsrat, dem doch von den Interessenten das Material an die Hand gegeben werden soll, schon begonnen haben, dürfte doch, nachdem die Wirtschaft viel zu lange auf die Sorlage der Entwürfe hat warten müssen, zu erwägen sein, ob pine derartige Überstürzung jetzt am Platze ist und cs nicht prak tischer wäre, nur die augenblicklich brennendsten Wrobleme, nämlich die Frage der Überleitung, h. der E i n k o m m e n st e u e r z a h l u n g e n für 1924 lund Vorauszahlungen für 19 2 5 sowie des vor- Iläufigcn Finanzausgleichs zwischen Reich, 4L ändern und Gemeinden zu regeln. Zum mindesten »müßte den wirtschaftlichen Interessenvertretungen noch ein Zeit- Iraum von 2—3 Monaten gewährt werden, che die Beratungen lim Reichstag stattfinden, da es dann erfahrungsgemäß für eine lintensivc Einwirkung regelmäßig zu spät ist. Betrachtet man nun die vorliegenden Gesetzentwürfe im ein zelnen, so wird man zunächst als erfreulichen Eindruck buchen Imlisscn, daß endlich mit dem durch die Notverordnungen ver- lursachten Eingriff in die Substanz ein Ende gemacht und die Be- Istcuerung wieder ans die Erfassung des Ertrages zurück- Igesührt wird. Bei den bescheidenen Anforderungen, die sich die ^Wirtschaft an die Steuergesetzgebung zu stellen gewöhnt hat, er scheint dies als ein Lichtblick, der mit vielen zweifellos vorhau- Idencn Unzulänglichkeiten im einzelnen auszusöhnen geeignet ist. iWie verderblich psychologisch die vergangene Steuergesetzgebung Igcwirkt hat, zeigt die Tatsache, daß schon der Wille der Ver- Isasser der neuen Entwürfe, der Wirtschaft wieder Luft zum Leben Izu gönnen, einen Sturm der Entrüstung bei den Gewerkschaften Ihervorgerusen hat. Zweiscllos wird es heftige politische Kämpfe I kosten, um endlich auch in der Steuergesetzgebung der Vernunft Iznm Siege zu verhelfen, und die Wirtschaft muß daher alles daran Isetzen, ihre Interessen zu wahren, da es anderenfalls für geraume iZeit zu spät sein dürste. Grundlage der kommenden Dinge im Bereich des Steuer- I rechts bildet der Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. Dazu wird allerdings zu nächst eine eingehende Prüfung des notwendigen Bedarfes er forderlich sein, denn namentlich die Gemeinden haben es bisher an der wünschenswerten Sparsamkeit in ihrem Ausgabcnctat fehlen lassen, ganz abgesehen davon, daß allgemein eine Über spannung des öffentlichen Ansgabenkreises zu verzeichnen ist. Wenn die Regierung nun jetzt einen Entwurf für den Finanz ausgleich vorlcgt, der den Ländern und Gemeinden Zuschläge unbegrenzter Höhe zur Einkommen- und Körper- ! schaftssteuer zubilligt, so ist damit bereits das Urteil über diesen Entwurf gesprochen. Praktisch bedeutet dies, daß die Höhe der Einkommensteuerbelastung, die !m Einkommensteuerentwurf ent sprechend finanzwisscnschaftlichen Grundsätzen mit einem Drittel des Einkommens begrenzt ist, vollkommen unübersehbar wird und von einer gleichmäßigen steuerlichen Belastung in den verschie denen Teilen des Reiches keine Rede mehr sein kann. Wenn sich schon das Reich nicht stark genug fühlt, um dem Ansturm der Län der und Gemeinden zu trotzen, so sollte es die Zuwendungen wenigstens nicht aus der Tasche von Handel und Industrie, son dern aus seiner eigenen Tasche bestreiten, indem es bestimmt, daß die Einkommensteuer sich entsprechend ermäßigt, soweit von den Ländern und Gemeinden ein bestimmter Maximalzuschlag über schritten wird. Da es lediglich Aufgabe dieses Aufsatzes ist, die grundsätzlichen Gesichtspunkte, die bei einer Betrachtung der neuen Steuergesetzentwürfe auftauchen, zur Sprache zu bringen, auf Einzelheiten aber zu verzichten, die den besonderen Steuerrund schreiben der Geschäftsstelle des Börscnvcreins Vorbehalten bleiben müssen, genügt es, auf das Hauptbedenken gegen den Entwurf des Finanzausgleichsgesetzes in der vorliegenden Form hinzu- wcisen. Das größte Interesse findet augenblicklich der Entwurf eines Slcucrüberleitungsgesetzes, das die Frage der Ein korn mcnsteuerzahlungen für 1924 und der Vorauszahlungen für 1925 regeln soll. Bekanntlich sind die Einkommen- und Körper schaftssteuer-Vorauszahlungen im vergangenen Jahre hauptsäch lich auf Grund des Umsatzes ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst geleistet worden. Dies hat zu einer uner träglichen Erfassung der Substanz und einer völlig ungleich mäßigen steuerlichen Behandlung der Pflichtigen geführt, wobei die Ungleichheiten noch durch die verschiedene Gestaltung der für die einzelnen Gewerbe maßgebenden Sätze gefördert worden sind. Von den wenigen Gewerbczweigen abgesehen, die infolge Zugrundelegung eines besonders niedrigen Satzes bei diesem Ver fahren vorteilhaft gcsahren sind, sordcrt die Wirtschaft eine regu läre Veranlagung des im Jahre 1924 erzielten Einkommens. Das Reichsfinanzministcrium hat sich diesem Wunsche nicht verschließen können, obwohl es noch vor nicht allzu langer Zeit auf dem Standpunkt stand, daß Rückzahlungen von 1924 zuviel gezahlten Beträgen nicht erfolgen sollten. Der Entwurs sieht für die Be triebe, deren Geschäftsjahr 1923/24 nach dem 14. November 1924 endet oder mit dem Kalenderjahr 1924 zusammenfällt, folgende Regelung vor: Grundsätzlich gilt die Einkommenstcuerschuld 1924 durch die geleisteten Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen als abgegolten. Wenn jedoch die Besonderheit der wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen seine steuerliche Lei stungsfähigkeit gegenüber der allgemeinen Lage der übrigen Steuerpflichtigen wesentlich beeinflußt hat, können sowohl Rück zahlungen wie Nachzahlungen erfolgen. Ohne auf die Einzel heiten, die in den Tageszeitungen ausführlich wiedergcgeben wor den sind, näher einzugehen, ist grundsätzlich zu sagen, daß das Systcm der Rückzahlungs- und Nachzahluugsmöglichkeltcn ein seitig zugunsten der letzteren, also pro kisco ausgestaltet ist. Nicht weniger als vier Maßstäbe sieht der Entwurf vor, an denen die geleisteten Vorauszahlungen gemessen werden und bei deren Über schreitung Nachzahlungen zu leisten sind. Einmal wird ausge gangen von dem in der Handelsbilanz sür das Rechnungsjahr 1924 ausgewiesenen Gewinn. Weiterhin soll der verfehlte Ver such gemacht werden, aus zwei Vermögensbilanzen, nämlich zum 31. Dezember 1923 und 31. Dezember 1924 eine Erfolgsbilanz zu errechnen und den sich etwa ergebenden Vermögenszuwachs zuzüglich der Entnahmen als Einkommen zu erfassen. Dies ge nügt aber dem Fiskus noch nicht, vielmehr sind als Mindestmaß stäbe noch der Verbrauch bzw. bei Erwerbsgesellschaften die Aus schüttungen, eventuell auch der Steuerkurswert zugrunde zu legen. Mit einem dieser Maßstäbe würden sich wohl bei den meisten Steuerpflichtigen Nachzahlungen errechnen lassen. Demgegen über treten die verklausulierten Rückzahlungsmöglichkeiten völlig in den Hintergrund, sodaß es dann schon vorteilhafter sein dürfte, ehe dieser Entwurf Gesetz wird, überhaupt auf eine Veranlagung für 1924 zu verzichten in der Erkenntnis, daß endlich einmal unter das hinter uns liegende Chaos der Schlußstrich gesetzt werden mutz. Hinzu kommt, daß das Übcrleitungsgesetz auf der für 1925 zu veranlagenden Vermögenssteuer fußt, sodaß erst im nächsten Frühjahr mit einer Erstattung etwa zuviel gezahlter Beträge ge rechnet werden könnte, weshalb es auch aus diesem Grunde vor teilhafter erscheint, auf Rückzahlung überhaupt zu verzichten, da-
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