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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1912
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- Deutsch
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.V 137, 15. Juni 191S. Nichtamtlicher Teil. e»rl-!i«lat, s. d, D-Ichn, vuch^-nd-l. 7307 menter kurz vor Jahresschlutz (Gruppe 2) oder im neuen Rechnungsjahr (Gruppe 3> tatsächlich bar »achbezicht — und in mindestens der Hälfte aller Fälle ist dieses nach meinen Erfahrungen der Fall. — Auf das Unwürdige dieser Ko mödie zwischen Sortimenter und Verleger habe ich schon an anderer Stelle hingewiesen. An Unkosten kommen für diesen Nachbezug, der in vielen Fällen gar nicht erst ausgepackt wird, hinzu Buchung?-, Einpackungs-, Fracht« und Kom missionsspesen; hat aber der Verleger Pech und ist die Auf lage um Weihnachten herum ziemlich vergriffen, so kann er unter Umständen gezwungen sein, für diese wirtschaftlich ganz nutzlose Aktion neu aufzulegen. Schließlich ist auch die Ab nutzung der Bücher durch die Verpackung und Versendung zu berücksichtigen*). Gerade in dem häufigsten Fall, dem tatsächlichen Nach- bczug im Frühjahr treffen natürlich die oben angegebenen Spesen den Sortimenter in gleichem Matze wie den Verleger, sodatz also der ganze Effekt der Außerkraftsetzung des Paragraphen ist, daß die Verleger großen Schaden, die Sorti menter nur ganz geringen Nutzen davon haben. Ich habe schon oben darauf hingewiesen, daß eine so all gemeine Nichtanwendung des Paragraphen nur an dem Paragraphen selbst liegen kann. Trotzdem ist es nicht leicht, sich klar zu machen, worin eigentlich sein Hauptfehler be steht. Der Stichtag, der über Berechtigung des Barnachbe- zuges entscheidet, ist nach der heutigen Fassung der 3t. De zember. Daß dieser Termin der denkbar schlechteste ist, bedarf keiner Erläuterung. Er schließt sich unmittelbar ans Weih nachtsgeschäft an, so daß es dem Sortimenter in den meisten Fällen gar nicht möglich sein wird, ein zu Weihnachten ver kauftes Buch noch vor Jahresschlutz bar nachzubestellen, ab gesehen davon, daß er als vorsichtiger Geschäftsmann immer noch auf einen etwaigen Umtausch zwischen Weihnachten und Neujahr rechnen muß. Der naheliegende psvchologische Trugschluß ist nun der folgende: Ein Paragraph der Verkehrsordnung bewährt sich in der Praxis wenig, der in ihm festgesetzte Stichtermin ist un günstig, folglich liegt der Fehler des Paragraphen in der Wahl des Stichtages. Eine kurze Überlegung zeigt, daß diese Deduktion falsch ist. Der Grundgedanke des Paragraphen ist doch unzweifel haft Barnachbezug rcsp. Barvcrrcchnung in angemessener Frist nach dem Absatz des Buches an Private. Da aber der Absatz termin nicht feststcht, ist es klar, daß kein feststehender Stich tag eine praktische Lösung bringen kann. Wenn nach Maß gabe des heutigen Termins ein Sortimenter im Januar ver kauft und im Dezember bar nachbezieht, um sofort zu remit tieren, so hat er den Paragraphen korrekt erfüllt; bestellt er ein in den Wcihnachtstagen verkauftes Buch Anfang Januar bar *) Im übrigen habe ich die Beobachtung gemacht, daß Markt helfer, die auf der Hohe ihres Berufes stehen, zur Zeit der Ostermeßnachbestellungen im Zweifel gleich Remittendenexem- plare expedieren, denen die nochmalige Reise nichts schaden kann. Im Anschluß daran sei mir eine kleine Abschweifung ge stattet: Ein geschätzter Hamburger Kollege hat vor einiger Zeit an dieser Stelle die Frage aufgeworfen, wie es käme, daß ein Verleger nie das Konto abschließen könne, wenn ihm ein Saldo rest fehle, wohl aber wenn ein Vortrag zugunsten des Sorti menters sich ergebe. Hier eine Gegenfrage: Wie kommt es. daß Remiktendenexemplare. wenn sie vom Verleger neu ausgelieferr werden, immer schmutzig sind und daher sofort (»direkt auf Ihre Kosten«) vom Sortimenter neu verlangt werden, daß aber Remittenden, wenn sie vom Verleger antiquarisch abgestoßen werden, sich durch nichts von neuen Exemplaren unterscheiden, vielmehr diesen die schlimmste Konkurrenz machen? nach, so handelt er nicht mehr nach dem Wortlaut des Para graphen. Dieses etwas krasse Beispiel zeigt, wie wenig der Paragraph den Bedürfnissen der Praxis entspricht.*) Nun würde eine Hinausschiebung des Nachbezugstermins vielleicht um zwei bis vier Wochen sicher eine gewisse Besserung bringen, indem der Sortimenter die Möglichkeit hätte, seinen Weihnachtsabsatz ohne Bruch des Paragraphen zum Barpreis zu bezahlen, dem eigentlichen Problem, Absatztag und Be zahlung resp. Barnachbezug in ein festes zeitliches Verhält nis zu setzen, kommt auch diese Verbesserung nicht näher. Rein theoretisch würde also eine befriedigende Lösung etwa folgende Fassung haben müssen: »Der Sortimenter ist berechtigt, jedes Buch binnen vier Wochen nach Absatz bar nachzubeziehen resp. bar zu ver rechnen.« Eine praktische Durchführung dieser Änderung ist natürlich ausgeschlossen. Eine Kontrolle des Absatzes von seiten der Verleger ist technisch nicht durchführbar und würde auch von den Sortimentern mit vollem Recht abgelehnt werden. Wir kommen also zu dem Resultat: Die Festsetzung eines festen Termins für den Schluß des jähr lichen Nachbezugs ist keine gerechte, die Fest - setzung eines dem Absatz an das Privatpubli kum angepaßten Termins keine technisch durchführbare M abrege l. Was nun? Die Lösung, die ich Vorschläge, wird manchem Kollegen etwas ungeheuerlich erscheinen, und doch wird sie früher oder später kommen müssen, denn sie ist m. E. die einzige, die eine wirkliche Beseitigung der Schwierigkeiten bringt. Sie heißt: Beseitigung der Differenz zwi schen Kommissions- und Barpreis. Ich habe mich absichtlich vorsichtig ausgedrückt und nicht der Erhöhung des Kommissionspreises auf den Barpreis ohne weiteres das Wort geredet, bin allerdings der Meinung, daß der so gewonnene Einheitspreis dem heutigen Barpreis ziemlich nahekommcn müßte. Berücksichtigt man, welche großen Spesen dem Verleger bei dieser Lösung — die den formalen Barnachbezug gegenstandslos machen würde — er spart werden, so wird er im großen und ganzen dabei nicht schlechter fahren, als bisher. Für die Festsetzung dieses Prei ses selbst läßt sich natürlich keine Regel aufstellen, ihre Ab schätzung muß immer Sache der Kalkulation sein. Nur soviel möchte ich über diesen Punkt noch sagen, daß ich die Lösung der Rabattfrage nicht in einer dauernden R a b a t t erhöhung sehen kann, die dem Sortimenter Vorteile, dem Verleger Nach teile bringt, während doch beide Teile unter der Über- konkurrenz, den steigenden Spesen und der Steigerung des Lebensunterhalts leiden, sondern in einer Erhöhung der Bücher Preise, die beiden Teilen Vorteile bringt und sich dem Wirtschaftsgesetz, daß das Geld dauernd im Werte sinkt, har monisch anpaßt. Ich gebe zu, daß in einer Zeit der Volks- *> Auch nachstehender, der Redaktion kürzlich zugegangener Notschrei eines Sortimenters zeigt, daß das Sortiment mit diesem Paragraphen gar nicht zufrieden ist: »Von einem im Herbst 1811 erschienenen Werk (ord. ^IZ.7S) bezog ich bei Erscheinen 12 Expl. bar, 2 L cond. Im Frühjahr 1812 erhielt ich noch eine Bestellung und nahm, um rasch liefern zu können, eins der L cond. erhaltenen Exemplare vom Lager und bezog bar nach. Jetzt zur O.-M. verweigert der Verleger die Rücknahme des einen, 1912 bezogenen Exemplars. Dem Buchstaben nach hat er ja Wohl nach K 38, ck der Verkehrs ordnung das Recht auf seiner Seite. Aber entspricht es wirklich der Billigkeit, daß der Sortimenter mit geringerem Rabatt be straft werden soll dafür, daß er seinem Kunden prompt liefert und ihn nicht erst warten läßt, bis Barbestelltes aus Leipzig cingetroffen ist? Und ist man wirklich machtlos einem solchen Verhalten gegenüber?« 8SS'
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