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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7198 Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. Rt 13k, 13. Juni ISIS, Nichtamtlicher Teil. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der 34. Ordentlichen Abgeordneten versammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel am Sonnabend, den 4. Mai, nachmittags Z Ahr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig unter dem Vorsitz des .Herrn R. L. Prager-Berlin. (Fortsetzung zu Nr. 133 u. 1S4 d. Bl.) 8. Die Revision der Verkaufsordnung. Ich habe hierüber Bericht zu erstatten und bitte Herrn Nitschmann, für die Zeit meines Vortrags den Vorsitz zu über nehmen. (Herr Nitschmann übernimmt den Vorsitz.) Herr R. L. Prager (als Referent): Die Schaffung der Verkaufsordnung hatte den Zweck, neben der Verkehrsordnung, die den Verkehr der Buchhändler untereinander regelt, eine ähnliche Ordnung für den Verkehr zwischen den Buchhändlern und dem Publikum sestzustellen. Sie sollte auch den Fortfall der Sonderbestimmungen der ein zelnen Vereine oder wenigstens ihre erhebliche Verringerung bewirken. Aber nicht nur dieser Gesichtspunkt war matzgebend. Die Ausdehnung, die ein Teil der Verleger dem sogenannten Ver legerparagraphen, dem 8 3, 5d der alten Satzungen gegeben hat, ist nach und nach für das Sortiment unerträglich gewor den. Man hoffte, durch diekSchafsung der Verkaussordnung bei gutem Willen der Verleger zu einer Form zu gelangen, die ebenso Verlegern wie Sortimentern das weitere Bestehen ihrer Geschäfte gewährleistet. Da ereignete sich das Wunder bare : während in ß 12, 1 der Verkaufsordnung der Verleger paragraph in voller Pracht eine fröhliche Auferstehung feierte, wurde auf Anregung einiger Berliner Herren mitten in den Beratungen der 8 ll Abs. 2 geschaffen, der die Rechte der Ver leger ganz erheblich erweiterte. Die Tatsache, daß schließ lich auch das Sortiment für die Annahme dieses Paragraphen gewonnen wurde, ist nur dadurch zu erklären, daß einerseits die Tragweite dieser neuen Bestimmungen nicht genügend erkannt wurde, andererseits aber aus der Erwägung des Sortiments heraus, daß die Verleger, denen man diese nach ihrer Ansicht ihnen unentbehrliche neue Freiheit gab, zum Dank dafür nun mehr von einer weiteren mißbräuchlichen Anwendung des 8 12, 1 der Verkaufsordnung Abstand nehmen würden. Diese Erwartung hat sich leider nicht erfüllt. Im Gegenteil, was ein Ausnahmefall sein sollte, ist zur Regel geworden, und es gibt Verleger, die säst jeden Verlagsartikel, der sich irgendwie dazu eignet, versuchen mit Hilfe dieses K 12, 1 in größeren oder wenigstens als größere angesehenen Partien unterzubringen. Der Fall in Hamburg, der Ihnen allen bekannt ist, machte das Maß voll. Der Börsenvereinsvorstand richtete in An lehnung an diesen Fall an den Vereinsausschuß hinsichtlich der Tragweite des ß 12 eine Reihe Fragen, deren Beantwor tung auch die Zustimmung des Börsenvereinsvorstandes fand. Das Gutachten des Vereinsausschusses wurde veröffentlicht und erregte bei den beteiligten Verlegern einen Sturm der Entrüstung, dem nicht minder tenlperamentvolle Kundgebungen des Sortiments zugunsten des Vereinsausschusses folgten. 47 Verleger taten sich zusammen und erließen einen gehör- nischten Protest gegen das Gutachten, in dem freilich ein Nach weis der Unrichtigkeit des Gutachtens zu vermissen war, wäh rend sich der Protest hauptsächlich an formale Dinge klammerte, nämlich an die Leugnung der Berechtigung des Vereinsaus schusses, prinzipielle Auslegungen der Satzungen und Ordnun gen zu geben. Man kann den 47 Verlegern zugeben, daß dies nicht der Fall ist, es ist aber gar nicht wahr, daß der Vereins ausschuß eine prinzipielle Auslegung der Satzungen hat geben wollen. Er hat lediglich eine Anfrage des Börsenvereins vorstandes beantwortet, und es war nicht seine Schuld, wenn diese Beantwortung als eine prinzipielle Auslegung des Ver einsausschusses seitens des Börsenvereinsvorstandes veröffent licht worden ist. Man kann heute noch mit vollem Recht be haupten, daß das Gutachten ein richtiges, logisch in sich ge schlossenes war, und daß auch die bejahende Beantwortung der letzten Frage, ob Erwerbsgesellschaften unter den ß 12, 5 fallen, in dem Sinne der Beantwortung der ersten Frage zu lässig ist, wenn ich auch persönlich mich nachher überzeugt habe, daß Erwerbsgesellschaften nicht unter den 8 12, 5 fallen. Wenn aber in Beantwortung der ersten Frage der Vereinsausschuß der Meinung ist, daß der Verleger kein Recht hat, den Abneh mern größerer Partien zu ermäßigten Preisen zu erlauben, auch weiter zu diesem ermäßigten Preise zu liefern, so ist die Einbeziehung von Erwerbsgesellschaften nicht geeignet, dem Sortiment Schaden zuzufügen, insofern auch diese Erwerbs gesellschaften die erworbenen Exemplare nur zum Ladenpreis oder unentgeltlich abgeben dürfen. Ich erwähne dies ganz besonders deshalb, weil es Verleger gibt, die geneigt sind, den zu ihren Gunsten lautenden Teil des Gutachtens des Ver einsausschusses als richtig anzuerkennen, während sie den zu ihren Ungunsten lautenden als falsch verwerfen. Ich betone noch einmal, daß das ganze Gutachten zusammengehört und es nicht zulässig ist, einzelne Stücke herauszureißen. Im Verlegerverein wurde das Gutachten des Vereins ausschusses Gegenstand einer Besprechung, in der Herr Fritz Springer, obwohl damals nicht Mitglied des Deutschen Verlegervereins, also als Gast, die Vertretung der 47 Ver leger übernahm. Die sehr erregte Besprechung endete mit der Erklärung des I. Vorstehers des Börsenvereins, daß der Börsenvereinsvorstand trotz des Gutachtens des Vereinsaus- schusses vorkommende Fälle unparteiisch und ohne Rücksicht auf dieses Gutachten prüfen werde, und er ferner den Ver kaufsordnungsausschuß zur Revision der Verkaufsordnung ein berufen werde. Aus allem diesem geht hervor, daß hauptsächlich es wieder die 88 11 und 12 waren, die eine Revision der Verkaufsord nung dringend machten. In der Herbstversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine sind auch diese Fragen eingehend beraten worden, und die außerordentliche Abgeordnetenversammlung des Verbandes hat einstimmig den Leitsatz angenommen: »Jede Verschlechterung der Verkaussordnung zu ungunsten des Sortiments ist unbedingt.abzulehnen,. Der Börsenvereinsvorstand hat fein Versprechen einge löst und den Ausschuß zur Revision der Verkaufsordnung ein- berusen. Dieser Ausschuß hat 3 Sitzungen abgehalten, am 11. Oktober 1911, am 15./16. Januar 1912 und am 27./28. Fe bruar 1912. Außerdem hat ein Unterausschuß am 3. Februar 1912 getagt, der versuchen sollte, die Punkte einer Lösung ent gegenzubringen, über die bis dahin ein Einverständnis nicht hatte erreicht werden können. Leider ist es diesem Unteraus schuß nicht gelungen, die mittlere Linie zu finden, aus der die Anschauungen der Verleger und der Sortimenter sich vereini gen lassen.
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