7222 Börsenblatt f. d. Dtsch». Buchhandel. Künftig erscheinende Bücher. 135, 13. Juni 1912. Otto Liebmann, Verlagsbuchhandlung, Berlin VV.57 Verlag der „Deutschen Zuristen-Zeitung" Anläßlich eines an den Buchhandel zur Versendung gelangten Prospekts der Firma Erich Weber, Verlag, Berlin 35, Potsdamerstr. 106, wonach „Anfang Oktober d. Z. im 8. Jahrgang Webers Iuristenkalender für 1913, als Abreißkalender eingerichtet, bearbeitet von namhaften Juristen" erscheinen soll, verweise ich auf nachstehende Erklärung des Begründers und Bearbeiters des bisher im Verlage von Erich Weber erschienenen juristischen Abreißkalenders, des Lerrn Rechtsanwalts Or. Kallmann, Berlin. Otto Liebmann, Verlagsbuchhandlung. Berlin, 5. Juni 1912. Mit Bezug auf das oben erwähnte Rundschreiben des Verlages Erich Weber, Berlin, teile ich meinerseits dem deutschen Buchhandel folgendes zu seiner Information mit: 1) Ich hatte dein Verlag Erich Weber, Berlin, den Verlag des auf meiner Idee beruhenden, von mir verfaßten Kalenders übertragen, dem ich auf seine» Wunsch die Bezeichnung „Webers Iuristen- kalender" gab. 2) Nachdem der 7. Jahrgang erschienen war, sah ich mich genötigt, von einer Erneuerung des Ver lagsvertrages abzusehen. Kraft des mir zustehenden Urheberrechts übertrug ich den Verlag der Verlagsbuch handlung Otto Liebmann, in deren Verlag, wie von dieser Firma mit Recht im Börsen blatte vom 4. Juni angezeigt ist, mein Kalender vom 8. Jahrgang (1913) an erscheinen wird. 3) Es ist hiernach rechtlich unzulässig, daß die Firma Erich Weber einen „8. Jahrgang von Webers Iuristenkalender" erscheinen läßt. Vielmehr erscheint der 8. Jahrgang meines Kalenders unter der neuen Bezeichnung „Deutscher Iuristenkalender" im Verlage von Otto Liebmann, und der Gebrauch der Bezeichnung „Webers Iuristenkalender", da diese mit Zustimmung der Firma Erich Weber für das mir gehörende Werk verwendet wurde, ist überhaupt unstatthaft und stellt sich als ein Eingriff » in meine Rechte dar. Ich habe daher sofort zur Verhinderung der weiteren Ankündigung I und Herausgabe des von der Firma Erich Weber angekündigten Werkes die nötigen ge- » richtlichen Schritte eingeleitet. 4) Lerr Erich Weber hat mir erklärt, er werde trotz Übertragung des Verlagsrechts auf eine andere Firma den Kalender nur unter Änderung des Kalendariums und der Anzeigen (d. h. inhaltlich unverändert) Weiler erscheinen lassen. Da ein Verfasser nicht angegeben, vielmehr „Bearbeitung von nam haften Juristen" angekündigt wird, besteht die Möglichkeit, daß das von Erich Weber angekündigte Werk auf zivil- und strafrechtlich verfolgbarem Nachdruck beruht. Berlin, 5. Juni 1912. vr. Arthur Kallman», Rechtsanwalt.