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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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6954 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. .lk 130, 7. Juni 1814. chem Falle nur drei Viertel der cingczahlten Beiträge zurück- gcwährt. Der die Zuschuß- und Ersatzkassen betreffende Abschnitt des Gesetzes ist vom Reichstage mit besonderem Wohlwollen behandelt worden; ob mit dem gewünschten Erfolge, blcibl zunächst dahingestellt. Denn die vorherigen, im Interesse der Sicherheit der Leistungen aber nötigen Voraussetzungen sind dieselben, wie sie im Entwürfe vorgesehen waren: für die Er- saykassen die versichcrungstechnische Gleichwertigkeit der Leistungen, die Gewährleistung ihrer dauernden Erfüllbarkeit, bestimmte Rücklagen für das Heilverfahren, die Zahlung der Hälfte der Beiträge durch den Arbeitgeber und die Verpflich tung zur Aufnahme aller vcrsichcrungspflichtigen Angestellten des betreffenden Unternehmens. Da indessen diese Bestim mungen nur für wenige Häuser des Buchhandels in Betracht kommen, so darf auf ein näheres Eingehen auf diese ziemlich verwickelten Vorschriften verzichtet werden. In dem die Verwaltung regelnden Teile des Gesetzes hat der Reichstag eine Anzahl von Verbesserungen borgenommen, die die Befugnisse der ehrenamtlichen Vertreter der Betei ligten, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, erweitern, so daß den Beitragspflichtigen eine etwas lebhaftere Mitwirkung an der Verwaltung gewährleistet erscheinen darf, als sie im Gesetz entwürfe borgeschlagen war. Der Zweck dieser Zeilen konnte natürlich nur der sein, das Wesentliche des Gesetzinhaltes herauszuheben; alle Ein zelheiten wiederzugebcn, würde viel zu weit führen. Da es infolgedessen noch viele Fragen geben wird, die aus dem Vor stehenden nicht zu beantworten sind, so kann es für alle Betei ligten nur von Vorteil sein, sich eine Ausgabe des Gesetzes zum eigenen Gebrauch, wenigstens zum Nachschlagen, anzu schaffen. Zu diesem Zwecke wird vielleicht die folgende Zu sammenstellung der bisher erschienenen Ausgaben willkommen sein, die indessen auf Vollständigkeit keinen Anspruch erhebt. , Brunn, Or. Paul, Was muß man von der Angestellten- Versicherung wissen? Ein gemeinverständl. Wegweiser f. Arbeitgeber u. Angestellte. Berlin, C. Heymann. n.n.—.25^. Cuno, Versicherungsgesetz s. Angestellte. Text-Ausg. m. Einl., Anmerkgn. u. Sachreg. München, C. Rentsch. Geb. 2.5lH Düttmann, Führer dch. d. Versicherungsgesetz s. Angestellte. Gemeinverst. Leitfaden. Altenburg, St. Geibel. —.20 «kk. — Versicherungsgesetz für Angestellte. Mit e. gemeinverst. Dar stellung als Einl. u. Sachreg. Altenburg, St. Geibel. Geb. 1.20 Fuchs, llr. K., Die neue Arbeiter- und Angestellten-Versiche- rung. Enth.: Gemeinverständl. Darstellg. der Bestimmgn. d. Kranken-, Unfall-, Invaliden-u.Hinterbliebenenversicherg. und der Versicherg. d. Angestellten. Berlin, F. Culer. 1.— Grobleben, Or. Hugo, Wegweiser durch die Priv.-Angest.- Versicherung. In Frage u. Antwort gemeinverständl. zu- sammcngestellt. Mit e. Übersichtstabelle. Dresden, C. Heinrich. —.90 ,//. Hab ermann, Max, Versicherungsgesetz s. Angest. m. e. Cinleitg. u. Erläuterungen. Leipzig, C. E. Pöschel. Geb. 2.50 Harth u. Ostermaher, Leitfaden z. Vers.-Ges. f. Angest. Worms, H. Kräuter. —.80 .//. Krull, F., Versicherungsgesetz f. Angestellte. Mit Erläute rungen. Kiel, L. Handorss. 1.— Lange, Her m., Versicherungsgesetz f. Angestellte. Gcmcin- verständl. dargestellt. Berlin, S. Mode. —.45 Meine!, K., Versicherungsgesetz f. Angestellte. Erläutert. München, I. Schweitzer Verl. Geb. 1.80 Potthoff, Or. Heinz, Versicherungsgesetz f. Angestellte. Text-Ausg. m. Rententab. u. Sachreg. Stuttgart, I. Heß. —.40 .E. Stier-Somlo, Versicherungsgesetz f. Angestellte nebst Ein- führungsgesetz. Handausg. m. Einleitg., kurzgef. Erläutergn. u. Reg. München, C. H. Beck. 5.— Troitzsch, Or. W., Vcrsicherungsgesetz f. Angestellte. Text» Ausg. m. Anmcrtgn. u. ausf. Sachreg. (Jurist. Handbibl., 425. Bd.) Leipzig, Roßbergsche Verlagsbuchh. Geb. 1.50 Versicherung sgesetz f. Angestellte. Text-Ausg. m. Ein leitg. u. Sachreg. (Sammlg. dtschr. Gesetze.) Mannheim, I. Bensheimer. Geb. 1.20 .//. — für Angestellte. Text-Ausg. m. Einleitg. u. auss. Sachreg. Altenburg. St. Geibel. —.80 .//. — für Angestellte. Handausg. m. Anmerkgn. Altenburg, St. Geibel. 8.60 — für Angestellte. Text-Ausg. m. Einleitg., erläut. Anmerkgn. u. Sachreg. (Deutsche Reichsgesetze in Einzelabdr., Hrsg. v. Prof. Gareis, Nr. 455/50). Gießen, Emil Roth. 1— .//. — für Angestellte. Text-Ausg. m. Cinleitg. u. aussührl. Sachreg. Berlin, F. Vahlen. Geb. 1.20 -/k. — sllr Angestellte. Text-Ausg. m. Anlagen, Personenkreis der Versicherten u. Renientabellen. Düsseldorf, Werkmeistcr- Buchhdlg. (Nur direkt.) Geb. —.50 ,//. Weiter sind Textausgaben des Gesetzes erschienen: bei Wilh. ArenS, Berlin <1 ^k), C. H. Beck, München (mit Sachreg., geb. 1.20 .</), I. Guttentag, Berlin (mit Sachreg., geb. 1.25 -L>, Ver lag des Hauptausschusses, Leipzig (mit Sachreg., —.30 -kk>, E. Herfurth L Co., Leipzig (mit Anmerkgn. u. Sachreg. n.n. —.15.//). Carl Heymanns Vlg., Berlin <1 -«). C. L. Hirschfeld, Leipzig (mit Sachreg., geb. 1.20 ^k), W. Kohlhammer, Stuttgart (mit Sachreg., geb. 1.20 und bei L. Schwarz L Co., Berlin (geb. 1.35 -kk). Mich. Hoffman n. lug feg »eituf! Einige Fingerzeige für Verlagsbuchhändler. Im nachfolgenden sollen allen mit der Herstellung von Drucksachen, besonders Büchern und Zeitschriften, betrauten Per sonen, also Verlegern und deren Personal, praktische, in beinahe vierzigjähriger Tätigkeit gesammelte Ratschläge gegeben wer den, deren Befolgung viel Ärger, unnötige Arbeit und Kosten erspart. In erster Linie verlange man von den Herren Autoren eine leserliche Handschrift. Ist diese Forderung seitens dieser Herren unerfüllbar, so bitte man sie, das Manuskript ab schreiben oder auf der Schreibmaschine kopieren zu lassen. Ob gleich die Setzer, namentlich in Großstädten, wahrlich nicht durch kalligraphische Leistungen der Herren Schriftsteller verwöhnt sind, sich auch in schwierige Materien »einarbeiten«, soll man doch deren Bildungsgang nicht vergessen. Fast alle stammen aus der Volksschule; nur wenige haben sich durch späteren Selbst oder Privatunterricht, bisweilen auch durch persönliche Lieb habereien, Kenntnisse fremder Sprachen und ferner liegender Wissenschaften angeignet. Ein sogenanntes »Einlesen«, d. h. Sichvertrautmachen mit der unleserlichen Handschrift des Autors ist oft unmöglich, da heutzutage jede Arbeit schnell fertiggestellt, und deshalb in kleinen Abschnitten an die Setzer verteilt wird. Sind die Hieroglyphen also schwer aufzulösen, so verlangen die Arbeiter Aufschläge für schwer leserliches Manuskript — die Arbeit wird also verteuert. Das kann aber verhütet werden, wenn dieser erste Ratschlag befolgt wird. Bei Tageszeitungen muß leider hiervon abgesehen werden. Zum andern rate ich, das Manuskript vor Abgabe an die Druckerei genau anzusehen. Oft lagerte dieses ge raume Zeit in den Pulten oder Schränken der Herren Verleger oder Redakteure. Es wird zum Satz gegeben, und dann stellt sich in der zweiten Korrektur heraus, daß es nicht »in diesem Jahrhundert«, sondern »im vorigen Jahrhundert« heißen mußte; ferner kann es nicht im Januar heißen: »in den ersten drei Monaten dieses Jahres wanderten so und so viele aus« u. dgl. Die späteren Änderungen in dem »um brochenen« Satz (das heißt in Buchseiten gebrachten) bedingen Zeit und verursachen Kosten, die man, prüft man vorher das Manuskript, sparen kann. Ein Beispiel möge genügen, dies zu erhärten. In einem Buche mit vielen Abbildungen war oft auf diese hingewiesen worden (s. Abb. 1 usw.). In dem Manuskript der Neuauflage
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