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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
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^ 128, 5. Juni 1912. Nichtamtlicher Teil. daher nichts liegen, insbesondere da bei dem Abdruck des Klischees Fehler nicht mehr gemacht werden konnten. Der Kläger hätte, um die übernommene Verpflichtung zu erfüllen, dem Beklagten den ganzen Umschlag oder doch den Teil des selben, auf dem der Abdruck sich befand, übersenden müssen, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Abdruck abredegemäß erfolgt ist. Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Kläger Be schwerde beim Landgericht Berlin I ein, die er wie folgt be gründete : Das Amtsgericht gehe von der unrichtigen Voraussetzung aus, daß der dem Beklagten übersandte Korrekturabzug kein ordnungsmäßiger sei, da er diesem nicht die Möglichkeit gebe, zu prüfen, ob alle für die Anzeige gestellten Bedingungen, ins besondere der Abdruck an der vereinbarten Stelle, erfolgt seien. Dies sei nicht der Zweck der Übersendung des Korrekturabzuges. Um diese von dem Amtsgericht verlangte Prüfung vornehmen zu können, wäre die Vereinbarung eines Korrekturbogens, nicht eines Korrekturabzuges erforderlich gewesen. Durch Übersendung des Korrckturabzuges solle dem Besteller lediglich der Nachweis erbracht werden, daß die von ihm bestellte Anzeige den von ihm verlangten Inhalt habe. Er habe hiernach seine Vertragspflichten erfüllt und es wäre daher die Forderung fällig gewesen. Das Landgericht verurteilte unter Abänderung des erst instanzlichen Urteils den Beklagten gemäß dem Klageanträge. In der Begründung hieß es; Nach dem Gutachten des Sachverständigen IV. war der Kläger nach der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung — einen Korrekturabzug dem Besteller vor Zahlung zu über geben, — nicht verpflichtet, einen ganzen Korrekturbogen zu übersenden, und zwar auch nicht für den Fall, daß ein Klischee zur Benutzung für den Abdruck der Anzeige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt ist. Der Korrekturabzug hat nur den Zweck, vor dem Reindruck dem Besteller Gelegenheit zu geben, etwaige Wünsche hinsichtlich der Richtigstellung, der end gültigen Fassung und der Lage des Inserats zu äußern. Wollte der Beklagte sich aus dem Korrekturb ogen überzeugen, ob seine Anzeige den von ihm gewählten Platz erhalten hat, und wollte er hiervon die Zahlung abhängig machen, so hätte es einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien bedurft. Hiernach hat der Kläger durch Übersendung des Korrektur- abzuges seine Vertragspflicht erfüllt, und es befand sich daher der Beklagte, da er den getroffenen Vereinbarungen zuwider den Preis nicht bezahlte, im Verzüge. Der Klageanspruch war also gerechtfertigt. Kleine Mitteilungen. Die »chnndliteratnr und der deutsche Buchhandel. — Zu der Äußerung des Staatsministers a. D. vr. von Studt, die schon in Nr. 118 dieses Blattes erwähnt wurde, ging dem «Schwäbischen Merkur« in Stuttgart eine Einsendung aus Buch- händlerkreisen zu, die die Tätigkeit des deutschen Buchhandels zur Be kämpfung der Schundliteratur, wie sie aus den vielen Veröffent lichungen im Börsenblatt und aus den Geschäftsberichten des Börscnvereins und der Kreis- und Ortsvereine ja allgemein be kannt ist, richtig darstellt und auch zum Schluß dem Standpunkt Rechnung trägt, den der Vorstand des Börsenvereins in seinem letzten Geschäftsbericht 1SII/12 <S. 8> gegenüber dem Übereifer in der Bekämpfung der Schmutz, und Schundliteratur zum Ausdruck brachte. Die Einsendung lautet: »Mit nicht geringem Erstaunen lasen wir jüngst die Äußerung des Staatsministers a. D. v. Studt vom 20. Mai im preußischen Herrenhaus» ,Der Schundliteratur müsse energischer, als bisher geschehen ist, entgegengetreten werden. Der deutsche Buch handel sollte sich die ehrenvolle Ausgabe stellen, gegen die Schundliteratur, die ein wahres Geschwür am Körper des deutschen Buchhandels ist, energischer anzukämpfen.' Das muß von dem in die näheren Verhältnisse des gegenwärtigen Kampfes gegen die Schundliteratur (nicht nur des deutschen, sondern des Buch-, Kunst- und Musi- kalienhandeks aller Kulturvölker) Uneingeweihten so aufgefaßt werden, als ob besonders der deutsche Buchhandel seine Pflichten in diesem ehrenvollen, ich möchte sagen, heiligen Kriege vernachlässigt Habs. Dagegen muß ganz entschiedener Widerspruch erhoben werden. Wer die Entstehung und Ent wicklung dieser Bewegung kennt, der muß wissen, daß der deutsche Buchhandel von Anbeginn mit allen ihm zu Gebote stehenden Abwehrmitteln an der Spitze dieses Kampfes und zugleich an seiner schwierigsten Stelle die Waffen tüchtig führt. Er bekämpft die Schund- und Schmutzliteratur, wo sie im wahren Sinne ihres Wesens austritt, unablässig auss schärfste durch alle seine Berussvereine, vom großen Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig und dem Deutschen Verlegerverein bis zum kleinsten Orts- und Kreis- verein. Man scheute und vernachlässigte diese Pflicht im Kamps gegen die Schundliteratur von seiten des deutschen Buch handels nicht, selbst wo er nur mit großen materiellen Opfern und oft mit Verzicht aus Geschästsgewinn vom einzelnen Buch. Händler erfolgreich geführt werden konnte. Ist doch der Buch händler von Berufs wegen der Kampsgenosse aller hier aufgebotenen Kräfte, der ganz selbstverständlich die größten persönlichen Opser dabei zu bringen hat. Und der deutsche Buchhandel, soweit er in der bekannten Organisation des Börsenvereins zusammengesaßt ist, hat dieser Ehrensache Opser bis heute gebracht ohne Zaudern. Wir können uns aber nicht versagen, hier auch gleich ein mal zu betonen, daß gerade der Buchhandel als solcher in diesem Kampf noch in anderer Beziehung die heikelsten und schwierigsten Pflichten hat und üben muß. Er hat auss sorgsamste auch darüber zu Wachen, daß dieser Kamps nicht ins Uferlose, Ungerechte durch rücksichtslosen, blinden Fanatismus ausartet zum Schaden sür die wertvollsten Güter unserer Volksbildung, deren Verbreitung die Lebensaufgabe des Buchhandels ist. Eine Gesahr, die auf diesem Gebiet, wie jeder Sachkundige weiß, leider eine sehr naheliegende ist, die gute Sache selbst schwer bedrohen kann und, wie ganz unvermeidlich, schon mehrfach zu tage getreten ist.« F. «ruckmann A.-S. tu München, AngSbnrg und Berlin. — Die Ergebnisse des Betriebes waren nach dem vor liegenden Geschäftsbericht auch im Jahre ISlI befriedigende. Das Roherträgnis des Geschäftsjahres 1911 stellt sich auf ^ 7S8 989.98 s^l 698 441.69), von welchem 4s 240 011.10 (4s 204 777.19) Abschreibungen und 4s 71 262.63 <4i 70SS7.31) allgemeine Verlagsunkosten zu decken sind, sodaß einschließlich des Vortrages von 101910.21 91162.60) ein Reingewinn von 4s 689 626.46 517 249.79) der Generalversammlung zur Versügung steht. Neben dem gesetzlichen Reservesonds von 175 000.— l>! 150 000.—> besteht ein Spezialreservesonds von 690 000.— s4i 500 000.—>. Die Bankhypotheken stiegen infolge Anlaufs eines Anwesens in der Paul Heysestraße in München von 41 9S2 641.57 aus 1046172.68. Den sonstigen Schulden von ^ 213123.38 (4l 163 629.32) stehen Guthaben im Betrage von >! 1027 373.06 4s 667 022.72) sowie ^ 76 816.21 <4l 64 027.06) in Wechseln und bar gegenüber. Aus Ubergangskonto sind 310 243.33 zurück gestellt, teils voraus vereinnahmte Abonnementsbeträge, teils erst 1912 fällig werdende Verbindlichkeiten. Auf den Kausschillings- rest für erworbene Zweiggeschäfte wurden im Berichtsjahr 289 479.18 abbezahlt; dieser Posten steht nun noch mit ^ 178 011.65 in den Büchern. Der Modezeitschriftenvsrlag der Berliner Zweigniederlassung wurde im Lause des Berichtsjahres an die Firma Ullstein L Co. in Berlin verkauft. Die Generalversammlung ist auf den 6. Juni 1912 ein- berufen. Aussichtsrat und Vorstand schlagen vor, von dem Rein- gewinn von 4t 689 626.46 dem gesetzlichen Reservefonds ^ 25 000.— zuzuweisen; dann zur Verteilung einer Dividende von 20A <20A> auf das dioidendenberechtigte Aktienkapital von 4i 1750 000.— sim Vorjahr 1250 000.—) die Summe von 360 000.— (4s 250 000.-) zu verwenden und nach Abzug der satzungsgemäßen Gewinnanteile 4l 59 000.— dem Spezialreserve sonds zu überweisen. Die verbleibenden .6 108 344.08 werden 894»
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