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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1912
- Strukturtyp
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- 1912-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1912
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- Deutsch
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6866 «Irl-nil-t! >. d. Dtschn. «Ilchh-Ndkv NichtamMcher Tell. 128, 5. Juni 1912. einiger Zeit dar Konkursverfahren eröffnet worden, und es ist infolgedessen das weitere Erscheinen des bestellten Inserats unterblieben. Zum Konkurse der bestellenden Firma meldete der Ver leger der Fachzeitschrift seine Forderung sowohl wegen der schon erschienenen als auch wegen der nicht er-' schienenen Inserate in voller Höhe mit 1536 25 L, an. Als nun der Konkursverwalter den auf die nicht erschienenen Inserate unstreitig entfallenden Teil von 788 ^ 75 H mangels Nachweises des Schadens, bestritt, klagte der Ver leger auf Feststellung dieser Forderung mit dem Anträge: Die von ihm zum Konkurse über das Ver mögen der Firma S. L Co. angemeldete Forderung in Höhe weiterer 798 75 H f e st z u st e l l e n. Er führte dazu u. a. folgendes aus: Sein Schaden entspreche völlig dem Ausfälle, den er durch das Nichterscheinen der Inserate erleide. Er sei deshalb eben sohoch als der Jnsertionspreis, den er für die Inserate er halten haben würde; denn es bedürfe keines Beweises, daß er durch das Nichterscheinen der Inserate keine Ersparnisse mache. Ob ein einzelnes Inserat hinzukomme oder Wegfälle, sei für die Herstellungskosten einer Fachzeitschrift, die jedesmal meiner Stärke von 50—60 Seiten erscheine, völlig unerheblich. Hier durch würde weder an Papier noch an Drucksachen etwas ge spart. Gleichzeitig verwies der Kläger auf die Ausführungen des von ihm überreichten Urteils des Kgl. Amtsgerichts Magdeburg.*) Demgegenüber führte der Beklagte aus, die Ablehnung der Erfüllung des Jnsertionsvertrages schädige den Kläger überhaupt nicht, da er jederzeit andere Jnsertions- auftröge erhalten könne, tatsächlich auch für die erschienenen Inserate andere Inserate in seiner Zeitschrift ausgenommen habe, und zwar gleichgroße zum gleichen Preise. Bezüglich der Höhe des Schadens sei es völlig abwegig, daß Kläger seine Forderung so anmelde, als ob die Inserate vollständig abgedruckt seien, denn einmal würden Sachver ständige begutachten, daß Kläger jederzeit in der Lage gewesen sei, anstatt des fortgesallenen Inserats der Gemeinschuldnerin andere gleich große zu erhalien, außerdem betrage der Schaden evtl, nur die Hälfte der Klageforderung, da es im Jnseraten- gewerbe üblich sei, daß im Falle der Konkurseröffnung der Jnseratensatz auf die Hälfte ermäßigt würde. Dies würden die Ältesten der Kaufmannschaft begutachten.**) Das angerufene Gericht — Amtsgericht Berlin-Weißcn- see — erkannte dem Klageantrags gemäß nnd erklärte: Das Gericht hat sich im wesentlichen den Ausführungen des Klägers, sowie denjenigen des überreichten Urteils des Amts- gerichts Magdeburg angeschlossen. Der Kläger ist um den jenigen Betrag geschädigt, welchen der Gcmeinschuldner für die Inserate zu zahlen haben würde. Eine Ersparnis der Druckkosten kommt nicht in Frage, da, wie der Kläger aus führt, die Gesamtkosten für den Druck einer Nummer durch das Fortbleiben eines einzelnen Inserats nicht gemindert werden. Unverständlich ist, was der Beklagte damit meint, daß anstatt des fortgesallenen Inserats Kläger andere hätte erhalten können. Diese Ausführung würde nur dann zu treffend sein, wenn es sich etwa um die Vermietung eines be stimmten Raumes zu Reklamen, wie in einem Stadtbahnbogen oder an einer Anschlagsäule, handelte. Das trifft aber für eine Zeitschrift nicht zu, weil dort der Raum für Inserate unbegrenzt ist. Es kann als gerichtsnotorisch angenommen werden, daß jede Zeitung und Zeitschrift soviel Inserate an nehmen, als sie erhalten können, und niemals solche wegen *) abgedruckt a. a. O. 1911 S. 1848 lät. 6. **) Im Gegenteil, von den Aeltesten der Berliner Kauf mannschaft ist das Bestehen eines derartigen Handelsbrauchs verneint worden. Vgl. Jahrg. 1911 d. Bbl. S. 3822 Ziff 4a. Raummangels zurückweisen. Der Raum kann jederzeit durch Vermehrung des Papiers oder Verminderüng des re daktionellen Teils den vorliegenden Inseraten angepatzt werden. Hiernach ist nicht anzunehmen, daß der Kläger durch Beschaffung anderer Inserate den ihm durch den Fortfall des S.schen Inserats entstehenden Schaden hätte vermindern können. Wenn es tatsächlich Gewohnheit im Jnseratengewerbe ist, im Falle einer Konkurseröffnung den Inseratenpreis auf die Hälfte zu ermäßigen, so kann dies nur auf eine Kulanz der betreffenden Zeitungen zurückgeführt werden. Es kann aber unmöglich gemäß tz 346 des Handelsgesetzbuches von vorn herein angenommen werden, daß jede Zeitung sich bei der Annahme von Inseraten stillschweigend damit einverstanden erklären will, im Falle eines Konkurses des Inserenten nur die Hälfte seines Schadens anzumelden, und somit zu dem Schaden, der ihm an sich schon durch die Herabsetzung seiner Forderung im Konkursverfahren trifft, einen weiieren anderen Schaden hinzuzufügen, sllr den das Gesetz keine Stütze bietet. Es kann daher eine solche Sitte, selbst wenn sie bestände, nicht als ein die Kontrahenten bindender Handelsbrauch angesehen werden. Aus diesem Grunde war dem Klageanirage zu ent sprechen.*) 5. Bedeutung der Abrede »Bezahlung bei Übersendung des Korrekturabzuges« bei LieferungeinesKlischees durch denJnserat- b e st e l l e r. In einem Rechtsstreite hatte der Beklagte dem Kläger ein Inserat für den Umschlag seiner Sammlung .... in Auf trag gegeben zum Gesamtpreise von 240 ^k, der in vier Raten gezahlt werden sollte, von denen die erste bei Übersendung des Korrekturabzuges, die zweite bei Erscheinen usw. fällig sein sollte. Zur Benutzung für den Abdruck des Inserats, dessen Textinhalt aus Abbildungen und einigen Wörtern bestand, übergab der Beklagte dem Kläger ein Klischee. Von diesem Klischee fertigte der Kläger einen Abzug ans einem Stück des gleichen Kartonpapiers an, das für den Umschlag der Samm lung zur Verwendung kommen sollte, und verlangte darauf un ter Vorlegung dieses Korrekturabzuges den Betrag der ersten Rate. Der Beklagte weigerte sich, diese zu zahlen und führte im Prozesse aus, er brauche nicht zu zahlen, da der Kläger seiner Verpflichtung zur Übersendung eines Korrckturabzuges noch nicht nachgekommen sei. Die Übertragung des Klischees auf ein Stück Papier, könne nicht als Korrekturabzug angesehen werden, insbesondere da er nicht prüfen könne, ob das Inserat seiner Platzvorschrift entsprechend an der richtigen Stelle sich befinde oder ob die Vereinbarung wegen Nichtaufnahme einer Konkurrenzanzeige erfüllt sei. Denn einen anderen Sinn hätte die Vereinbarung des Korrekturabzuges nicht haben können; einer Korrektur des Inserats der Beklagten habe es nicht bedurft, da er ein Klischee gesandt habe und deshalb Fehler oder Abweichungen darin unmöglich waren. Die Klage wurde vom Amtsgericht Berlin-Mitte abge wiesen mit folgender Begründung: Die eingeklagien 60 waren fällig bei der Übersendung, bzw. Vorlegung eines Korrekturabzuges. Als solcher kann der von dem Kläger dem Beklagten übersandte Abdruck des Klischees nicht gelten, da er dem Beklagten nicht die Mög lichkeit gibt, zu prüfen, ob alle für das Inserat gestellten Be dingungen, insbesondere der Abdruck an der vereinbarten Stelle, erfüllt sind. Wie der Abdruck des Klischees aussteht, wußte der Beklagte sicher, da er dieses dem Kläger übergeben hat. An der bloßen Übersendung des Klischees konnte ihm *) Das Urteil ist von der 2. Instanz dem Landgericht III (Berlin), bestätigt worden.
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