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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1912
- Strukturtyp
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- 1912-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1912
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- Deutsch
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129, 6. Juni 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 6915 deutschen Industrie im Auslande bekannt zu machen, dienen also der Förderung der gesamten deutschen Ausfuhr; eine Ein schränkung des Vertriebs der deutschen Fachzeitschriften im Aus land durch eine, allen seitherigen Gepflogenheiten widersprechende, ja geradezu sinnwidrige Zollbehandlung würde also nicht nur die deutschen Verleger, sondern die deutsche Industrie überhaupt schwer benachteiligen. 2. Von einer Mitgliedfirma waren uns Klagen zugeleitet worden, daß in Frankreich bei der Verzollung von religiösen Bildern in Chromolithographie und Licht druck seitens der Zollbehörden besonders rigoros und schikanös vorgegangen werde. Eine Erkundigung bei anderen Mitgliedern, die dieselben Druckerzeugnisse nach Frankreich ausführen, hat in- des ergeben, daß ein Anlaß zu berechtigten Beschwerden nicht vorliegt Der klageführenden Firma wurden einige Winke und Aufschlüsse gegeben, wie sie den behaupteten Schwierigkeiten aus dem Wege gehen könnte. 8 26 deS Verlagsrechts. — Infolge einer Anregung, gegen die Universitätslehrer, die ihren Hörern von ihnen verfaßte Bücher zum Buchhändlernettopreise besorgen, durch den Deutschen Ver legerverein geeignete Schritte einzuleiten, weist der Vorstand dieses Vereins in seinen »Mitteilungen« von neuem darauf hin, daß er keine Machtmittel dazu hat, und empfiehlt den Mitgliedern wiederholt die nachstehende Vertragsbestimmung (vgl. »Der Ver lagsvertrag von Robert Voigtländer, Seite 19, § 8, Abs. 2«) zur Aufnahme in die Verlagsverträge: »Der Herr Verfasser hat zu seinem persönlichen Gebrauche und zu Widmungen Anspruch auf . . . Freiexemplare von der ersten, auf . . . von jeder folgenden Auflage. Außerdem ist er berechtigt zum Kaufe von Exemplaren gegen Zahlung von drei Vierteln des Ladenpreises, darf diese Exemplare aber nur mit Einwilligung der Verlagsfirma verkaufen.« »Jugendliederbuch«. — Wegen Aufreizung zum Klassenhaß waren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts 1 in Berlin der Geschäftsführer Stadtverordneter Bernhard Bruns und der Redakteur des »Vorwärts« Hans Weber angeklagt. Unter Anklage gestellt war das »Jugendliederbuch, heraus gegeben von der sozialdemokratischen Zentralstelle für die Arbeiterjugend Deutschlands«. Als Verlag war der »Vorwärts«. Verlag bezeichnet und dieser Bezeichnung der Name des Angeklagten Weber beigesetzt worden. Anlaß zur Anklage hatten das Herweghsche Lied »Bete und arbeite« und ein von Pottier verfaßtes, ins Deutsche über- tragenes Lied »Internationale« gegeben, die in diesem schon 1910 erschienenen, zumeist mit Marsch-, Kommers- und Studentenliedern gefüllten Buch Aufnahme gefunden haben. Beide Angeklagte hatten, wie die »Voss. Ztg.« berichtet, zunächst Beweise für ihre Verantwortlichkeit erwartet und lehnten jede weitere Erklärung ab. Der Staatsanwalt, dessen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit vom Gericht abgelehnt wurde, erachtete beide Gedichte für aufreizend im Sinne des § 130 StGB., verwies darauf, daß das Jugendliederbuch an verschiedenen Orten schon beschlagnahmt worden sei, und beantragte je 200 Geldstrafe und Unbrauchbarmachung der Platten und Formen des Buches. Demgegenüber betonte der Verteidiger, daß das Herweghsche Lied, das Hans v. Bülow komponiert habe, seit 40 bis 60 Jahren Gemeingut der deutschen Arbeiter sei, es gebe kaum ein Arbeiterliederbuch, in dem die beiden inkriminierten Lieder nicht zu finden wären. Sie seien jahrelang fast bei allen Arbeiterfesten in An wesenheit der überwachenden Polizei gesungen worden und seien niemals beanstandet worden. Ein anderes Sammelwerk, das auch diese beiden Lieder ausgenommen, sei erst kürzlich von der Beschlagnahme betroffen worden, diese sei aber durch Verfügung des Oberstaatsanwalts Preuß wieder aufgehoben worden, da nach dessen Ansicht eine Aufreizung zum Klassenhaß nicht vorliege. Dies sei auch tatsächlich nicht derFall. Dazu komme, daß das Liederbuch seit 1910 verbreitet sei und bis jetzt zu keinem Ermittlungsverfahren und zu keiner Verurteilung Veranlassung gegeben habe. Gründe der Kultur, der Bildung und der Achtung vor den Klassikern müßten zur Freisprechung führen. Das Gericht hielt die beiden Lieder objektiv für aufreizend im Sinne des § 130 StGB. Da sie aber jahrelang unbeanstandet gedruckt und gesungen worden sind und bezüglich ihrer auch schon Freispruch erfolgt ist, so hat der Gerichts hof die beiden Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Zur Gtatlstik des amerikanischen Kunstbesitzes. — vr. Wilhelm R. Valentiner, Direktor am Metropolitan Museum in New-Nork, gibt im Eingänge seiner soeben in der Seemannschen »Zeitschrift für bildende Kunst« erscheinenden interessanten Studie über die Gemälde des Rubens in Amerika eine beachtenswerte Statistik des gegenwärtigen Kunstbesitzes der Amerikaner, soweit er die Hauptmeister der niederländisch-vlämischen Kunst betrifft. Die Zahlen werden wohl manchen in Erstaunen setzen. Besitzt Amerika doch bereits etwa ein Achtel sämtlicher Gemälde Rembrandts, nämlich etwa 80 von einem Gesamtwerke von 660 Bildern, und ebenso befindet sich auch annähernd ein Achtel von den Schöpfungen des Velazquez, nämlich 12 vom Hundert, in amerikanischem Besitze. Von den kostbaren und seltenen Werken des Jan Vermeer van Delft, von dem wir bisher nur 37 Gemälde im ganzen kennen, ist nach Amerika fast ein Viertel, nämlich 8 Stück, gelangt, und von den 300 Bildern des Frans Hals haben sich die Amerikaner ein Sechstel, etwa 50, gesichert. Weniger reich ist allerdings der amerikanische Kunstbesitz an Schöpfungen van Dycks und seines Meisters Rubens. Von den 800 Gemälden, die man van Dyck zuschreibt, ge- hören etwa 40 amerikanischen Sammlern, worunter sich aller dings eine Reihe vorzüglicher Stücke aus der genueser Zeit des Künstlers befindet. Am schwächsten unter den hier aufgeführten Malern ist bisher Rubens in den amerikanischen Galerien ver treten. Schätzt man das Gesamtwerk des großen Vlamen auf annähernd 1000 Bilder, so stellen die 40 Rubens-Gemälde, darunter etwa 20 Skizzen, die in amerikanischen Besitz übergegangen sind, freilich nur einen bescheidenen Bruchteil dar. Im ganzen aber zeigt die von Valentiner aufgestellte Statistik doch mit sehr beredten Zahlen, wie gewaltig der amerikanische Kunstbesitz an Werken erster nordischer Meister sich im Laufe des jüngsten Menschenalters vermehrt hat. Die ältesten Reisekarteu Deutschlands. — Eine schier un absehbare Menge vortrefflicher Karten stehen heute dem Reisenden zu Gebote, physikalische und politische, in jedem Maßstabe, von den verschiedensten Gesichtspunkten aus bearbeitet und vor allem auch unter Berücksichtigung des Fortbewegungsmittels, dessen sich der Reisende bedienen will. Der Eisenbahnpassagier hat seine Karte, der Automobilist, Radfahrer und Fußwanderer haben sie auch, und mit der wachsenden Bedeutung des Flugsports sind neuerdings auch Karten für Aeronauten geschaffen worden. Nicht immer ist es den Reisenden so gut gegangen, schreibt vr. k. in der »Frankfurter Zeitung«. Zwar hatte schon Ptolemäus im Jahre 150 eine Inbuls. 66lM3.nias, eine Karte von Deutschland entworfen, die schon einen gewissen Wert hatte, was aber hinter her im Mittelalter entstand, taugte so gut wie gar nichts und kam vor allem für die Geographie Deutschlands nicht in Betracht. Auch die bekannte Straßenkarte des Römischen Reiches l's.bula. keutin§sris.v8. hat die Kartographie Deutschlands nicht beeinflußt. 1507 er schien endlich eine Kabuls. moäerns. von Deutschland als Zugabe zu einer Neuedition von Ptolemäus, und vorher, ums Jahr 1491, soll schon eine Karte des Kardinals von Cusa erschienen sein. Wolkenhauer hat aber nachgewiesen, daß sie erst aus dem Jahre 1630 stammt, und daß die Straßburger Ptolemäus- Ausgabe von 1513 mit einer Karte Deutschlands von dem berühmten Lothringer Geographen Waldseemüller und vielen anderen, die den ersten modernen Atlas bilden, älter ist. Diese Karte Waldseemüllers geht aber auf eine Anzahl Nürnberger Reisekarten zurück, die der ge nannte Gelehrte aufgefunden und als die ältesten ihrer Art nach gewiesen hat. Alle sieben an der Zahl umfassen fast genau dasselbe Gebiet, vom 40. bzw. 41. Breitegrad bis zum 68. Grad nördlicher Breite und in der Länge von Paris bis Krakau. Sie sind bis auf eine nach Süden orientiert und haben alle deutsche Bezeichnungen. Auf den ersten sechs sind die Hauptstraßen verzeichnet, und durch Punkte ist die Ent fernung eines Ortes vom anderen in Meilen angegeben. Die SOI*
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