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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1912
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- 1912-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1912
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6914 «tri-n«I»tt >. d. D>l«n. Vnchhand-I. Nichtamtlicher Teil. Zk 129, 6. Juni 1912. in Verkehr gebracht werden. Das Kammergericht hatte schon in einer Entscheidung vom 30. Dezember 1893 (Goltdammers Archiv 45, 451) anerkannt, daß Zeitungen Waren sind ebenso wie Bücher und andere Erzeugnisse der Buchdrucker presse. Der ß 15 behandelt nicht die eingetragenen Warenzeichen, sondern solche Ausstattungen, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen von Waren gelten. In den obigen Entscheidungen hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß Bücher, Zeitschriften und Zeitungen als Waren an gesehen werden können und daß ihre Ausstattung nach Z,15 geschützt ist, ohne daß es der Eintragung eines Warenzeichens bedarf. In der Entscheidung vom 23. April 1903 (Ent scheidungen in Strafsachen 36, 199) ist das Reichsgericht aber noch weiter gegangen und hat erklärt, daß Büchertitel Warenzeichen sein können, wenn der gedankliche Inhalt gegenüber der vom Hergebrachten abweichenden Gestalt oder Einrichtung zurücktritt und das Buch sich insofern den mechanischen Gebrauchsgegenständen, d. h. den gewöhnlichen Waren nähert. In dieser Entscheidung hat eigentlich das Reichsgericht die Eintragungsfähigkeit der Bücher als Warenzeichen schon bejaht. Der ganze Buchhandel beruht auf dem Gedanken, daß das Buch eine Ware ist. Bei der bevorstehenden Umarbeitung des Warenzeichengesetzes wird hierauf Rücksicht genommen werden müssen. Eine mittelbare Anerkennung der Eintragungsfähigkeit des Büchertitels läßt sich aus der Entscheidung des Reichs gerichts vom 30. November 1909 (Goltdammers Archiv 57, 223) entnehmen, die den Titel > Technolexikon« und die sich aus § 13 des Warenzeichengesetzes ergebenden Rechte be handelt. Es heißt dort: Das Wort Technolexikon ist keine übliche Bezeichnung eines technischen Wörterbuchs, obwohl der Leser oder Hörer möglicherweise an ein solches denken kann. Das Wort ist früher überhaupt nicht üblich gewesen, sondern erst von dem Verein Deutscher Ingenieure gebildet nnd verwendet worden. Zur Zeit seiner Eintragung als Warenzeichen hat es nicht die Angabe der Beschaffenheit einer Ware, nicht die Angabe, es handle sich um ein Lexikon der technischen Wissenschaften, enthalten, vielmehr ist es ein neu gebildetes Schlagwort zur besonderen Bezeichnung der Ware des genannten Vereins gewesen. Der Einwand des An geklagten, die Eintragung des Zeichens Technolexikon könne ihn nicht hindern, sein Lexikon mit dem gleichen Wort zu bezeichnen, weil cs eine Beschaffenhsitsangabe sei und er es nur als solche habe gebrauchen wollen, geht daher sehl, die Ausnahmebestimmung des 8 13 ist nicht anwendbar. Die Einrichtung eines Buchs ist der Natur der Sache nach dem Warenzeichenschutz unzugänglich. 5. In neuerer Zeit ist mehrfach für Bücher Gebrauchs musterschutz nach dem Gesetz vom 1. Juni 1891 erteilt worden. Er betrifft dann aber nicht nur den Titel, sondern hauptsächlich die innere Einrichtung. Das Oberlandes- gcricht Stuttgart hat in der Entscheidung vom 26. November 1909 (Das Recht 13 Nr. 3874) eine »Familienchronik« behandelt und darüber folgendes ausgeführt: Sie ist nichts als die Verbindung eines Sammelbuchs sür Familiennotizen mit einer Reklamesammlung. Der durch das Buch für den Gebrauchenden entstehende Vorteil (nämlich beim Einträgen von Notizen auf Anzeigen zu stoßen) ist ein rein gedanklicher, kein solcher, durch den der technische oder wirtschastliche Gebrauchswert des Buches in seiner körperlichen Gestaltung (hinsichtlich seiner Form, seiner Handlichkeit usw.) erhöht wird. Der für den Gebrauchenden entstehende Vorteil ist daher auch kein durch ein Modell darstellbarer. Überdies liegt keine Erfindung, auch keine kleine Erfindung vor, es handelt sich lediglich um eine Geschäftslist, einen Trick/ keineswegs um einen schöpferischen Gedanken. Die Reklame- idee »Familienchronik» ist daher kein zum Gebrauchsmuster schutz geeigneter Gegenstand. 6. Bei der Nachahmung von Titel, Ausstatiung oder Einrichtung kann auch der Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten nach 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Z 1 des Wettbewerbsgesetzes in Betracht kommen. Was unter guten Sitten zu verstehen ist, haben die Gesetze nicht bestimmt. Vom Reichsgericht ist als Maßstab für die gute Sitte die Auffassung festgestellt, die im sitt lichen Volksbewußtsein begründet ist und dem Anstands gefühl aller billig und gerecht Denkenden entspricht. Eine Handlung, die bei Ausübung eines Rechts oder bei Benutzung einer Erwerbsgelegenheit vorgenommen wird, ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie einem andern zum Schaden ge reicht, denn schädigend wirkt auch der erlaubte Wettbewerb. Vielmehr kommt es aus die Umstände des einzelnen Falles an. Gegen die guten Sitten wird es in der Regel verstoßen, wenn der erzielte Nutzen unbedeutend, der dem andern zugefügte Schaden dagegen verhältnismäßig groß ist und vielleicht zum wirtschaftlichen Zusammenbruch führt. Hier ist der ver folgte Zweck unsittlich. Auch die gewählten Mittel können eine Handlung zu einer unsittlichen machen; solche Mittel sind z. B. unlautere Reklame, üble Nachrede u. dgl. Die genannten Vorschriften des 8 826 B. G.-B. und des 8 1 des Wett bewerbsgesetzes werden jedoch auf die Nachbildung von Titel, Ausstattung und Einrichtung eines Buchs kaum jemals an zuwenden sein, denn wenn ein Sondergesetz den Schutz für einen der von ihm geregelten Tatbestände ausschließt, kann ein solcher auch nicht aus den Bestimmungen anderer Gesetze und namentlich nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeleitet werden (vgl. Ent scheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 73, 204). Aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht Dresden in der oben mitgeteilten Entscheidung vom 3. Februar 1911 be treffend »Die besten Witze aus den Münchener Fliegenden Blättern« erklärt, daß der ünterlaffungsanspruch nicht auf die 88 823, 826, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt werden kann. Kleine Mitteilungen. Zottwese«. — Folgende zwei Abschnitte aus dem Ge schäftsbericht sür die Monate Dezember 1911 bis Februar I91L der Vereinigung sür die Zollsragen der Papier verar beitenden Industrie und des Papierhandels in Berlin verdienen besondere Beachtung: I. Die schweizerische Zollverwaltung, die dem deut schen Druckgewerbe schon so manche unliebsame Überraschung be reitet hat, ist plötzlich aus den Gedanken gekommen, zwei in Berlin erscheinende Fachzeitschristen mit Rücksicht aus die Ausdehnung ihres Anzeigenteils nicht mehr als Zeitschriften (Zollsatz 1 Franks per 100 sondern als »einfarbig typo graphisch bedruckte Papiere, broschiert«, d. h. zum Zollsatz von 30 Franks per 100 lrg zu verzollen. Wir haben über dieses willkürliche Vorgehen in einer eingehend begründeten Ein gabe an die Reichsregierung berichtet und darum gebeten, daß durch entsprechende Maßnahmen die von der Schweizer Zoll behörde versuchte Neuerung in der Zollbehandlung von Fach zeitschristen wieder rückgängig gemacht werde. Offenbar handelt es sich hier um eine Art Fühler seitens der schweizerischen Zollverwaltung, und es liegt die Vermutung nahe, daß, wenn die Verzollung der in Rede stehenden beiden Zeit schriften zum Zollsatz von 30 Franks unbeanstandet bleibt, in nächster Zeit alle übrigen Zeitschriften in derselben Weise behandelt würden. Damit wäre aber auch den übrigen Ländern ein außerordentlich gefährliches Beispiel gegeben. Die deutschen Fachzeitschriften gehen in sehr großer Zahl ins Ausland und " tragen nicht wenig dazu bei, die Leistungssähigkeit der gesamten
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