Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1876
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- 1876-05-08
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- 08.05.1876
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.V 105, 8. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1647 der Generatpolizeidirectio» von Sachsen in Dresden aus, welche zugleich aus Untersagung des Wiederabdruckes der Schrift drang. Als Grund zu dieser Maßregel wurde angegeben, daß mehrere Oesterreich und Preußen beleidigende Stellen der Schrift ihre neuere öffentliche Verbreitung nicht wünschenswerth machten. Zum Verständniß dieser eigenthümlichen Behördenverhältnisse und der Polizeidienste, die ein Staat dem andern zu leisten hatte, verweisen wir auf die Schrift selber und führen hier nur die Ant wort an, welche Brockhaus dem altenburgischcn Regicrungscommis- sar gab, die ebenso ruhig wie besonnen erklärte, daß der Druck bereits begonnen habe, wozu vom altenbnrgischen Censor die Be willigung ertheilt worden sei, überdies wäre die Schrift in ihrer neuen Herausgabe durchaus unbedenklich, zumal in einer neuen Vorrede der Standpunkt auseinandergesetzt worden sei, von dem aus sie beurtheilt werden müsse. Nichtsdestoweniger untersagte die altenburgische Regierung den weiteren Druck der Schrift, auch ließ sie das bereits gedruckte sowie den bis dahin fertigen Schriftsatz und das noch nicht abgesetzte Manuscript mit Beschlag belegen. Seiner mündlichen Aussage sügte Brockhaus auch noch eine schriftliche Erklärung bei, in welcher er sein Vorhaben eingehender motivirte und dasselbe nach den verschiedensten Seiten hin recht fertigte, namentlich auch durch die Druckerlaubniß, welche ihm von dem Censor ertheilt worden war, und die er in wörtlicher Abschrift gleichzeitig mit einreichte, sowie durch die Vorrede des neuen Her ausgebers. Die altenburgische Regierung berichtete zunächst den Stand der Sache an die Generalpolizeidircction von Sachsen zu Dresden, während sie in einem gleichzeitigen Schreiben an Brockhaus auch die fernere Sistirung des Druckes verfügte und diesen außerdem noch der strafbaren Widersetzlichkeit zieh, da er an demselben Tage, an dem ihm aufgegcben worden war, den Druck der Schrift sofort zu sistiren, den Buchdrucker zur möglichsten Beschleunigung dieses Druckes aufgefordert habe. Allerdings hatte Brockhans in dieser Weise gehandelt, ein Schritt, der bei seinem Naturell nicht auffallen darf, wozu sich aber auch durch die Form der Verhandlung wohl Entschuldigungsgründe finden lassen. Brockhaus beruhigte sich aber keineswegs bei der Verfügung der altenbnrgischen Regierung, sondern antwortete schon am Tage nach ihrem Empfange mit einer neuen ausführlichen Eingabe, in welcher er erklärte, daß er sich die auf Befehl der herzoglichen Landesregierung getroffenen Maßregeln freilich gefallen lassen müsse, daß er aber durchaus „nicht geneigt" sei, sich den Ansichten dieser Polizeibehörde blindlings zu unterwerfen, wenn diese auf der Unterdrückung der Schrift bestehen sollte, sondern daß er den Ent schluß gefaßt habe, diese Angelegenheit in ihrem ganzen Umfange sosort, auch allgemeiner Rücksichten wegen, zur Kenntniß eines hohen Verwaltungsrathes zu bringen, umsomehr, als er Ursache habe, an zunehmen, daß bei diesem ganz entgegengesetzte Grundsätze hier über stattfinden dürften. Auf den Bericht der altenbnrgischen Regierung ließ die Ant wort der russischen Generalpolizeidirection von Sachsen nicht lauge auf sich warten, so schrieb denn Baron von Rosen, der damalige Generalpolizeidircctor von Sachsen: er fühle sich umsomehr ge drungen, die herzogliche Regierung zu ersuchen, es bei den Maß regeln wegen Inhibition des Druckes zu belassen, als von Seiten des königlich preußischen Ministers Fürsten zn Sayn-Wittgenstein als Chefs der höheren und Sicherheitspolizei eine ähnliche Requi sition an sie ergangen sein werde, mithin derselbe seine (Rosen's) Ansicht thcile. „Die Schrift", fuhr er fort, „wurde bei ihrem ersten Erscheinen in Preußen nicht wegen derjenigen Stellen, die den jetzt entthronten Emporkömmling betrafen, sondern wegen der offenbar beleidigenden Ausfälle wider die preußische Regierung verboten, und cs schien mir das Bcrhältniß, in dem die edlen hohen Verbün deten sämmtlich stehen, von der Art zu sein, daß ich es in meinem jetzigen Posten für eine unerläßliche Pflicht hielt, den Druck einer Schrift zu inhibiren, Ivo mehrere der hohen Verbündeten und ihre Verfahrungsart auf eine ungeziemende Weise getadelt werden." Ohne die Schrift selber zu kennen, hatte von Rosen diesen Entscheid gefällt, was er Brockhaus gegenüber selber zugestand, ja er ließ sich hinter dem Rücken der altenbnrgischen Regierung mit diesem in eine Privatcorrespondenz ein, wobei er ein Exemplar der von ihm so streng verfolgten Schrift sich erbat, um sie selber erst kennen zu lernen. Man weiß nicht, ob man ein solches Verfahren mehr als Naivetät belächeln oder als ein leichtfertiges Gebaren ver werfen soll. Brockhaus mit seinem offenen und ehrlichen Charakter, dem alle Winkelzüge und diplomatischen Schliche fremd waren, scheint zn letzterem geneigt gewesen zu sein, denn statt den Brief, welcher im Austrage des Baron von Rosen an Brockhaus durch den königlich preußischen Kricgsrath Müchler gerichtet war, zu einer persönlichen Verständigung zu benutzen und es doch noch vielleichtzu einer Genehmigung des Druckes auf diese Weise zu bringen, sandte Brockhaus jenen Brief, in welchem er in der höflichsten Weise ersucht wurde, ein Exemplar der Schrift: „von welcher dieselben eine neue Auflage haben machen wollen", zur Ansicht einzusenden, da — wie der Krriegsrath und Poet Müchler schreibt — „der Herr Baron von Rosen wünschen, sich selbst eine nähere Ansicht von der Tendenz dieser Schrift zn verschaffen" — sandte, wie wir schon er wähnten, Brockhaus jenen Brief im Originale an die altenburgische Regierung mit der Bitte, ihm zu diesem Behufe das mit Beschlag belegte Mannscript, als welches die Originalausgabe der Schrift diente, zu überlassen. Durch diesen ungeschickten, aber ehrlichen Schritt verdarb es Brockhaus natürlich gründlich mit dem Baron Rosen, so daß der Kriegsrath Müchler, dem Brockhaus in der Einfalt seines Herzens von dem Wege, den er zu der Erfüllung des ihm ausgesprochenen Wunsches gethan hatte, offene Mittheilungen machte, umgehend antwortete: die Ucberscndung der Schrift sei „nun nicht weiter nöthig", weil Baron von Rosen ein Exemplar schon „anderweitig" erhalten werde. Gleichzeitig theilte Müchler der altenbnrgischen Regierung in einem officiellen Schreiben die beiden Briefe von und an Brockhaus abschriftlich mit, die Auslieferung des Manuscriptes an Baron von Rosen in dessen Namen dankbar ablehnend. Obgleich an der Sistirung des Druckes der Schrift streng fest- gehalten wurde, so fand die Angelegenheit doch ein rasches Ende. Abweichend von dem gewöhnlichen Verfahren in solchen Angelegen heiten, gab man das mit Beschlag belegte Exemplar der Original ausgabe, welches als Mannscript diente, wieder frei, bei welcher Entscheidung Brockhaus sich beruhigte und auf die Veröffentlichung der Schrift verzichtete, obwohl dieselbe dem Publicum bereits an gekündigt worden war. Ebenso unterließ Brockhaus wahrscheinlich die beabsichtigte Vorstellung bei den Ministern Stein, Hardenberg und Metternich, welche in einem Briefe an Müchler zwar als bereits geschehen be zeichnet ward, wohl nur, um dadurch rascher zu einem günstigen Bescheid aus Dresden zu gelangen. Verschiedene Gründe mögen zusammengewirkt haben, daß Brockhaus die Angelegenheit hat fallen lassen, wobei die Antwort Müchlcr's wohl nicht wenig in die Wagschale gefallen sein mag: daß die verschiedenen, bei der Sache betheiligten Regierungen die weitere Verbreitung der Schrift „aus erheblichen Gründen" nicht erlauben zu „können" glaubten. Von Einfluß für die Entscheidung Brockhaus' mag es wohl 220*
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