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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1876
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- Erscheinungsdatum
- 10.05.1876
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- Deutsch
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1682 Nichtamtlicher Hheil. .V 107, 10. Mai. zur Verabfolgung der vorrüthigen Exemplare und der dabei be nutzten Platten zum Zwecke der Vernichtung verurtheilt werde, so fern nicht Kläger deren Erwerb gegen Erstattung der Herstellungs kosten vorziehen oder sich mit dem Verklagten über deren Beibehal tung einigen sollte, erscheint im Wesentlichen begründet. Nach Art. 4. des Bundcsbeschlusses vom 9. Novbr. 1837 soll, außer den in Gemäßheit der Laudcsgcsctze gegen den Nachdruck zu verhängenden Strafen, in allen Fällen die Wegnahme der nachgcdruckten Exemplare und bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also der Formen, Platten, Steine u. s. w. stattfindcn. Diese Wegnahme und Beschlagnahme wird neben der in Abs. 1. des Art. 4. augedrohten vollen Entschädigung und neben den in Abs. 2. erwähnten, durch die Landesgesetze zu verhängenden Strafen verfügt; daß sie selbst durch das Bundesgesetz als eine Strafe, oder gar als eine öffentliche Strafe hat angcdroht werden sollen, er hellt nicht. Es verhält sich daher anders, als mit der im tz. 6. der kurhessischen Verordnung vom 16. Mai 1829 getroffenen Verfü gung, nach welcher der Nachdrucker mit der Confiscation der nachgedruckten Exemplare und mit einer Geldbuße bestraft werden soll. Ist es nun auch streitig, in welchem Sinne die Androhung des Bundesgesetzes gemeint und wie solche insbesondere da zu verstehen sei, wo das Laudcsgcsetz die Wegnahme der nachgedruckten Exem plare als eine „Confiscation" bezeichnet, so hat doch in neuerer Zeit diejenige Ansicht, welche die Wegnahme wie die Beschlagnahme („Einziehung") — welche beide noch von der nur vorläufigen Beschlagnahme scharf zu sondern sind — als eine bloße Prävcntiv- maßregel gegen die Fortsetzung und Wiederholung des Nachdrucks aussaßt, überwiegende Vertretung*) und in dem Reichsgesctze vom 11. Juni 1870, tz. 21., gesetzliche Sanction gesunden. Und nach tz. 26. dieses Gesetzes gehört sowohl die Entscheidung über den Ent schädigungsanspruch, als auch die Verhängung der in dem Gesetz angedrohten Strafen und die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare re. zur Competenz der ordentlichen Gerichte, derart, daß die Einzie hung der Nachdrucks-Exemplare rc. sowohl im Strasrechtswege be antragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden kann. Findet nun auch diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall weder directe noch analoge Anwendung, so ist dieselbe doch geeignet, die Richtigkeit des schon nach allgemeinen Prinzipien anzucrkennen- den Rechtssatzes zu bekräftigen, daß mit der Civilrechtsklage auf Entschädigung der Antrag aus Einziehung (Wegnahme und Be schlagnahme) vor dem Civilrichter verbunden werden dürfe, zu mal die kurhessische Gesetzgebung die Competenz des Civilrichters in dieser Hinsicht nirgends beschränkt. Selbstverständlich hat die Einziehung sich nicht auf den ganzen ersten Theil des Rafael-Album, sondern uur auf das Titelblatt des selben zu beschränken. Dagegen hat Kläger ein Recht nur aus Vernichtung der unbe fugt Hochgebildeten Photographien, nicht auch auf Vernichtung der Platten; er kann hinsichtlich der letzteren lediglich Beseitigung ihrer gefährdenden Form, somit Tilgung des Lichtbildes begehren. Auch ist er nach dem Bundesrecht bcz. kurhessischen Recht nicht, wie nach einzelnen Landesgcsetzen und tz. 21. des Rcichsgesetzcs vom 11. Juni 1870, befugt, die vorrüthigen Exemplare und die Platten gegen Er satz der Herstellungskosten zn übernehmen, muß sich vielmehr, sofern er dieselben übernimmt, deren Werth auf seine Entschädigungsforde *) O. Wächter, Verlagsrecht S. 649 ff., insbes. Not. 27. S. 712 ff. Mandry S. 276 ff., insbes. Not. 8. Klostermann S. 379, 414 ff., 420 ff. Goltz, in Goltdammer's Archiv IX. S. 230 ff. Kai ser, S. 45, 46, Ergänzungsheft S. 27. Anders Jolly, Nachdruck S. 249 f. rung abrechnen lassen.*) Einigt er sich dagegen mit dem Verklagten über deren Beibehaltung, so erledigt sich damit selbstverständlich sein Anspruch auf Wegnahme und Beschlagnahme, und bedarf es eines besonderen Vorbehalts im Urtheil in dieser Richtung nicht. .. . Miscellcn. Unter dem Titel: „Allgemeine Bibliographie der bautechnischcn und kunstgewerblichen Wissenschaften. Uebcrsicht der auf diesen Gebieten im deutschen und ausländischen Buchhandel neu erschienenen Littcratur, verbunden mit Bau- und Kunstgewerbe-Litteratur-Blatt. Herausgegeben von Karl Scholtze rc." liegt ein neues beachtenswerthes Unternehmen aus dem Verlag von K. Scholtze vor, welches sich die Aufgabe stellt, die Bücher-und Zeit- schriften-Literatur periodisch zu verzeichnen, den Inhalt wichtiger Werke einer Kritik zu unterziehen, weniger wichtige wenigstens dem Titel nach vorzuführcn und den Inhalt der Zeitschriften durch Titel angabe der Arbeiten zusammenhängend und lückenlos zu registriren, um so ein zuverlässiger Wegweiser und Nathgeber durch das weit verzweigte Gebiet der in Frage stehenden literarischen Erscheinungen zu werden. Die „Bibliographie", deren sorgfältiger und fleißiger Fortführung man von der genannten Verlagshandlung sicher ge wärtig sein darf, verdient hiernach ebensosehr die Beachtung des Sortiments- wie des Verlagshandels und namentlich wird sich für letzteren die Einsendung aller einschlägigen Neuigkeiten als sehr vor teilhaft erweisen. Monatlich soll davon ein Heft zum Preise von 4 Mark halbjährlich erscheinen. Von dem Präsidenten der Kaiserl. Le op.-Carol. Deutschen Akademie der Naturforscher, vr. Behn in Dresden geht uns das nachfolgende Circular zur weitern Bekanntmachung mit dem Bemerken zu, daß sowohl Verlegerwie Verfasser durch Einsendung von Schriften (womöglich in zwei Exemplaren und mit der Be zeichnung als „Concurrenzexemplare") dieselben bei den fraglichen Preisvertheilungen der Akademie zur Concurrenz bringen können: An die Vorstandsmitglieder sämmtlicher Fachsectione». Die Aka demie ist in den Stand gesetzt, in diesem Jahre jeder der 9 Fachsectionen (1) für Mathematik und Astronomie; 2) für Physik und Meteorologie; 3) für Chemie; 4) für Mineralogie und Geologie; 5) für Botanik; 6) für Zoologie und Anatomie; 7) für Physiologie; 8) für Anthropo logie, Ethnologie und Geographie; und 9) für wissenschaftliche Medicin) je ein Exemplar ihrer goldenen Cothcniusmedaillc (vergl. Neigebaur, Geschichte des 2. Jahrhunderts p. 317) zu Gebote zu stellen, welche nach dem Gutachten und aus den Antrag der Sectionsvorstände dem Verfasser derjenigen innerhalb der Jahre 1870—75 herausgegcbenen Schrift, die am wirksamsten zur Förderung des entsprechenden Faches beigetragen hat, verliehen werden soll. — Sollte in einem der Fächer innerhalb jenes Zeitraumes keine Schrift erschienen sein, welche nach Ansicht des Sectionsvorstandes dieser Anerkennung würdig wäre, so könnte die Er theilung unterbleiben, oder ein besonders werthvolles Werk der zunächst vorhergehenden Jahre an die Stelle treten. Inländer wie Ausländer, Mitglieder der Akademie wie Nichtmitglieder finden in gleicher Weise Berücksichtigung; jedoch kann kein von einem Vorstandsmitgliede ver faßtes Werk concurriren. — Es ist erwünscht, daß die Entscheidung in dieser Angelegenheit innerhalb eines Vierteftahres, also bis zu Ausgang Juli 1876 getroffen werde und die Akademie wird annehmen, daß, wenn von einer Fachsection bis zu diesem Zeitpunkte kein Antrag erfolgt ist, der Vorstand keine Anerkennung zu befürworten beabsichtigt rc. Dres den (Policrgasse 11), I. Mai 1876. Der Präsident der Kais. Leop. Carol. Deutschen Akademie der Naturforscher, Or. Behn. Humor im Buchhandel. — Ein Circular der Firma Minde zeigt den Untergang der Welt für den 28. August 1876 an. — Nichtsdestoweniger will Minde nichtverkaufte Exemplare der an- noncirtcn Schrift bis Ende dieses Jahres zurücknehmcn. *) Wächter, Verlagsrecht Z. 53. Not. 13.
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