Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1876
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18760510
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187605101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18760510
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1876
- Monat1876-05
- Tag1876-05-10
- Monat1876-05
- Jahr1876
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ilk 107, 10. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1681 zwischen dem Originalkunstmerk und dessen rechtmäßiger Nachbil-1 düng noch in einer anderen Richtung erheblich ist. Nach tz. 3. des Bnndesbeschlnsses vom 19. Juni 1845, wörtlich wiederholt in tz. 3. des kurhess. Gesetzes vom 13. Juli 1846, genügt es, um den durch die Bnndesbcschlüsse garantirten Rechtsschutz in allen deut schen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu können, die Beding ungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das „Originalwerk erscheint", gesetzlich vorgeschrieben sind. „Zur Feststellung" nun „der Beding ungen und Förmlichkeiten, von denen nach Maßgabe des tz. 3. des Gesetzes vom 13. Juli 1846 die Erlangung des Schutzes gegen unbefugte Vervielfältigung von artistischen Werken abhängig sein soll", bestimmt die landesherrliche Verordnung vom 8. Februar 1855, den Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung von artistischen Werken betreffend, daß die Urheber von Kunstwerken, welche sich gegen unbefugte Nachbildung derselben schützen wollen, bevor noch mit der Vervielfältigung des Werkes der Anfang gemacht ist, der betreffenden Regierung eine Erklärung dahin zu überreichen haben, daß sie ohne ihre besondere Erlanbniß eine Vervielfältigung des Werkes ans mechanischem Wege durch Andere nicht zulassen wollen, nebst einer genauen Beschreibung des Kunstwerkes und unter gleichzeitigen! Anschluß einer Zeichnung desselben, lieber diese Erklärung hat sodann die Regierung, insofern gegen Erthei- lung des Schutzes kein Bedenken vorliegt, eine Bescheinigung zu ertheilen, worin zugleich eine genaue Beschreibung des Kunstwerkes aufznnehmen ist. Augenscheinlich sind diese Bestimmungen dem tz. 27. des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Eigen- thums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck u. s. w. nachgebildet, und es hat das preußische Ob.-Trib. in seinem Urtheil vom 24. Febr. 1864 entschieden, daß es einer derartigen Anzeige des Schntzbercchtigten nur für Originalkunstwerke, nicht auch für Hochgebildete Kunstwerke bedürfe, den selbständigen Rechtsschutz der letzteren gegen weitere ungenchmigtc Vervielfältigung somit für unabhängig von der ungeordneten Registrirung erklärt. Wäre dieser Auffassung, welche nicht sowohl auf inneren Gründen, als auf dem Wortlaute und der Stellung der Atz. 24. bis 29. des preußischen Gesetzes beruht, für die Auslegung der kurhessischen Verordnung vom 8. Febr. 1855 beizutreten*), so würde schon aus diesem Grunde die unstreitige Unterlassung der Anzeige dem Kläger nn- nachtheilig sein. Jedenfalls steht demselben ein anderer, für sich ausreichender Grund zur Seite. Mag auch der Wortlaut der Ver ordnung darüber Zweifel gestatten, ob nicht die vorgängige Rcgi- strirung als absolute gesetzliche Voraussetzung eines jeden Rechts schutzes gegen Vervielfältigung gemeint sei, so führt doch der Zu sammenhang der Verordnung mit der gestimmten einschlägigen Bundes- und Landcsgesctzgebung, mit der jenerzeit herrschenden Doctrin und ihrer offenbaren Anlehnung an das bereits erwähnte preußische Gesetz zu einer einschränkenden Auslegung. Die Negi- strirung dient lediglich zur Erhaltung des eigenen Verviclfältigungs- rechts. Sie ist überflüssig, sofern der Urheber eine Vervielfältigung niemals beabsichtigt oder diese Absicht vor ihrer Ausführung wieder aufgegeben hat. Die bloße Aufnahme einer Photographie oder die Veranstaltung des Probcabdrncks einer Photographie von einem Kunstwerke ist weder Vervielfältigung, noch der Anfang einer solchen, nur unter Umständen die Vorbereitung dazu. An die That- sache solcher Aufnahme die Registrirungspflicht bei Verlust des *) Vgl. Goltdammcr's Archiv XII. S. 177 ff., 383 ff., 389 ff. Kaiser, Ergänzungsheft S. 58 ff. Ueberhaupt.- Harn in, die Oesterr. Preßgesetzgebung S. 11, 173. Wächter, Verlagsrecht S. 422 ff. Klostermann I. S. 408. Kaiser a. a. O. S. 55 ff., Ergänzungsheft S. 52 ff. ! ausschließendcn Vervielfältiguugsrcchts knüpfen, würde aller Sitte und allem Vcrkehrsbedürfniß widerstreiten. Endlich schließt die Verordnung nur den Schutz des uichtregistrirteu Kunstwerkes gegen Vervielfältigung durch Andere ans, sicherlich nicht gegen Denjeni gen, welcher, wie im vorliegenden Falle der Verklagte gcthan hat, unbefugt die erste Vervielfältigung bewirkt. Das Erforderniß der Vervielfältigung auf mechanischem Wege liegt insbesondere auch hinsichtlich der Titclvignctte zur Rnfacl-Gallerie vor. Unstreitig und wie der Augenschein lehrt, ist dassogenannteVisitenkartenformat in dieserVignctte erheblich über schritten, und wenngleich auch in solchem Format sehr wohl eine unbefugte Nachbildung begangen werden kann, so leuchtet doch ein, daß ein Porträt von erheblicher Größe nicht füglich als bloße Ausschmückung oder Zierde eines vermeintlich „selbständigen" Kunstblattes anzusehen ist. Diese Selbständigkeit aber, welche allerdings nach allgemeinen Prinzipien geeignet sein könnte, für die in dem Kunstblatt mitbcuutzten fremden Kunstwerke dcnThatbestand der mechanischen Vervielfältigung auszuschlicßen*), will Verklagter lediglich aus der Hiuzufügung einer Unterschrift und von angeb lichen — in Wahrheit nicht vorhandenen — Arabesken, endlich aus der Bestimmung des Blattes alsTitclblat! ciuesAlbnms, in und mit welchem allein es verkauft werde, herleiten. Alles dies aber ist völlig unzureichend, da offenbar das Porträt den wesentlichsten und Haupt- bestaudtheil des Titelblattes bildet und eine derartige Benutzung fremder, zumal noch gar nicht oder wiederum unbefugt veröffentlich ter Kunstwerke in Sammlungen von ganz oder überwiegend artisti schem Inhalte keineswegs statthaft erscheint. Nicht minder steht in subjectiver Beziehung fest, daß der Verklagte bei der Vervielfältigung und Verbreitung der unbefugten Nachbildungen, wenn nicht in rechtswidriger Absicht, doch in einer gegen Recht und Interesse des Klägers durchaus rücksichtslosen Weise verfahren ist, und daß er hierbei, wenn überhaupt, nur in völlig unentschuldbarem thatsächlichem oder gar Rechts-Jrrthum gehandelt hat. Es genügt aber, wie gegenwärtig auch für das Bnndes- recht**) keiner Ausführung mehr bedarf, jedes, auch das geringste Verschulden, jede Außerachtlassung der in Verhältnissen dieser Art erforderlichen Umsicht und Besonnenheit. Sogar die hier nicht in Betracht kommende Strafe wird nach der milderen Bestimmung des Reichsgesetzes vom I I. Juni 1870, ß. 18. nur durch entschuld baren Jrrthum, wenngleich unter Gleichstellung des rechtlichen und des thatsächlichen Jrrthums, ausgeschlossen. Ob Verklagter, wie er vorgibt, im gemeinsamen Interesse beider Theile zu handeln glaubte, ist rechtlich unerheblich, da nicht einmal zum vorsätzlichen Nachdruck eigennützige Absicht erforderlich erscheint, sofern nur das Bewußtsein der Widerrechtlichkeit nicht fehlt. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob es dem Verklagten zu gute kommen würde, wenn er zwar bei der von vornherein beabsichtigten Verbreitung fahrlässig gehandelt, da gegen bei der Verbreitung des clolus und bei der objeetiv widerrecht lichen Vervielfältigung sogar der enlxu ermangelt hätte. — III. Hiernach rechtfertigen sich von den noch unerledigten Klage anträgen der erste (Untersagung der ferneren Vervielfältigung und Verbreitung) unddcrdurch rechtskräftiges Urtheilaus Ersatzdesin os- parato zu liquidirenden Schadens beschränkte vierte Antrag. Aber auch der dritte Antrag, welcher dahin gerichtet ist, daß Verklagter *) Wächter S. 591, 580 Not. 24. S.487, 490, 506, 548, 522 ff., 531 ff., 553 ff., 579 ff. Mandry S. 243 ff. Klostermann S. 345 ff. Kühns a. a. O. S. 27 ff. Kaiser a. a. O. S. 54. **) Jolly, Nachdruck S. 92 ff., 256 ff., Wächter S. 623 ff., 667, 702. Klostermann l. S. 402 ff. Manürl, S. 272 ff. Dambach, d. Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit beim Vergehen des Nachdrucks (1864). Derselbe, Urheberrecht S. 128 sf. v. Gerber, in Jhering's Jahrb. III. S. 397.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder