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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1876
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- Erscheinungsdatum
- 10.05.1876
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- Deutsch
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Theile dieses Abweisungsgrundes vom Appellations-Richter ver tretene, allerdings weit verbreitete Ansicht die Grenze des Nach drucksvergehens nicht allzuenge zieht.*) Ueberdies wäre auch von diesem Standpunkt ans ein Nachdruck anzunehmcn, da, wie ge zeigt, nach dem Willen der Contrahentcn die Vervielfältigung und Verbreitung der Zeichnungen jedenfalls erst nach vorgängiger Prüfung der Probeabdrücke durch den Kläger und die Benutzung der Rasaelzeichnnng zur Titelvignette jedenfalls erst nach vorgängigcr Vereinbarung eines Honorars erfolgen sollte. Denn in jedem dieser Fälle würde die Vertragswidrig keit sich auf die Frage, ob vervielfältigt, bez. verbreitet werden dürfe, beziehen. Die Vervielfältigung der klägerifchen Zeichnungen durch photographische Abdrücke ist in München bewirkt worden, hingegen die Verbreitung sollte und ist in Cassel, dem Verlagsorte, ge schehen. Cassel ist somit der Ort des Erscheinens oder der Her ausgabe, und für die Beurtheilnng der Handlung und ihrer Fol gen das zur Zeit der Verbreitung in Cassel geltende Recht maß gebend.**) Denn nicht der Photograph und Drucker, welche höch stens als Gehilfen beim Nachdruck in Betracht kommen könnten, sondern der Verklagte, welcher auf seine Rechnung und um über die Abdrücke als sein Eigenthum durch Verbreitung zu verfügen, die Vervielfältigung veranlaßt, demnächst aber die Verbreitung bewirkt hat, erscheint als Urheber des Dclicts.***) In dem ehemaligen Kurfürstcnthum Hessen galt in den Jah ren 1868, 1869 und gilt noch gegenwärtig hinsichtlich der durch das Reichsgesctz vom 11. Juni 1870 nicht berührten unstatthaften Vervielfältigung von Kunstwerken die auf den Beschlüssen der Deutschen Bundesversammlung und auf Particulären einheimischen Quellen beruhende Gesetzgebung. Nämlich: der Beschluß der Deut schen Bundesversammlung vom 9. Novbr. 1837, publicirt im Kur fürstenthum durch Verordnung vom 28. December 1837; der Be schluß der Deutsche» Bundesversammlung vom 19. Juni 1845, als Landesgesetz mit einigen, hier nicht relevirenden, Fassungsänderun gen eingesührt durch Gesetz vom 13. Juli 1846, auch als Bundes- beschlnß in Verbindung mit anderen Bundesbeschlüssen publicirt "durch Ausschreiben des Gesammtstaatsministeriums von: 2. Oct. -.852, endlich die landesherrliche Verordnung vom 8. Febr. 1855, den Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung von artistischen Wer ken betreffend. Dazu tritt die sowohl in der Verordnung vom 28. December 1837 wie in dem Gesetze vom 13. Juli 1846 in Bezug genommene, und in einzelnen Bestimmungen erst seit dem 1. Jan. 1871 durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 besei tigte ältere Verordnung vom 16. Mai 1829, den Bücheruachdruck betreffenv. Diese Gesetzes) gewähren Rechtsschutz gegen unbefugte Ver vielfältigung auf mechanischem Wege sowohl den literarischen Erzeugnissen aller Art wie den Werken der Kunst, beiden ohne Rücksicht darauf, ob dieselben bereits veröffentlicht sind oder nicht; außerdem Rechtsschutz gegen unbefugte Verbreitung von der gleichen Nachdrücken und Nachbildungen, letzteren jedoch unter be *) Hervorgehoben werden regelmäßig nur die Falle der quantitativen und der örtlichen Ueberschreitung des Verlagsrechts, z. B. auch Reichs gesetz v. 11. Juni 1870 ß. 5 'S. jedoch Jolly, Nachdruck S. 199. O. Wächter a. a. O. S. 183, 280, 295, 298 ff., 345, 604, 605, 621. Klostermann a. a. O. I. S. 375. Mandry, Urheberrecht S. 61 ff. Heydemann u. Dambach, Gutachten Nr. 1—5. **) Beschluß der D. Bundesversammlung v. 19. Juni 1845 Z. 3. Reichsgesetz v. 11. Juni 1870 ßtz. 18, 22, 25, 61. Klostermann a. a. O. I. S. 248 ff. ***) Jglly, Nachdruck S. 254, 270. O. Wächter a. a. O. S. 667. Dambach a. a. O. S. 130, 131, 147. O. T. Berlin 1860 (Golt- dammer's Archiv f. Preuß. Straf. IX. S. 112). st) Wächter a. a. O. S. 497 u. A. mehr. schränkenden Voraussetzungen und unter Androhung beschränkterer Rechtsnachtheile. Was zunächst den objcctiven Thatbestand des Delicts anlangt, so ist: 1) bereits dargelegt, daß die Vervielfältigung und Verbrei tung der drei klägerischeu Zeichnungen, insbesondere auch das Rafaclportrait als Titelvignettc zur Rafacl-Gallcrie unbefugt, das ist ohne Einwilligung ihres Urhebers, hier des Klägers, er folgt ist, und 2) unbedenklich anzunehmen, daß die Vervielfältigung ans mechanischem Wege erfolgt, daß nämlich eine Vielheit von Exemplaren mittelst äußerer Werkzeuge hergcstellt ist. Es begrün det weder einen Unterschied, daß diese Vervielfältigung in einem anderen Verfahren erfolgt ist, als die Herstellung des nach gebildeten Werkes, noch daß es zu dieser Vervielfältigung mehr facher Prozesse bedurft hat, von welcher jeder einzelne zur Er zeugung nur Eines Exemplars ausreichte. Und es besteht daher kein Zweifel, daß die Herstellung einer Mehrheit von photographi schen Abdrücken unter den Gesichtspunkt der Vervielfältigung auf mechanischem Wege fällt, wie sehr auch die Ansichten über die ganz verschiedene Frage auseinandergehen, ob photographische Ausnah men (Originalphotographien) einen Rechtsschutz gegen ungeneh- migte Nachbildung genießen.*) Endlich ist 3) im vorliegenden Falle unstreitig, daß die kläge- rischen, nach den Originalgemäldeu angefertigten Zeichnungen als „Werke der Kunst" oder als „artistische Werke" im Sinne der Bundesgesetze erachtet werden müssen, zumal Verklagter aus drücklich das klägerische „Urheberrecht" an diesen Zeichnungen aner kannt hat. Indessen auch abgesehen davon sind die allerdings in ähnlichen Fällen erhobenen Zweifel, ob nur Originalkunstwerke oder auch deren selber als Kunstwerke zu erachtende Nachbildun gen, somit die nachgebildeten Kunstwerke, welche man füglich als artistische Uebersetzungen bezeichnen darf, gegen ungenehmigte mechanische Vervielfältigung geschützt seien**), grundlos. Weder Wortlaut noch erkennbare Tendenz der Gesetze geben zu dieser Be schränkung Anlaß. Soweit die Nachbildung selber als Kunstwerk erscheint, genießt sie, unabhängig von dem für das Original be stehenden Schutze, somit auch in Fällen, wo etwa für dieses kein Rechtsschutz besteht, möglicherweise unter anderen Voraussetzungen, in anderem Umfange, für eine andere Zeitdauer, den gesetzlichen Schutz gegen ihre eigene Nachbildung. Und wenngleich dieser Schutz nur rechtmäßigen Nachbildungen des Originalkunstwerkes gebührt und gesetzlich hat eingeräumt werden sollen, so ist doch diese Eigenschaft den klägerifchen Zeichnungen nicht bestritten, daher nicht zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen eine Recht mäßigkeit der Nachbildung im Sinne der vorbezeichneten Gesetze anzunehmcn sei. Es kann endlich dahingestellt bleiben, ob die Unterscheidung *) Wächter a. a. O. S. 500 ff., 513 ff., 573 ff., 579 Not. 21. S. 518, 581, 627, 628. Wächter, das Recht des Künstlers S. 12 ff., 24 ff., 29. Jolly, Nachdruck S. 176, 179, 182. Klostermann a. a. O. I. S. 387, 388, 398, 400. Mandry, Urheberrecht S. 56, 221 ff. Neumann, Beiträge znm Verlags- und Nachdrucksrccht. 1866. S. 130. Dambach, Urheberrecht S. 40, 41. Goltdammer's Archiv V. S. 625 ff. XII. S. 166 ff., 187. Kaiser, d. preuß. Gesetzgebung in Bezug auf Urheberrecht S. 52, 61. **) O.A.G. Dresden 1855 i. S. Piloty L Löhlc o. Payne (Seuf- fert's Archiv IX. Nr. 72), u. 1869 (Annalen N. F. VIII. S. 148 ff.) — jedoch aus dem Boden des sächs. Gesetzes v. 22. Febr. 1844. Vgl. Wächter, Verlagsrecht, insbes. S. 121, 122, 497, 585; Recht des Künstlers S. 10 ff., 17 ff., 30 ff., 46, 47. Mandry, Urheberrecht S. 208 ff., 231 ff., 235. Klostermann a. a. O. S. 177 ff. Nenmann a. a. O. S. 54 ff., 66 ff. Goltdammer's Archiv XII. S. 166, 180 ff., 187, 383 ff. Kaiser a. a. O. S. 61 ff. u. Ergänzungshest S. 55 ff. Ktthns, Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft. 1864. S. 13 ff., 21 ff.
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