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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1876
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- Erscheinungsdatum
- 10.05.1876
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- Deutsch
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.K 107, 10. Mai. Nichtamtlicher Theii. 1610 photographischen Abdrücke in den Handel kommen solle, so durfte doch Verklagter sich über die unzweideutige Weisung des Klägers, welche mindestens als Bestandtheil des Vertragsschlusses, wenn nicht gar als wahre Bedingung desselben anznsehen ist, nicht hinwegsetzen, zumal das Interesse des Klägers an deren Befolgung auf der Hand lag. Es ist vollkommen richtig, daß bei der Wieder gabe eines Kunstwerks, bei welcher ein auch nur geringer technischer Fehler den Werth der Copie mindern, ja völlig aufheben kann, dem Künstler keineswegs zugemnthct werden darf, ohne Weiteres seinen künstlerischen Ruf wie seinen Vermögensvorthcil dem Urtheil seines Verlegers nntcrzuordnen, da eine schlechte Nachbildung seinen Ruf wie sein Vermögen gleichmäßig schädigt.*) — — Es tritt im vor liegenden Falle noch ein Weiteres hinzu. War zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, so unterlag derselbe keineswegs, wie der Appellations-Richter voraussetzt, den Grundsätzen des Com missionsvertrags, noch hat der Appellations-Richter diese Grundsätze richtig angewendet. Denn dem wirklichen Commissionsverlags- v ertrag**) ist wesentlich, daß das Geschäft zwar ans den Namen, nicht dagegen ans Rechnung des nur durch Provision interessirten Verlegers gehl, und eine selbst für statthaft erachtete analoge An wendung des Art. 364. H.G.B.'s führt keineswegs dahin, daß der Committent zugleich mit seiner Mißbilligung der Auftragsüber schreitung erklären müsse, daß er das Geschäft nicht für seine Rech nung gelten lassen wolle; vielmehr versteht sich von selbst, daß in der Mißbilligung die Nichtaneignung des Geschäfts enthalten ist, das Geschäft somit für alleinige Rechnung des überdies nach Um ständen schadenersatzpflichtigen Commissionärs geht. Auch hat Klüger, sobald er von dem wirklichen Hergang Kenntniß erlangte, in unzweideutigster Weise seine Mißbilligung des bisherigen Verhaltens ausgesprochen und gegen die beabsichtigte Veröffentlichung Protcstirt. — Daß aberin der Klage, welche aus Grund „des übereinkunft widrigen Verhaltens des Verklagten und in Gemäßheit des Bundcsgesetzes" diejenigen Ansprüche erhebt, welche im Fall eines Nachdrucks dem Verletzten zustehen, und augenscheinlich nur zum Zwecke der Schadeusliqnidation Rechnungslegung begehrt, eine Aneignung des vom Verklagten übereinkunstswidrig ausgeführten Geschäfts nicht gefunden werden kann, liegt klar am Tage. In Wirklichkeit war zwischen den Parteien ein mit wesent lichen Societätselemcnten untermischter Verlagsver trag ***) projectirt, bei welchem das Vermögensinteresse des Klägers an vertragsmäßiger Vollziehung noch schärfer als bei einem reinen Verlagsvertrag hcrvortritt, und dessen naturgemäßes Widerspruchs recht gegen jeden sein Interesse schädigenden Act in noch höherem Grade Berücksichtigung erheischte. — Ans diese rechtswidrige Vervielfältigung der klägerischen Zeichnungen ist eine Verbreitung der photographischen Abdrücke von noch offenkundigerer Rcchtswidrigkcit gefolgt. In dem Schreiben vom 20. Novbr. 1868 hat Verklagter ausdrücklich erklärt, daß er den Verlagsvertrag lediglich unter den Bedingungen seines Ent wurfes schließen werde, und daß er, falls Kläger diesen Entwurf nicht acceptircn würde, von dem Geschäfte ganz abschen müsse, Kläger aber über die bereits angcfcrtigten Exemplare verfügen möge. Er hat nicht erklärt, daß er die einmal angcfcrtigten Ab drücke verkaufen werde, oder daß er Ersatz der Herstellungskosten verlange, noch läßt auch nur die letztere Intention, deren Berech tigung unerörtert bleiben kann, sich aus seinem Schreiben entnehmen. Er ist auch nicht, weder überhaupt noch bedingungsweise, von einem *) O. Wächter, das Recht des Künstlers. Stuttgart 1859. S. 4 ff., 26. **) O. Wächter, Verlagsrecht S. 220. Klostermann, Geistiges Eigenthum I. S. 298, 308, 409. Dambach, Urheberrecht S. 130, 131. *") O. Wächter, Verlagsrecht S. 246, 360. Klostermann a. a. O. 1. S. 298, 309, 362. perfecten Vertrage zurückgetreten, sondern er hat a«erkannt, daß ein Vertrag nicht bestehe, und dein Kläger einen bereits früher gestellten Vertragsautrag wiederholt. Auf diesen Antrag hat der Kläger geschwiegen, cs hat somit der erneuerte Vorschlag eines Ver tragsabschlusses sich zerschlagen, H.G.B. Art. 319., während die selbstverständliche Erklärung, an einen gegnerischcrseits nicht ange nommenen Vertragsvorschlag nicht gebunden zu sein, einer Acccp- tation weder fähig noch bedürftig war. Nach Verlauf von mehr als zwei Monaten, am 9. Fcbr. 1869, hat Verklagter die Veräuße rung der vorräthigen Exemplare angcdroht, und auch diesmal nicht in seiner Eigenschaft als dazu befugter Verleger, sondern um sich wegen seines Schadens zu erholen. Diese Androhung war eine rechtswidrige, da ihn: ein derartiges Recht der Selbsthilfe wegen vermeintlichen Schadenersatzanspruchs nicht zustand; auch hat Klä ger alsbald geantwortet, daß er die Dispositionsstellung annehme, falls seine weiteren gütlichen Vorschläge kein Gehör finden sollten. Demungeachtet ist Verklagter zum Verkaufe geschritten. Für dies Verhalten steht ihm keine Entschuldigung, es sei denn ein — über dies selbstverschuldeter — Rechtsirrthum, zur Seite. War so die Vervielfältigung sämmtlichcr drei Zeichnungen und die Veröffentlichung der photographischen Abdrücke für sich be trachtet rechtswidrig, so bedarf cs keiner Erörterung, ob Kläger mit Grund die Abdrücke der Zeichnung lllora cki llllUa.no als fehlerhaft gerügt hat, und ob überdies Verklagter sich hinsichtlich des Formats, der Ladenpreise und der Unterschriften der photographischen Ab drücke eigenmächtige Abweichungen von den evcnt. maßgebenden Vereinbarungen gestattet, dadurch aber einer weiteren Vertrags widrigkeit oder gar eines Delicts schuldig gemacht hat. Verklagter hat außerdem die klägerische Zeichnung des Rafael'- schen Selbstportraits in Form eines photographischen Titelblattes zu der von ihm herausgegebenen Rasael-Gallerie Band 1. verviel fältigt. Auch diese Vervielfältigung war eine rechtswidrige. Der Zusammenhang, in welchem die über jene Benutzung gepflogenen Verhandlungen mit dem Entwürfe des sogenannten Commissions verlagsvertrags stehen, erlaubt keinen Zweifel, daß nur beim Zu standekommen des letzteren die Benutzung der als selbständige Photographie zu vervielfältigenden Zeichnung zugleich in Form einer kleinen Titelvignelte der Rafael-Gallerie gestattet sein sollte. Verklagter hat ferner einräumcn müssen, daß ihm nicht, wie er noch in seinem letzten, im Novbr. 1868 übersendeten Vertragsentwurf begehrte, diese Benutzung unentgeltlich gestattet worden ist. daß Kläger vielmehr die Vereinbarung eines angemessenen Ho norars begehrt hat. Es ist klar, daß Kläger sich hierdurch keines wegs mit jedem, etwa durch Sachverständige nachträglich als ange messen festzustellcndcu Honorar zufrieden erklärt hat, daß vielmehr die vorgängige Prcisvereinbarnng Voraussetzung der Ge- brauchserlaubniß war. Endlich ist unstreitig eine Benutzung nur im „Visitcukartenformat" gestattet worden, und cs ist, wie der Augen schein lehrt, diese Größe erheblich überschritten .... II. Die erhobene Nachdrncksklage wird in dem angefoch tenen Erkenntniß um deswillen zurückgewicsen, weil über die Ver vielfältigung der klägerischen Zeichnungen unter den Parteien ein bindender Verlagsvertrag zu Stande gekommen, und eine Ver letzung dieses Vertrags nur dann als Nachdruck erscheine, wenn die Vertragswidrigkeit sich entweder auf die Frage beziehe, ob vervielfältigt, bcz. verbreitet werden dürfe, oder auf die Frage, in welchem Umfange dies geschehen dürfe, nicht dagegen, wenn cs sich lediglich um die Modalität der Vervielfältigung und Ver breitung handle. Die vorstehende Darlegung hat ergeben, daß dieser Ab- weisungsgruud in seinem ersten Theile nicht zutrifft. Es kann da her unerörtert bleiben, ob die in dem zweiten nur eventuellen 224*
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