Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1876
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18760510
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187605101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18760510
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1876
- Monat1876-05
- Tag1876-05-10
- Monat1876-05
- Jahr1876
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1678 Nichtamtlicher Theil. 107, 10. Mai. Nichtamtlicher Theil. Ncchtsfällc. Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts.*) 1) Kunstverlag. Abschluß eines Verlagsvertrags durch cvucludente Handlungen. Die Weisung des Künstlers, ihm vor der definitiven Her stellung der Photographien Probeabdrücke zuzustcllen. 2) Commissionsverlagsvertrag oder mit Societätselementen untermischter Verlagsvertrag? Mißbilligung im Sinne von H.G.B. Art. 364. 3) Voraussetzungen des Delikts der unerlaubten Nachbildung von Kunst werken. Bundesrecht u. kurhess. Landesrecht. Oertliches Recht der Nach drucksobligation. „Urheber". Photographischer Abdruck ist Verviel fältigung aus mechanischem Wege. Künstlerische Zeichnungen von Originalkunstwerken genießen Rechtsschutz gegen unbefugte Nachbildung. Registrirungspflicht. Nachbilouug durch Benutzung als „Titelvignette". Haftung für jedes Verschulden. 4) Die „Einziehung". Deren Voraussetzungen und Umfang. Competeuz des Civilrichters. Sen. I. Urtheil vom 12. Januar 1875 in Sachen Koch eontra Kay. I. Kreisgericht Cassel. II. Appellationsgericht daselbst. Gegen das in der Hauptsache abweisende Urtheil zweiter In stanz wurde das erste Urtheil, mit einigen Modificatiouen zu Gun sten des Klägers, wiederhergestellt. Aus den Gründen: ... I. Der Kläger hat Zeichnungen nach drei Originalgemäl den, nämlich der sogenannten Flora von Tizian in den Uffizien von Florenz, des sogenannten Selbstporträts von Rafael daselbst, und des Gemäldes „Odysseus' Heimkehr" von Bcudemann angefertigt. Im September 1868 haben zwischen den Parteien Unterhandlun gen über einen sogenannten „Commissionsverlagsvertrag für gemein schaftliche Rechnung" stattgefundeu, dessen Gegenstand die photo graphische Vervielfältigung und Verbreitung jener Zeichnungen bilden sollte. Unstreitig haben sich die Parteien darüber geeinigt, daß die sämmtlichen Kosten der photographischen Herstellung und des Vertriebs im Kunsthandel durch den Verklagten verauslagt und daß der Reinerlös jedem Theile zur Hälfte zufallen solle; auch über Format und Ladenpreis der photographischen Abdrücke waren mindestens vorläufige Abreden getroffen. Dagegen blieben andere erhebliche, in schriftlichen Entwürfen und Gegenentwürfen beider Theile erörterte Disferenzpunkte, als Kläger in der zweiten Hälfte des September eine Reise nach Italien autrat, unerledigt. Ver klagter hat einen bestimmten vereinbarten Bertraasinhalt auch gar nicht zu behaupten vermocht. Ebenso wenig ist — wie der Appellations-Richter aunimmt — nachträglich durch cvucludente Handlungen ein Vertrag zu Stande gekommen. Es kommen in Betracht die Ueberlassung der Zeichnungen an den Verklagten und die Bestellung von Probeabdrücken durch den Kläger. Die erstere ist für sich einflußlos, da unstreitig in der Ueberlassung eines Manuscripts -oder Kunstwerks nur unter beson- dern Umständen der Wille gefunden werden darf, sich des ausschließ lichen Vervielsältigungsrechts zu begeben. Die letztere erscheint nach Lage der Sache irrelevant. Der Verklagte wußte, daß zur Zeit der letzten Unterredung Kläger mit dem ihm vorgelegten Vertragsentwurf nicht einverstan den war. Er hatte daher keinen Anlaß, in der Thatsache, daß ihm Kläger vor seiner Abreise nach Italien die drei Zeichnungen zu dem Zwecke übersendete, daß dieselben nach München geschickt und daselbst *) Aus den „Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts" rc. XVI. Band. Stuttgart 1875, Enke. dem Photographen vorgelegt würden, einen Umstand zu finden, aus welchem die nunmehrige Einwilligung des Klägers in unzweideuti ger Weise erhelle, zumal cs kaum einem Zweifel unterliegen kann, daß ein Zusammentreffen der Parteien in München, wenn nicht ver abredet, Loch beiderseitig vorausgesetzt wurde. Die Absicht des Klägers ist allem Anschein nach nur dahin gegangen — und es lag für den Verklagten kein Grund vor, dem Kläger eine weitergehende Absicht zu imputiren —: daß die Zeichnungen sich in München be fänden, um für den vorauszusetzenden Fall einer nachträglichen Ei nigung alsbald dem Photographen mit der erforderlichen Instruc tion vorgelegt zu werden. (Nachdem dargelegt worden, daß weder aus der Weisung des Klägers an den Photographen zur Befolgung der Anordnungen des Beklagten noch aus der Bestellung von Probe- abdrückeu jene Einigung vom Beklagten habe gefolgert werden kön nen, wird fortgefahren:) Allein es handelt sich in gegenwärtiger Sachlage nicht um jene nur vorbereitende Bestellung der Probeabdrücke, sondern um die davon völlig verschiedene Bestellung und demnächstige Verbrei tung von 200 photographischen Abdrücken der drei Zeichnungen. Nicht nur die Verbreitung, wie der erste Richter annimmt, son dern schon die allein als Vervielfältigung erscheinende Bestellung der Auflage, wenngleich zunächst von nur 200 Exemplaren, war objectiv rechtswidrig, da weder ein Berlagsvertrag geschlossen, noch eine anderweite Genehmigung des Klägers zu einer derartigen Vervielfältigung oder Verbreitung ertheilt war, und ist subjectiv mindestens unter den Gesichtspunkt einer unentschuldbaren Fahr lässigkeit zu stellen. Auch bei der dem Verklagten günstigsten Beur- theilung läßt sich nur annehmcn, daß seinem Verhalten die Erwar tung nachträglicher Genehmigung des Klägers zu Grunde lag, und er kann die mit dem Fehlschlagen jener Erwartung verbundenen rechtlichen Nachtheile seiner Handlungsweise nicht von sich ablehnen. Ja es begründet hierbei nicht einmal einen Unterschied, ob ein Ver lagsvertrag zwischen den Parteien wirklich zu Stande gekommen war oder nicht, da auch dieser eine Genehmigung zu der veran stalteten Vervielfältigung keineswegs einschloß. Nach dem Schreiben vom 20. Novbr. will Verklagter bei Bestellung der Platten angeordnet haben, daß beiden Theilen Proben gesandt würden. Er hat zugestanden, daß die Bestellung durch den Kläger mit der Weisung erfolgt ist, ihm Probeabdrücke nach Florenz zu senden, und er hat eingeräumt, daß er, ohne An frage bei dem Kläger, ja ohne jede Benachrichtigung desselben, um ein Weihnachtsgeschäft zu machen, am 5. Oct. 1868 nach den nur ihm vorliegenden Probeabdrücken zunächst je 200 photographische Abdrücke von jeder Zeichnung bestellt, zugleich aber dem Photo graphen empfohlen hat, hinsichtlich der im Vertragsentwurf vor gesehene» weiteren 300 Abdrücke von jeder Zeichnung die Ant wort des Klägers abzuwarten. Es erhellt hieraus deutlich, daß Verklagter spätestens am 5. Oct. uni die Weisung des Klägers*) gewußt, jedenfalls solche als selbstverständlich vorausgesetzt hat, und daß er die Vervielfältigung der im gegenwärtigen Prozeß allein in Betracht kommenden 200 Exemplare angeordnet hat, ungeachtet ihm bewußt war, daß Kläger weder Probeabdrücke empfangen hatte, noch durch einen nachträglichen Widerspruch die insoweit, als die Bestellung reichte, bereits vollendete Vervielfäl tigung zu verhindern im Stande war. Mögen nun auch, wie Ver klagter behauptet, die Parteien beabsichtigt oder gar vereinbart haben, daß bereits zu Weihnachten 1868 die erste Auflage der *) Nämlich die: vor der Genehmigung der Probeahdrücke durch den Kläger mit dem Abzüge rc. nicht vorzugeyen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder