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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1876
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1876
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- Deutsch
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Handlung nicht gewillt war, dem Denuncianten die Stellung eines selbständigen Herausgebers auch nur für die von demselben bearbei teten 7 letzten Hefte anzuweisen. Dem entspricht auch der am 12. Decbr. 1872 geschlossene Ver lagsvertrag. Nach tz. 1. dieses Vertrags übernimmt vr. Fischer die Fortsetzung der im Verlage des Herrn A. H. Payne von Herrn Prof. I. Fürst begonnenen und bis mit Heft 51. vollendeten illustr. Ausgabe der hebräisch-deutschen Bibel. Nach tz. 2. verspricht vr. Fischer, „das Werk in Tendenz den vorliegenden Heften gleich zu halten". Nack tz. 3. verpflichtet sich derselbe zu schweren Conventio- nalstrafen bei Nichtinnehaltung der festgesetzten Fristen, und ist es sogar dem Verleger frcigcstellt, „bei einer dem Fortgange des Werkes hinderlichen oder schädlichen Unterbrechung in der Manuscript-Lie- ferung oder Correctur die betreffende Arbeit sofort von einem von ihm zu wählenden Dritten machen zu lassen und die dadurch ent stehenden Kosten Herrn vr. Fischer in Anrechnung zu bringen und von dessen nächster Honorarforderung abzuziehen". Ist nun auch mit diesen Thatsachen die Stellung eines Ur hebers im Sinne des Reichsgesetzes *), welche der Literarische Sach verständigenverein für das Königreich Sachsen dem Denuncianten hinsichtlich des in den letzten sieben Heften enthaltenen Commen- tars zuerkennt, sehr wohl verträglich, und kommt es in dieser Be ziehung auch nicht in Betracht, daß der Denunciant angeblich den sehr einfachen buchhändlerischen Plan des ganzen Unternehmens selbst aufgestellt und daß er ans eigenen Mitteln die zahlreichen Illustrationen geliefert hat, so kann doch ein derartiger Herausgeber nicht ohne Weiteres die nur im Zweifelsfalle eintretende, durch tz. 1142. des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgestellte Beschränkung des Verlagsrechts auf die Zahl von nur 1000 Exemplaren für sich anrufen. Es handelt sich, wie der Appellations-Richter mit Recht hervorhebt, um den Abschluß eines nahezu vollendeten Werkes und es mußten selbstverständlich von den Schlußheften annähernd gleich viel Exemplare gedruckt werden, als von den voraufgehenden. Wenn der Verleger dies that, so handelte er nur, wie das in ähnlichen Fällen durchaus üblich und gebräuchlich ist, und es bedurfte zu diesem Behufe einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht, vorausgesetzt nur, daß er bei den voraufgehenden Heften die Grenzen seines Ver- vielsältigungsrechtes nicht überschritten hatte und daß nicht ein der artig ausgedehntes Vcrvielfältigungsrecht für den Denuncianten außer dem Bereiche der Wahrscheinlichkeit lag. Keines von beidem trifft zu. Der über das ganze Werk mit dem Prof. vr. Fürst am 11. Juli 1868 geschlossene Verlagsvertrag enthält im tz. 8. folgende SchlußclauA: Prof. Fürst erkennt diese Bibel incl. der Noten und der deutschen Uebersetzung als ausschließliches und alleiniges Eigenthum des Herrn A. H. Payne für alle Auflagen, alle Länder und alle Ausgaben an. Diese Clausel befugt den Verleger, soviel Auflagen oder Aus gaben, als er immer wollte, und jede von beliebiger Stärke zu ver anstalten, ohne jemals dem Prof. Fürst zu einer weiteren als der ein für allemal bedungenen Honorarleistung verbunden zu sein; er durfte namentlich, wie geschehen, das Werk stereotypiren, von den beiden ersten Heften 18,500 und 13,000 Exemplare abziehen lassen, er durfte jederzeit zu den von den späteren Heften gedruckten, von Heft 29. ab auf die Zahl 4000 herabgeminderten Exemplaren eine beliebige Anzahl neu hinzudrucken lassen. Diese Clausel ist nun freilich in den zwischen dem Denun cianten und dem Verleger geschlossenen Verlagsvertrag nicht aus genommen worden; es erhellt nicht, daß Denunciant dieselbe ge- *) Dambach, Urheberrecht S. 33. O. Wächter, Verlagsrecht S. 182 ff. kannt hat, daß ihm überhaupt jener Verlagsvertrag in dem ein schlägigen Theile vorgelegt worden ist; ja es enthält der mit ihm eingegangene Vertrag an keiner Stelle eine Hinweisung auf jenen älteren Verlagsvertrag. Die Annahme, es habe sich Denunciant dieser Vertragsklausel schlechthin stillschweigend unterworfen, ist daher in hohem Grade bedenklich. Es kommt aber, wie Denunciant mit Recht hervorgchoben hat, für die in gegenwärtigem Prozeß zu fällende Entscheidung nur darauf an, ob der Verleger dadurch, daß er für die Schlußhefte 52. bis einschließlich 58. die für die vorauf gehenden Hefte 29. bis 51. beliebte Auflagenhöhe von 4000 Exem plaren beinhalten hat, über die Grenzen seines vertragsmäßigen Verviclfältigungsrcchts hinausgcgangen ist. Die Frage wäre, wie bereits hervorgehoben ist, zu bejahen, falls eine Auflage von 4000 Exemplaren für den Denuncianten außer dem Bereiche der Wahr scheinlichkeit gelegen hätte. Allein auch vorausgesetzt, daß der seit vielen Jahren schriftstellerisch thätige Denunciant der gewöhnlichen geschäftlichen Erfahrung ermangelte und daß er andererseits mit der gesetzlichen Regel, welche im Zweifel das Recht des Verlegers auf eine Auflage von nur 1000 Exemplaren beschränkt, bekannt war, so konnte ihm doch unmöglich entgehen, daß ein derartiges, verhältnißmäßig glänzend ausgestattetes illustrirtes und populäres Werk, welches nach dem Prospect sich an die der deutschen Sprache mächtige jüdische Bevölkerung Europas und Amerikas wendet, nicht in einer Auflage von nur 1000 Exemplaren gedruckt werde. Es handelt sich zu augenscheinlich um ein auf die weitesten Kreise berechnetes Werk, dessen Herstellung überdies unzweifelhaft mit so erheblichen Kosten verknüpft war, daß es nur bei größerem Absätze dem Verleger einen Gewinn abzuwerfen vermochte. Der Denunciant mußte daher verständiger Weise darauf gefaßt sein, daß die Aus lage des ganzen Werkes die gesetzliche Normalzahl von nur 1000 Exemplaren erheblich überschreite, und er durfte nicht erwarten, daß für die vpn ihm zu bearbeitenden Schlußhefte eine Auflage von geringerer Stärke hergestellt werden würde. Und sollte etwa dem Verleger der Vorwurf nicht erspart werden können, daßerden Denun cianten von der Sachlage nicht ausreichend unterrichtet hat — denn für den weiter gehenden Vorwurf betrügerischer Verschweigung oder Wahrheitsentstellung ergeben die Acten keinen Anhalt —, so müßte auch Denunciant sich den Vorwurf gefallen lassen, daß er die bei der Sachlage gebotene und leicht zu erlangende Aufklärung schuld barerweise, wenn nicht gar geflissentlich vermieden habe. Und daß Denunciant bei voller Kenntniß der Sachlage das vertragsmäßige Honorar von 10 Thlr. per Bogen bei einer Auflage von nur 1000 Exemplaren beansprucht oder gar erhalten haben würde, läßt sich, wenn man die Gesammtumstände in Betracht zieht, schwerlich an nehmen. Endlich bleibt auch außer Betracht, ob die vom Denun cianten bearbeiteten Bücher der Bibel in sprachlicher und sachlicher Beziehung derartig eigenthümlich sind, daß dieselben geeignet er scheinen, als selbständiges Werk ausgegeben zu werden, da sie jeden falls im vorliegenden Falle nur als Bestandtheile eines Gesammt- werkes, der illustrirten Prachtbibel für Israeliten, in Betracht kommen. Erledigt sich hiermit der Vorwurf eines durch Herstellung von mehr als 1000 Exemplaren begangenen Nachdrucks, so scheitert der weitere Vorwurf, daß auch die durch Herstellung einer Papier matrize verbreitete Separatausgabe der deutschen Uebersetzung ohne Commentar den Versuch eines Nachdrucks darstelle, an dem Um stande, daß das Urheberrecht des Denuncianten sich lediglich auf den Commentar, nicht auf die deutsche Uebersetzung des Bibel werkes in Heft 52. bis 58. erstreckt. Denn nur für neue Ueber- setzungen, nicht für bloße Verbesserungen bestehender Uebersetzungen erkennt das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 tz. 6., Abs. 6. rin Urheberrecht an. Ist, wie Denunciant selbst angibt, eine wesentlich neue Uebersetzung des Bibeltextes nicht möglich, und hat er um
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